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Sachsen
Staatsverwaltung. Die oberste collegialeStaatsbehörde ist das G esa m mtm inist e rin m,zusammengesetztausdenVorständendereinzelnenMi-nisterialdepartements(fttrJnstiz, Finanzen,Inneres,Krieg, Cultns u. öffentlichen Unterricht, AuswärtigeAngelegenheiten). Zu außerordentlicher Berathung,bes. für wichtige Gesetzgebungssachen, kann der Könignach Verordnung vom i6.Nov.183l einenStaats-rath berufen, in welchem nächst den Prinzen u. denStaatsniinistern noch mehrere voni König zu bestim-mende hohe Staatsbeamte sitzen. Der Staatsdienstist durch Gesetze vom 7. März 1835, 24. April 1851und 3. Juni 1877 geregelt. Unter dem Gesammt-ministerinm unmittelbar stehen nur die seit 1. Jan.1877 mit erweiterten Befugnissen ausgestatteteOberrechnungskammer u.dasH auptstaats-archiv. Getrennt vom Gesammtministerium stehtdas Ministerium des kgl. Hauses, weil Hofbehörde.Als Centralstellen ressortiren vom Ministerinin desInnern (auch fürLandwirthschaft,Gewerbe ».Handel)das Landcs.Medicmal'Collegium,dietcchnische Depu-tation, dcrLandescultnrrath, das StatistischeBnreau,von den InsvanAvIiois beanstragtenStaatsministerndas evangel.-lnther. Landesconsistorinm; vom Fi-nanzministerium (auch für Eisenbahnen und Bau-fachen , Berg- u. Hüttenwesen) die Zoll- u. Stener-direction (für indirecte Abgaben), die Generaldirec-tion der Staatseisenbahnen, das Bergamt zu Frei-berg. Als unmittelbare Organe der Staatsregiernngfür die innere Verwaltung (Mittelbehördcn) fnngi'-ren die 4 Kreishanptmannschaften (s. o.), denen zurMitwirkung bei bestimmten Geschäften die aus Ab-geordneten der Bezirksversammlnngen gebildetenKreisausschüsse zur Seite stehen. Die Kreishaupt-mannschaften zerfallen wiederum in Amtshanpt-mannschaften (25). Jede Amtshauptmannschaft bil-det laut Gesetz vom 21. April 1873 einen Bezirks-verband, der seine Vertretung in der Bezirksver-sammlung findet, welche wieder entsprechend demKreisausschnß den der Amtshauptmannschaft beige-gebenen Bezirksausschuß wählt. Die Städte Dres-den, Leipzig u. Chemnitz sind von der Zuständigkeitder Amtshauptmannschaft ausgenommen. Dannbestehen noch 4 Amtshauptmannschaftliche Delega-tionen (abgezweigte Verwaltungsstellen der Amts-hauptmannschaften) n. sind alle Gemeindebehördenals unterste Administrativ- und Polizeibehörden zu-ständig. Dresden hat endlich noch eine königl. Po-lizeidirection. Weitere Territorialbehörden sind so-dann die 4 Kreissteuerräthe (für directe Steuern u.Stempel), die Zoll- und Steuerämter (für indirecteAbgaben), die Forstverwaltungsämter, die Bezirks-Schul-Jnspectionen, die Chaussee- und Wasserban-Jnspectionen und die Land- und Bezirksbaumeister.Die Militärverwaltung ressortirt von dem General-Commando n.der Corps-Intendantur in Dresden.Die Gemeindev erhält» isse beruhen auf der all-gemeinen nur die Grundzüge aufstellcnden Städte-ordnung vom 2. Febr. 1832 und auf der Landge-mcindeordnung vom 7. Nov. 1838, beide revidirtdurch Gesetz vom 24. April 1873. Die Verhältnissein den Städten sind den allgemeinen Grundzügengemäß durch besondere Ortsstatute geregelt. An derSpitze des Stadtraths steht der Bürgermeister; diebesoldeten Mitglieder des Stadtraths sind in der Re-gel ausLebeuszeit angestellt, die unbesoldeten werden
(Giwgr.).
alle 6 Jahre durch Wahl erneut. Stadtrath undStadtverordnete können in einen Stadtgemcinderathvereinigt werden. An der Spitze der Gemeinde stehtder Gemcindevorstand n. ein od. mehrere Gemeinde-älteste und ein Gemeindeansschnß unter Aufsicht desAmtshauptmanns. Eine etwas anomale Stellungin der Verwaltung haben die fürstlichen u. gräflichSchöubnrgischen Receßherrschaften, deren staatsrecht-liche Verhältnisse durch zwei Necesse vom 4. Mai1740 u. 9. Oct. 1835 festgestellt sind (s. Schönbnrg).
