theilen ist, und daher zu befürchten, daß daS Publikumdurch schlechte Arzneien hintergangen wird, sobald die Apo-theker, um Konkurrenz zu halten, genüthigt werden, un-ter der Tarc zu verkaufen. Alle diese Rücksichten habenVeranlassung gegeben, die Grundsätze der Gewerbefreiheitkeineswegs in ihrem vollen Umfange auf die Apothekeranzuwendcn, wie dies schon die Existenz der Arzneitarcbeweist."
„Es muß daher auch ferner darauf gehalten werden,daß die Apotheker nicht unter der Tare verkaufen dürfen,und muß von denselben, wenn sic für die Arznei Bezah-lung nehmen, jedesmal der Tarcnwerth der Arznei aufdas Rezept gesetzt werden, und zwar selbst dann, wennsic, aus Mitleiden mit dem Empfänger, demselben stattdes Almosens die Bezahlung zum Thcil erlassen, in wel-chem Fall auch noch der wirklich bezahlte Preis auf demRezepte bemerkt werden muß. Daraus folgt dann abervon selbst, daß, wo die Verhältnisse des Empfängers derArznei der Behauptung eines Almosens widersprechen, derApotheker in die gesetzliche Strafe (25 Bcrl. Thaler) ge-nommen werden muß, wenn er unter der Taxe ver-kauft hat."
Die königl. prcuß. neue Arzncitare vom 1. Okt. iFiz,so wie die Grundsätze, nach welchen dieselbe entworfenworden ist, und die jährlichen Veränderungen derselben,welche jedesmal in Gesetzcsform durch das kvnigl. Mini-sterium der geistlichen, Unterrichts - und Mcdizinal-An-gclegenhcitcn bekannt gemacht werden, liegen überall zuröffentlichen Beurthcilung vor. Jeder Unbefangene mußauch hierin die Sorgfalt und Rechtlichkeit der oberstenStaatsbehörden erkennen und verehren. Ein Gegenstandvon so allgemeinem Interesse, wie eine Arzneitarc, ver-diente auch wohl einmal zur öffentlichen Sprache gebrachtzu werden, damit das Publikum auch Theil daran neh-men, und durch das Urthcil Sachkundiger erfahren möge,wie sich eigentlich der Apotheker zu ihm verhalte? Das
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