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Bd. 15 (1879) Radegast - Schießscharte
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Rußland (Staatsverf.).

lern, 45 Lehrerseminare, 122 Gymnasien, 42 Pro-gymnasien, 45 Realschulen, 8 Universitäten (St. Pe-tersburg, Moskan, Kasan, Charkow, Kiew, Warschau,Odessa n. Dorpat) mit etwa 60V Docenten n. 5500Stndirenden. Ferner: 6 höhere technische Schulenmit (1874) 2570 Stndirenden, verschiedene geistlicheAkademien n. die Seminarien an den Bischofssitzen,

2 Talmndschulen, eine medico-chirnrgische Akademie,

3 Lehranstalten für Thierhcilknnde, 2' historisch-phi-lologische Institute, 1 Institut für Oriental. Spra-chen, 2 Nechtsschnlen, 2 höhere Handelsschulen, 2höhere Feldmesser- bezw. Topographenschnlen, 2höhere Schulen sür Land- und Forstwirthschaft, 11desgl. niedere, kaiserl. Institut sür Berg- u. Hütten-wesen, 7 mittlere n. verschiedene niedere Bergschnlen,2 kaiserl. Akademien der Künste, 1 Maler- n. Bild-hauerschnle, 1 Schlosi-Architektenschnle, 3 militärischeAkadenncn, 7 Kriegsschulen, kaiserl. Pagencorps, 17sog. Jnnkerschnlen, Marine-Jnnkerclassen, 18 Mi-litär-Gymnasien u. 8 Militär-Progymnasien, Ma-rinetechnische Schule, 6 Militär-Fachschulen rc. Be-treffs der Akademien der Wissenschaften s. den Art.Akademie VIII. An Zeitungen u. Zeitschriften er-scheinen etwa 400 russische u. 27 Deutsche.

VIII. Staats-Verfassung. Das Nuss. Reich isteine unumschränkte Monarchie, deren Regent denTitel führt: Von Gottes hilfreicher Gnade Kaiser u.Selbstherrscher allerNenssen, Zar zu Moskau, Kiew,Wladimir, Nowgorod, Zar zu Astrachan, Zar zuPolen, Zar von Sibirien, Zar des Tanrischen Cher-sones; Herr von Pskow, Großfürst von Smolensk,Litauen, Volhynien, Podolien und Finnland; Fürstvon Ehstland, Livland, Kurland rc. (der kleine Titel:Kaiser und Selbstherrscher aller Neusten, Zar vonPolen u. Großfürst von Finnland). Der Kaiser, ge-genwärtig Alexander II. (geb. 29. April 1818 ),regierend seit 2. März 1855, übt als unumschränkterSelbstherrscher die höchste gesetzgebende, ausübendeund richterliche Gewalt, durch keinerlei verfassnugs-emäße Mitwirkung der llnterthanen beschränkt, ge-linden nur durch die Neichsordnung Iwans III.vom J. 1476, wonach das Reich untheilbar ist, unddie Bestimmung, keine Krone zu tragen, die znrNe-sidenznahme außerhalb des Reiches zwingt; die Ver-ordnung Katharinas I. von 1727, daß der HerrscherR s mit Gemahlin u. Descendenz der Griech.-Ortho-doxen Kirche angehörcn müsse, n. das Thronfolge-gesetz vom 5. April 1797 mit der Znsatzacte KaiserAlexanders l. vom 20. März 1820, daß der Thronstets nach dem Rechte der Primogenitur unter Be-vorzugung der männlichen vor der weiblichen ver-erbt werde. Der Kaiser ist mit dem 16. Jahre voll-jährig. Bei Minderjährigkeit n. bei Ermangelungeiner dessallsigenBeslimmnng des verstorbenen Mo-narchen darüber übernimmldie Mutterod.dernächsteAgnat, gewöhnlich unter Beihilfe eines Regentschasts-raths.dieVormunschastu. Regentschaft. DenO stsee-provinzenu. dem in Personalunion mit R. vereinig-ten Finnland (f. d.) sind die ständischen Rechte belas-sen, laut Statuten sür Kurland, Livland u. Ehstland,dem kaiserl. Ukas v. 13. (1.) Jan. 1864, betr. dieEinführung von Landschafts-Jnstitutionen, für Finn-land: Negierungsform 17. Aug. 1772, Grundgesetz21. Febr. n. 3. April 1789 , Landtagsordnnng vom15. April 1869. Die Landtage der Ostseepro-vinzen bestehen ans dem immatricnlirten Adel und

