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Schidlow — Schiene Ebvnc.
sich nicht allgemein beantworten. Jedenfalls abermutz eine solche Verantwortlichkeit in einem gewissenGrade anerkannt werden. Im Allgemeinen läßt sichjedoch annehmen, daß die Macht u. die Art der äuße-ren Verhältnisse einen bedeutenden Antheil an derGestaltung des S-s haben. Vgl. Determinismus,Freiheit, Wille. Schrmn.
Schidlow (Szydlow, Schidlowetz), Stadt imruss.-poln. Gonv. Radom, treibt Holzhandel, hat inder Nähe Eisenbergbau u. 4795 Ew.
Schidone, so v. w. Schedone.
Schiebebühne, s. Eisenbahnban S. 125.
Schiedam, Stadt am Einfluß der Schie in dieMaas im Bez. Rotterdam der niederländ. Prov.Slidhvlland; Station der Niederländ. Bahn, Haupt-sitz,der Geneverbrennerei (220 Brennereien), ver-bunden mit starkerSchweinemast(jährl.ctwa 30,000Stück); 1870 (Berechnung) 21,880 Ew.
Schicdsiimter, so v. w. Einignngsämtcr, s. Ge-wcrbegerichte.
Schiedsmänncr, s. n. Schiedsrichter.
Schiedsrichter (Arbiter), 1) zunächst in priva-ten Rechts Verhältnissen. Esistdies eine od.meh-rcre Personen, welchen durch Ueberkunft zweier odermehrerer in einer Rechtsdiffcrcnz befangener Personendie Bcsngniß übertragen wird, die Sache durch ihrenAnsspruch zu entscheiden, so daß die Personen, welchedie Uebcreinkuuft abgeschlossen haben, gebunden sind,dem Schiedsspruch (Arbitrium, I-auckum) sich zuunterwerfen. Die Ucbereinkunft (Oowpromissumarbltri) hatte nach Gemeinem Recht die Wirkungeines Vergleichs. Nach Römischem Rechte äußerteder Schiedsspruch nur unter gewissen Umständenrechtliche Wirksamkeit. Eine Lirecte Wirkung tratnur in den zwei Fällen ein, wenn entweder das ab-geschlossene Uebcrcinkommcn eidlich bestärkt oder derschiedsrichterliche Ausspruch nach seiner Fällung aus-drücklich oder stillschweigend anerkannt worden war;indirect aber konnte das Eompromiß wenigstens danneine Wirkung äußern, wenn für den Fall der Ver-letzung die Parteien sich eine Strafe (kosua oora-xromiova) gelobt hatten. DieseVoraussctzungcnfürdie Wirksamkeit des Compromisses sind nun zwarfür das Gemeine Recht wcggefallcn; allein auch nachdiesem bestanden noch eine Reihe von mehr od. we-niger beschränkenden Vorschriften. Die Particular«gejetzgebung folgte hierin nicht nur dem GemeinemRechte, sondern stellte auch einige besondere Be-schränkungen ans, so die Preußische, welche den S-ndie Beobachtung der allgemeinen Proceßvorjchriftenvorschrcibt, den Schiedsspruch, was Appellabilität rc.betraf, wie ein gewöhnliches Urtheil erster Instanzbehandelte, dieExecntionnnr durch die Gerichte voll-ziehen ließ rc. Aehnlich nach dem Locts äs proesäurv.Die neue Deutsche Rcichsgesetzgebung hat sich wiedermehr der ursprünglichen einheimisch deutschen Rechts-anschauung genähert. In Deutschland war nämlichvon jeher die Gewohnheit, Rcchtsstreitigkeiten durchS. entscheiden zu lassen, in weiter Verbreitung.Der Gebrauch der S. war ein um!o gewöhnlicherer,je unvollkommener anfänglich die Einrichtung derständigen Gerichte war. Deshalb bildete sich in ein-zelnen Genossenschaften u. unter gewissen Ständengeradezu der Grundsatz aus, daß alle Streitigkeitenausschließlich durch S. zu entscheiden seien, und inmehreren Fällen hat sich aus solcher, ursprünglich
