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fehlen besold,rlsch seyu, sie auch vor jede Gewalt mit aller Bereit-wtlUgk-stt und Willfäbrigkeit schützen, und ihnen in allem treulichgehörten. Uad wenn gedachten Verkündigern oder Vollstrecker» ir-gend ein Schaden, eine Beleidigung »der Behinderung wlderfabreusollre, so wollen mir es ersetzen und vergüten nach der Verordnungdes Herrn Osficial und der vorgedachten Richter oder eines von ihnen.Ed n io ist b stimmt worden, daß, »,nu vorgenannter Johann inner-halb deS ersten Jahres de< Kauf- der vorgedachten Rente sterbensolle, wir alsdann die Reute für ein ganges Jahr, entweder demBesitzer des gegenwärtige» Briefs, oder demjenigen, an weichen die-ser dieselbe übertragen/ bezahlen nud zu Kölln überliefern müssen,soda b wir darob, ersucht werden, nrrter nUen vorgedachten Strafen,Bediuaungeu und Verbindlichkeiten, so wie wir dam, zur Bezahlungeiner selchen Rente uns und jeden von uns öffentlich hiermit binde».Sollte auch der gedachte Johann nach dem ersten I hr des vorge-saglen Kaufs vom Tode, befallen werden, so soll zwar oie Bezahlungder vorgedachten Rente mit seinem Tode gänzlich erlöschen, vorbe-haltlich jedoch der nach Verhälruiß der Zeit, diS z» welcher Johanngelebt bat, schon verfallene» Rente, welche wir dem Besitzer deS ge-genwärtigen aus die obengesagte Art und Weise auSzahieu werden-Wir wollen an», daß eine Eopie oder Abschrift dieses Briefs, wennsie durch ein authentisches Siegel oder durch eine öffentlich Unter-zeichnete Urkunde beglaubigt ist» dem gedachten Johann oder demje-nigen, der gegenwärtiges besitzt, gänzlich die Stelle des Hanptbktcfsvertrete; auch soll keine Verletzung dieses Briefs »der der anqedäng-teu Siegel, diesen B'ief nuächt oder maugelhaft machen, und sollteder gegenwärtige Brief durch irgend einen Anfall verletzt, verdorbenoder zerstört werden, oder zu Grunds gehen, so sollen wir darumnicht minder verpflichtet sevn, die genannte Reute ans die vvrgedachteArt und Weise zn bezahle»; auch werden wir alsdann dem gedach-ten Johann, oder demjenigen, der gegenwärtiges besitzt; nnweigerlicheinen andern ivohlversiczette» Brief in gleicher Form übergeben und«»weisen; alles dieses iuSgrsammr und jedes insbesondere was obengesagt oder ferner iü diesem Brief geschrieben und enthalten ist,baden »ir vvrgedachte Gras und Gräfinnen vom Berg und wirSchultheißen, Bürgermeister und Gesammtschaklen de- vvrgedsüke»Städte und Dörfer, mit A legung eines körperlichen E del und Au-rübrung der hochheiligen Evangelien geschworen- V sprechen undschwöre» wir hiermit unvertrüchlich zu beobachte» und treu zn halten,und wirklich zn erfülle», und gegen dasselbe weder znm Th«i>, neckim Ganzen keinesweges zu tdurn noch zu bandeln» weder durch uns«och andere, weder direkt noch indirekt, weder öffentlich noch heim-lich, und zur Aufrcchthaltuua und Erfüllung von allem diesem ver-pflichten wir vns, unsere Nachfolger und Erken, ko wie die Bewohnerund Untertbaneu des Landes Berg, so wie aste unsere und ihreGüter und jeden von uns und v.n ihnen, alle und jede einem jedenvon den unsrigen, »nd von ihnen zugehörige» Güter«, bewegliche undunbewegliche, gegenwärtige und zukünftige, wobei wir Einer fürAlle und A-Ie für Einen für uns, uuicre Nachfolger und Erben, inalle« vbengedachteu Punkten, Klauseln und Artikeln, nachdem wirvorher von allen uns zuständigen Rechte» gehörig unterrichtet, undvollkommen damit bekannt gemacht worden, ausdrücklich verzichtenauf alle Arglist und Betrug, und auf alle und jede Einreden vndSchutzmittel, sie dmeffrn die Lhatsachen »der das Recht, das kan».