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1 (1821)
Entstehung
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einer großen Achtung und Würde, während cs bei allenübrigen rohen kriegerischen Völkern von jeher verachtetward *). Und auch jetzt noch, wahrend bei allen andernVölkern das Weib entweder Herrin oder Sklavin ist, istcS bei den Deutschen geblieben, was cs seyn soll, dieHauswirth in, die treue Gefährtin des Mannes imLeben und durchs Leben und selbstständige Vorsteherin undLenken» dcS inner» Hauswesens.

Bildung zur Wirthschastlichkeit ist die wichtigste undim gehörigen Sinn aufgefaßt die höchste Aufgabe weiblicherErziehung. Was für den Mann die Bildung zum Bürger,das ist für das Weib die Bildung zur Hauswinhin.Der Begriff der Hauswirthin umfaßt den ganzen Kreisder dem Weibe cigcnthümlich zugcwiescncn Pflichten;Nicht bloö als Vorsteherin des Hauswesens und des Ge-sindes, sondern als Gattin, als Mutter, und selbst alsBürgerin». Nur von dem häuslichen Kreise und nicht

') Nach dem altdeutschen Recht war der Mann der Schutztic rr desWeibes. Das Weib genoß mithin einer gesetzlichen Selbständigkeitin dem Kreise ihres Wirkens. Uebcrhaupt war es ein eigcnthüm-licher, die alldeutsche Gesetzgebung wesentlich von der in unserer, inallgemeinen Theorien herumvagirenden Zeit herrschenden Gesetz-gebung unterscheidender Charakter, die nazionalen Lebcnsverhältnifs«in ihrer tunern Selbstständigkeit anfzufasscn und zu indivtdualistrc».sie als individuelle Formen und orgaiiische Gegensätze, als Gliederdes Naziouallebcns zu gestalten. Ganz diesem angemessen, indivi-dualisirtc sic das Derhältniß der beiden Geschlechter und sicherte bei-den eine ihrer Natur angemessene selbstständige Stellung gegen ein-ander. Konsequent und originell in diesem Geiste schuf sic demWeiblichen Geschlecht in dem ehelichen Gütcrrecht ein eignes rein weib-liches , nur vom Weibe auf das Weib vererbendes Eigcnthum dasGerade und gab dem Weibe hiedurch eine eigene bürgerliche Be-deutsamkeit, ohne den weiblichen Charakter zu verletzen. Siehehierüber Hasse's treffliche Skizze des Güter rechts derEhegatten :c. in der Zeitschrift f. gesch. Rechtswissenschaft Bd. 4.H. 1. Möge das Beispiel dieses trefflichen Nechtsgelebrten,das deutsche Recht aus sich selbst zu erklären viele Nachfolgerfinden und Veranlassung werden, unsere Recbtsgciehrtcn aus demlabyrinlliischen Gewirr spitzfindiger römischer Jurisprudenz zu denwunderbaren Tiefen altdeutscher Gesetzgebung zurückzuführen.