den anderen Gutsbesitzern; ans dem livländischen lLandtage erscheinen auch die Depntirten der StadtRiga. Sodann bestehen als Landes - u. Kreisver-trelnngen in 35 allrussischen Gouvernements Gon-vernementslandtage u. Kreistage, deren Mitglieder ^von den Stadt- n. Landgemeinden aus 3 Jahre ge- §wählt werden n. Lenen die Sorge u. Entwickelungdes örtlichen Handels, Industrie, Landwirthschaft,der Brücken- und Wegebau, die Volksgesnndheits-pflcge, Armenpflege n. die Unterhaltung der Volks-schulen obliegen. Sie werden präsidirt von demGouverneur, im Kreis durch den Adelsmarschall, !welche zugleich die Rechte des Staates vertreten. ^Diese seit 1864 eingeführte Institution (das Sem- ^stwo), hat den Zweck, entgegen den Mißbräuchender bis dahin verwaltenden Bnreaukratie für die lo-calen Angelegenheiten dieThätigkeit der angesessenenPersonen zu erwecken n. hat in einzelnen Gouverne-ments segensreiche Erfolge erzielt, obwol siedenPro-vinzen n. Kreisen schwere finanzielle Opfer anslegt.

In den Städten St. Petersburg, Moskau n. Odessaüben die Gemeinderäthe die Kreisvertretnng aus,Den Kreistag bilden die Vertreter der Grundbesitzer,der Stadt- n. Landgemeinden, den Gouvernements-landtag die Abgeordneten der Kreistage, resp. der idrei genannten städtischen Gemeinderäthe; das Man- ,dat dauert für beide je 3 Jahre. Zur Ausführung der iBeschlüsse der erwähnten Landschaftsversammlungen ^bestehen Gouvernements- und Kreislandschaftsäm- !ter. Sodann bildet in jedem Gouvernement der Adeleine besondere Corporation unter dem Gouverne- ^ments-Marschall, welcher in der Regel dem Gou-vernements-Landtage präsidirt; den Vorsitz im Kreis-tage führt der Kreis-Adelsmarschall. Im Juli 1875erhielt ähnliche landschaftliche Institutionen das Ge-biet der dänischen Kosaken. Die Gemeindever-waltung wird in den Städten (Stcidte-Ordnung v.

16. (28.) Juni 1870) durch den ans 4 Jahre gewähl- ,ten Gcmeinderath n. das von diesem berufene Stadt-amt besorgt. An der Spitze beider steht der Bürger-meister. Die Landgemeinden sind zu Bezirken ver-einigt , welche ihre Vertretung in den aus gemeinde-weise von den Bauern gewählten Deputirten gebil-deten Bezirksversammlungen haben; diese letzterenwählen die Bezirksvorsteher u. bestellen die anderenGemeindebeamten. Die selbständige Stellung der !Landgemeinden datirt von der laut Manifest vom ^3. März (19. Febr.) 1861 verkündeten Aufhebungder Leibeigenschaft.

Die oberste Leitung der Geschäfte der Staats-verwaltung geht vom Kaiser selbst ans, zu wel-chem Behnfc für die unmittelbar unter dem Kaisergestellten Angelegenheiten die Geheime Kanzleibesteht mit 4 Abtheilnngen: l) Geh. Sekretariat, 2)Nedaction der Gesetze, Ukass rc., 3) Hohe Polizei(welcher Abtheilung auch der Präfect der Stadt Pe-tersburg u. der städtischen Polizei untersteht) n. 4) idie unter Oberleitung der Kaiserin stehenden Wohl-thätigkeits- n. BildnngSanstalten. Jeder Abtheilnngsteht ein besonderer Chef vor; die der 2. u. bes. der

з. gehören zu den einflußreichsten Beamten des Lan-des. ObersteStaatskörperschaften sind: 1 )derReichsrath (bcrathende Behörde),der seit l.Jan.1810 errichtet ist u. dessen Mitglieder außer den voll-jährigen Großfürsten n. den sämmtlichen Ministern

и. den Minister-Staatssecretären für Polen n. Finn-