rein schiedsrichterlichen Entscheidung eine eigene Ge-richtsbarkeit, wie die der Rabbiner, der Geistlichen u.der Austrägalinstanzen (s. d.) gebildet. In neuererZeit ist derselbe Grundsatz häufig beiActicngcsellschaf-ten rc. statutenmäßig angenommen. Nach der Deut-schen Civilproceßordnung v.30.Jan.1877 (BnchX.,ZZ851—872,überdas Schiedsrichterliche Verfahren)Z 851 hat die Vercinbarung, daß die Entscheidung einerRechtsstreitigkeit durch einen od. mehrere S. erfolgensolle, insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteienberechtigt sind, über den Gegenstand des Streiteseinen Vergleich zu schließen, u. (Z 868) der Schieds-spruch hat unter den Parteien die Wirkungen einesrechtskräftigen gerichtlichen Urtheils. Die Aufhcb-ungsgründc des Schiedsspruchs normirt Z 867, dieZwangsvollstreckung ans demselben s 868. Bergt.Pnchta, Das Institut der S., Erl. 1823; Rumpf,Anleitung zur Amtsführung für die (preußischen)Schiedsmänner, 2.A.Bert. 1839. 2) S. in Staa-tenverhältnissen. Völkerrechtlich, bezw. sogarstaatsrechtlich besteht das Institut der S. (hier auch rv-ouperatorss genannt) schon seit den ältesten Zeiten;Griechenland und Rom kannten es, im Mittelalterwaren die Päpste die in Streitigkeiten zwischen Für-sten u. Staaten angernfcnen S., so daß sie seit Boni-facius VIII. allerdings vergeblich — ein internatio-nales S-amtbeanspruchten. IndercivitisirtenWeltder Gegenwart hat sich eine Agitation dahin gebildet,das Institut möglichst zu erweitern, um auf solchemWege vielleicht Kriege abzuschneiden u. die im Volks-wohle dringend gebotene Entlastung der Militärbud-gets anzubahnen, lieber das Institut der S. staats-rechtlich in Deutschland s. Austrag u. Buudesschieds-gericht. Aehnliche Institute bestehen zur Erledigungzwischen Bundesstaaten auch nach der Nordamerika»,und Schweizer Bundesverfassung. Die Staaten sindverfassnngsmLßigperpflichtet,sichdendiesbeznglichenBestimmungen und bezw. dem erzielten Schieds-sprüche (rrrbitr-rtion, arbitrato) zu unterwerfen.Eine in ähnlicher Weise für unter sich durch keinBnndesband verknüpfte unabhängige Staaten fest-stehende Einrichtung gibt cs bisher nicht. Gleichwolhat in einer nicht unerheblichen Reihe von Fällenseit Ende des vor. Jahrh. eine freiwillige Provoca-tion auf internationale Schiedsgerichte stattgefnnden.Theils waren es hochstehende, allgemeines Vertrauengenießende Männer (der deutsche Kaiser, König Leo-pold von Belgien, Thiers), theils Regierungen, Ge-richte oder Facultäten. Der wichtigste neuere Fallist wol die Alabamafrage (s. d.). Das oben ange-deutete Streben der Neuzeit, welches von Friedens-congressen und Gesellschaften verfolgt wird, geht aufFestsetzung einer völkerrechtlichen Entscheidungsin-stanz als ständiges Forum. Bulmerincq in Holtzen-Lorffs Rechtslexikon, Bd. 2, 1870. Bezold.'
Schiefblatt, die Pflanzeugart. Lsk-Ollia.
Schiefe Ebene (Schiefe Fläche), eine Ebene, diegegen denHorizont geneigt ist. Ein Loth, vom höch-sten Pnnkre derselben auf die Horizontalebene ge-fällt, heißt die Höhe; ein zweites Loth vom Fnß-punkt der Höhe ans die Durchschnittslinie der S-nE. mit der Horizontalebene gefällt, heißt die Basisder S-n E. Höhe u. Basis sind die Katheten einesrechtwinkeligcn Dreiecks, dessen Hypotenuse dieLänge der S-n E. heißt. Das Verhältnis) von Höheu. Basis ist die trigonometrische Tangente, das von