Druckschrift 
Bd. 15 (1879) Radegast - Schießscharte
Entstehung
Seite
756
Einzelbild herunterladen
 

, 756 Schatten Schatzmiweisungen.

sieht; wo die Somie durch den Zenith geht, also inden Tropen zweimal im Jahre Mittags, wirst derAufrechtstehende scheinbar gar keinen S. (S-lose,^soii); ferner ist der S. seiner Richtung nach der-jenigen, in welcher die Sonne steht, entgegengesetzt,so daß er in den Polargegenden im Sommer, solange die Sonne dort gar nicht nntergeht, sich täglicheinmal ganz hernmdreht (Umschattige, keriseü). 2)In der Malerei u. Zeichnung diejenigen Partien,welche im Gegensatz zu den in direkter Beleuchtungdargestellten eine tiefere (dunklere) Färbung zeigen.Durch Liesen, nach dem Grade der Intensität so-wol des Lichts wie des S-s sich abstufenden Gegensatzwird die scheinbareKörperlichkeit der Gegenstände zurAnschauung gebracht. Bei Rnndformcn ist der Über-gang von den beleuchteten zu den in S. liegendenStellen ein allmählicher,wodurch der Mittel- od.Halb-S. entsteht, während bei Gegenständen, deren Flä-chen in bestimmten Winkeln aneinander stoßen, Lichtu. S. sich scharf abgreuzen. Nach optischen Gesetzenverbindet sich in der Malerei mit dem Gegensatz vonLicht n. S. noch der Gegensatz von kalter n. warmerTönung, indem die S. bei warmem Licht (z. B. inrothgclbcm Ton) kalt (also bläulich), bei kaltem Licht(z. B. in weißlich gelbem Ton) warm, also bräun-lich oder rothviolett erscheinen müssen. In der Zeich-nung fällt natürlich dieser letzte Gegensatz aus. 3)(Schemen) Nach der Vorstellung der Alten die imTode aus dem Körper geschiedene Seele; in diesemSinns spricht man von dem S-Reich, als demAufenthalt abgeschiedener Seelen, i) Stahl. 2 ) SchaSl-r.

Schatten, farbige, s. Farbenempfindung, VII.Bd., S. 720.

Schattenblume ist Llajantdömum dikolinm.

Schattenkegel, f. Schatten 1).

Schattenreich, s. u. «schatten 3).

Schattenriß oder Silhouette nennt man imAllgemeinen ein schwarzes Flächenbild, welches imWesentlichen nur denUmriß des Largestellten Gegen-standes erkennen läßt, imBesonderensolche Darstell-ung als Porträt einer Person, die also selbstverständ-lich stets im reinen Profil ansznsühren ist. 2^n demPorträt-S., der eine besondere, früher sehr beliebteManier der Bildnißdarstellnng bildete, werden ge-wöhnlich innerhalb der schwarzen Fläche einzelneLinien durch hellere Färbung markirt, namentlich dieKleidung (Rockkragen, Weste, Knöpfe rc.), um denEindruck lebendiger zu machen. Lavater benutzte denS., den er in physiognomischer Beziehung für cha-rakteristischer betrachtete als ein gemaltes Bildnis),sürscine Wissenschaft der Physiognomik. Neuerdingsist der S. auch künstlerisch in freien Compositionenzur Illustration von Charakteren und Scsnen ansDichterstellen verwerthct worden, namentlich durchKonew ka (s. d.), dessen geniale S.-Illustrationenzu Shakespeare, Goethe u. anderen Dichtern einenecht künstlerischen Werth besitzen. Man Pflegt die inPapier ausgeschnittenen Originalsilhonetten vermit-telst des Holzschnittes zu vervielfältigen. Schuster.