In Betreff der Gerichtsbehörden wurde durch einenneuen Receß vom 22. August 1862 die allgemeineOrganisation des Königreichs auch in den Receß-herrschaften eingeführt. Die Landespolizei steht beider Negierung, stonst üben die Ortsobrigkeiten die-selbe, u. zwar in den Landgemeinden unter Aussichtdes Amtshauptmanns. Oberste evangel. Kirchen-behörde ist das durch Gesetz vom 15. April 1873errichtete, Len in svanAsIieis beauftragten Staats-minister unterstehende evangel. Landesconsistorinmzu Dresden; für die Oberlausitz ist die Kreishaupt-mannschaft in Bautzen Consistorialbehörde, für dieSchöubnrgischen Herrschaften besteht das Gesammt-consistorinm zuGlauchau. Die Lutherische Kirche hatdurch die Kirchenordnung von 1868 ihre Vertretungin der Synode (25 Laien, 29 Geistliche). Die Re-formirte Kirche hat in Dresden n. in Leipzig jeein Consistorium, für die Römisch-KatholischeKirche besteht in den 3 Bezirken Dresden, Leipzigu. Zwickau (Erblandcn) als oberste KirchenbehördedasApostolischeVicariat zu Dresden mit dem kathol.geistlichen Consistorium; für die Katholiken in derLausitz ist das Domstift St. Petri zu Bautzen mitdemdomstiftlichenConsistoriumdiegeistlicheBehörde;diese Behörden stehen sämmtlich niit dem Vicariats-gerichte unter dem Cultnsministerium. Errichtungvon Klöstern u. Zulassung geistl. Orden ist verboten;nur in der Lausitz bestehen 2 Nonnenklöster (Marien-stern u. Marienthal). Durch Gesetz vom 23. Aug.1877 ist Las Oberaufsichtsrecht des Staates über dieKatholische Kirche ausgesprochen. Für die Deutsch-Katholiken dient lautGesetz vom 21.Febr.1849 alsMittelbehörde der Kirchenvorstand zu Dresden. DieGriechischeKirche hatinLeipzig einenGeistlichen; ^der JsraelitischeCultus 2 Synagogen u. 2 Rab-biner. Kirchliche Aufsichtsbehörden sind nächst denKreishanptmannschaften u. den bei denselben ange- ^stellten Kirchen- u. Schulräthen die Kircheninspectio-nen, welche aus den Superintendenten u. den resp. !Ortsobrigkeiten bestehen,während als Schulbehördenbei den Gymnasien, Realschulen u. Seminarien (Ge-setz vom 22. Aug. 1877), Schulcommissionen n. beiLen Volksschulen, welche durch Gesetze vom 23.April1873 geregelt sind, 25 Bezirksschulinspectoren fun-giren. Die Gerichtsverfassung anlangend, bil-det bis 1879, bis zur Einführung des deutschen Ge-richtsverfassnngsgesetzes das Ober-Appellationsge-richt zu Dresden die höchste Instanz; unter demselbenstehen als 2. Instanz die 4 Appellationsgerichte zuDresden, Leipzig, Zwickau u. Bautzen und als Ge-richte erster Instanz (Strafrechtspflege u. bedeuten-den Civilsacheu), die 15 Bezirksgerichte (Collegial-gerichte) mit Handelsgerichten, die 6 Geschworenen-gerichte und die 107 Gerichtsämter (minderwichtigeCivilsacheu u. kleinere Vergehen). Zu den Bezirks-gerichten werden Schöffen zngezogen. Durch die