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1 (1821)
Entstehung
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201
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LSl

wollte sich zum Stapelplatz aller Maaren erheben; wes-halb man, »ach einem Schiffahrtögesetze jener Zeit, Nie-mandem Geld auf ein Schiff oder dessen Ladung leihendurfte, was nach einem andern Hafen als dem PirauSsegelte. Es ward über Forderungen dieser Art gar kein

gerichtliches Verfahren gestattet. Am wenigsten sollte einathenischer Kaufmann Getraide nach irgend einem andernOrte, als nach Athen verfahren lassen; und dennoch warnicht allein der Aufkauf des Getraides daselbst außeror-dentlich beschrankt, sondern der Staat nahm sich auchwohl heraus, dem Getraidchandlcr einen Verkaufspreisund einen höchsten Satz des Gewinns vorzuschreiben.Kein Fremder durfte mehr als ein Dritthcil von dem,einmal im Piräus gelandeten Getraide weiter verführen.Mehl und Brot hatte gesetzlichen Preis und Gewicht. Esgab öffentliche Gctraideniederlagen, aus welchen man zuwohlfeilern Preisen an die Armen verkaufte, und denAusfall durch Zuschuß aus den Staatseinkünften, oderdurch freiwillige Beitrage deckte. Bewaffnete Schiffe be-gleiteten im Kriege die athenischen Handels-, insbeson-dere die Gctraideflotten. Mangelhaft sind allerdingsmehre von den angedcuteten Einrichtungen: allein theils

standen die Handclssteucrn mit den Bedürfnissen desStaats in genauer Verbindung, und cs gab kein Mit-tel sie anders woher zu decken; theils hangt kein Volkin Hinsicht der Handclsgesetzgebung ganz von sich alleinab, cs muß die Grundsätze und Verhältnisse der Nach-barstaaten jedesmal berücksichtigen.

Minder zu entschuldigen sind die Mangel, welche sichunheilbringender im Innern entwickelten und das Vcr-haltniß der Vornehmen, der Handwerker, der Landbaueru. s. w. mißgestalteten. Die Gcwcrbefrcihcit nämlich,welche Mancher rühmen möchte, entstand in Athen nichtsowohl aus allgemeinen anerkannten Gründen; sonderndaraus, daß man die Handwerke nicht achtete, für un-verträglich mit freiem höherem Bürgcrsinn hielt und tievom Grundbesitz ausgeschlossenen Einwohner, gewisser-maßen darauf angewiesen hatte. Freilich gaben sich auchVornehme mit Gewerben ab, aber nicht als arbeitendeMeister, sondern als Fabrikherrn. Wenn nun bloß Skla-ven in diesen Fabriken arbeiteten, so wurden ihnen diefreien Handwerksbürger eigentlich gleich gestellt, obgleichdiese in staatsrechtlicher Hinsicht Keinem nachstchcn soll-