Schattenspiel, bunte od. schwarze Schattenbil-der, welche mittels einer Imtsrna. rnag'ion od. eineseinfachen Lichtes an eine weiße Wand, ein Leiuentuchod. einen durchscheinenden Schirm geworfen werden.Statt der Bilder werden auch Puppen oder lebendePersonen benutzt, die sich ans der einen Seite desSchirmes befinden, während die Zuschauer auf der

anderen Seite im Dunkeln sitzen n. die Schatten be-obachten, welche allerlei Bewegungen durchführen(Schaltenpantomime). Auch das Chinesische S.(Omdrss oirinoisss) gehört hierher, ein Spiclwerkaus China n. Indien, wobei Bilder im Schattenriß,an einer Wand vorübergehen. Gi-selcr.

Schattirnng, I) die Ausführung der Schatten-partien in einer Zeichnung; 2) so viel alsNüancen,z. B. bei einer Farbe die verschiedenen Abstufungenderselben nach dem Grade ihrer Helligkeit.

Schatulle (mittellat. SoacknlÄ, italien. 8<rntoia),Kästchen zurAufbcwahrung von Geld, Kostbarkeiten,Dokumenten rc.

Schatullgüter, die im Privatbesitze des landes-fürstlichen Hauses n. unter der ausschließlichen Ver-waltung des Repräsentanten desselben stehenden Do-mänengüler, also unterschieden cbensowol von denim Eigenthnm des Staates befindlichen Gütern, alsauch.von den sogen. Kammergütern, oder Haus-domänen, deren Ertrag für Staatszwccke verwendetn. von Staatsbehörden verwaltet wird. Die Son-derung des Privatbesitzes derLandessürsten von denKammergütern erfolgte erst in neuerer Zeit u. nichtohne viele Schwierigkeiten, insbesondere in den ein-zelnen deutschen Staaten, weil der Ursprung desDomänenbesitzes vielfach nicht mit Sicherheit nach-gewicsen und das Rechtsverhältnis) des fürstlichenHanfes zu demselben nicht festgestellt werden konnte.In Preußen wurden schon 1713 alleDomänen ohneUnterschied als Staatseigenthnm erklärt, und fürFrankreich geschah das Gleiche 1790 von der Natio-nalversammlung, wodurch die Frage einer Ausscheid-ung der S. von selbst entfiel. Bei Einführung derkonstitutionellen Verfassungen wurde später mich inBayern, Württemberg, Knrhesscn und Sachsen dasKammergut zu Staatsgut erklärt, wogegen sich inden kleineren deutschen Staaten die Ansprüche derFürsten anfübernahme der Domänen in den eigenenPrivatbesitz nur unter langwierigen Verhandlungenmit den Ständen im Wege des Vergleichs ordnenließen. Vgl. Art. Domänen. Maurus.

Schatz (tResanriw), etwas Vorzügliches, mitbesonderer Sorgfalt Bewahrtes, insbesondere einebewegliche Werthsache, die an einem ungewöhnlichenOrte u. auf ungewöhnliche Weise verborgen, aufge-sunden wurde n. deren Eigenthümer aber infolge derschon vor längerer Zeit vollzogcnenVerbergung nichtmehr zu erkunden ist. Als herrenloser Gegenstandfällt ein solcher S-dem Finder zu; wird er auf frem-dem Boden gehoben, so gehört dieHLlfte davon demGrundeigenthümer; wird wider des letzteren Willenein solcher auf seinem Grund u. Boden gesucht undgefunden, so gehört der S. ihm ganz, nach preuß.Landrecht zur Hälfte dem Fiscns. Mit S. bezeich-net man sodann einen Vorrath kostbarer Dinge, wieihn im Alterthum namentlich die Tempel hatten u.heute noch manche Kathedrale; ferner denBaarvor-rath, welchen der Staat zur Deckung außerordent-licher, nicht vorauszusehender Aufwände bereit hält,Staatsschatz.

Schatzanweisungen sind verzinsliche, in einerbestimmten kurzen Zeit, ähnlich wie kaufmännischeWechsel, einlösbare Staatsschnldscheinr, welche, nachvorgängiger Autorisation durch die gesetzgebendenGewalten (gewöhnlich ertheilt indenFinanzgesetzen),von den Regierungen ausgegeben werden, um mo-