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wo die Gemeinden noch eine selbstständige Gesetzgebung,die über die Wcchselverhältnisse der Bürger bestimmenkonnte, besaßen; sic mögen leicht so alt seyn, wie dieZünfte, wenigstens lassen sich beide nicht wohl ohncinan-der denken. Wie Sie sehen, so sind beide auf jeden Fallalter, als das, was A. Smith „europäische Polizei"nennt. Diese europäische Polizei bildete sich erst stufen-weise, nachdem durch die Einführung römischer Rechtebc-griffe alle Nazionalrechte und mit ihnen alle Nazionalver-faffungen in ihrem Grundbegriffe vernichtet worden; alsdurch den Kampf mit der Kirche die Auflösung des deut-schen Kaiserthums herbcigcführt, und das wichtigsteWechselverhältniß der Staaten zerrüttet wurde; als inden italienischen Freistaaten sich Usurpatoren erhoben, dienur durch ein macchiavellistischrs System innerer und äu-ßerer Politik sich behaupten konnten; und als diesesSystem besonders seit Ludwig XI. auö Italien in andereStaaten hinüberwanderte und von Frankreich aus sichüber ganz Europa verbreitete. Eine negative Anschauungdes Staats- und des Nazionallebens entwickelte sich hier-aus, und durch sie ward eine Kluft zwischen dem Volks-leben und der Volksverfaffung und zwischen der Staats-gewalt gegründet, wodurch der organische Zusammenhangbeider aufgehoben war. Die Staatsgewalt betrachtetesich als den Staat, als den alleinigen. Repräsentantendesselben, und stufenweise alle Gewalt an sich reißend undalles freie Gemeinwesen vernichtend machte sie das ganzeNazionallcbcn sich dienstbar, und suchte es ihren indivi-duellen politischen, finanziellen, kameralistischen, mili-tairischen -c. Zwecken gemäß zu ordnen und zu regieren;die in sich unabhängigen Wcchselverhaltnisse des Lebenskonnten ihr nur als Mittel zu ihren Zwecken erscheinenund überall griff sie diesem gemäß in das Innere dersel-ben ein, dasjenige bestimmend, dessen Bestimmung ihrnicht gebührte. So entstand daS, was Sic „ europäischePolizei" nennen, ein System eines von der Staatsge-
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