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seyn, so muß er doch durch eben die unnatürlichen Erschüt-terungen, die er in jedem, in seinen Grundvesien wohlbe-gründeten, System hervorbringt, die .Wahrheit befestigenhelfen, die, in den Tiegel der Prüfung geworfen, nimmerzur tobten Masse hinabsinkcn, sondern nur zu einer neuenAusprägung sich lautern kann.
Hartmann vom Rhein.
VII.
Dürfen die Apotheker unter dem Preiseverkaufen?
(S. Nrv. 24. S. 5 Ll- d. Rh. W. Anj.)
In Betreff der Diskussionen über die Apotheker-Tarenin Nro 14. des Rh. W. Anz- möchte ein Ministerialreseriptentscheidenden Ausspruch geben, nämlich das vom 8- Juli1820 an die königl. Regierung zu Posen, enthalten im gtcnBande 2ten Heftes der Annalen der preußischen Staatsver-waltung 0. 8-, welches über den Verkauf der Arzneimittelunter dem gesetzlichen Preis an öffentliche Anstalten sichwörtlich darin ausspricht: „daß, da die Apotheker bei Lie-ferung von Arzneien an solche öffentliche Anstalten, diestets unter der unmittelbaren Kontrolle des Arztes stehen,und letzterer sich unter allen Umstanden sehr leicht von dervorschriftsmäßigen Güte der von ihm vorgcschriebenen Arz-neien überzeugen, auch nöthigenfalls die erforderlichen Vor-kehrungen gegen die Apotheker treffen kann, cs keinem Be-denken unterliege, bei Abschließung eines Arzncilieferungs-Kontrakts an öffentliche Anstalten überhaupt einen höbcrnAbzug als 25. Proe. zu siipuliren. Außerdem dürfen aberdie Apotheker aus den, in der an die Regierung zu Arns-berg erlassenen, (bereits in Nro. 4 des diesjährigen Rh. W.Anz. wörtlich angeführten) Verfügung vom 22. Juli 1819.entwickelten Gründen unter der Tarc nicht verkaufen."
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Kl
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