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Bd. 15 (1879) Radegast - Schießscharte
Entstehung
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Realisten -

welche das Seiende, das, was den Erscheinungenzu Grunde liegt, für etwas von dem denkendenSubject ».von dem Denken überhaupt Unabhängigeserklärt. Die natürliche Auffassung der uns umge-benden Welt, vermöge deren wir die Dinge zunächstfür das halten, als was sie sich uns darstellen, ent-hält in dieser Beziehung gewissermaßen einen na-türlichen R., welcher aber in der metaphysischenReflexion und Specnlatiou vielfachen Umbildungenunterliegt. Die Systeme des Alterthums, auch dieJdeenlchrePlatous nicht ausgenommen, ebensoSpi-nozas Pantheismus, der Atomisnius der Corpnscu-larphilosophie, Leibniz und Herbarts Monadologiesind realistisch in diesem Sinne, u. zugleich Beispieleder sehr verschiedenen Wendungen, welche der R. indiesem Sinne nehmen kann, während der Idealis-mus mit der Behauptung der Identität des Seinsund Denkens n. der Abhängigkeit des erstereu vondem letzteren erst ein Product der neueren Zeit ist.Daher bezeichnet man mit R. im gewöhnlichen Le-ben und in praktischer Beziehung ein gewisses vor-herrschendes Behagen au dem sinnlich Gegenwärti-gen, eine Beschränkung des Strebens u. Handelnsauf das wirklich Gegebene und factisch Erreichbare.Ebenso nennt man in der Ästhetik N. die Beschränk-ung der künstlerischen Darstellung auf die möglichsttreue Auffassung u. Nachahmung des Wirklichen imGegensatz zu einer ideaüsirendenUmbildung desselben,b) Im Gegensätze zum Nominalismus (s. d.) be-deutet R. diejenige Ansicht, welche die allgemeinenBegriffe, die Abstracta, für den wahren Ausdruckdessen, was ist, erklärt, so daß z. B. der Begriff desPferdes, der Rose, des Menschen für ein wahrhaftSeiendes erklärt wird, eine Ansicht, welche nach demVorgänge des Platons u. theilweise des Aristotelesin der Blüthenzeit der mittelalterlicheuScholastik fastausschließlich herrschte. Specht.

Realisten, 1) Anhänger des Realismus (s. d.);3) Pädagogen, welche im Gegensatz der Humanistendas Studium der Nealwissenschaften (s.d.) LenSprach-studien vorziehen; 3) solche Glieder der Reichsritter-schast, welche unmittelbare Reichsgüter besaßen, imGegensatz zu denen, bei welchen dies nicht der Fallwar (Personalisten).

Realität (v. Lat.), Wirklichkeit, Sachheit, We-senheit, im Gegensätze (von Schein; Wahrheit, Zu-verlässigkeit; in der Mehrzahl Grundstücke, Grund-

llsaliter (lat.), wirklich, in der That. (besitz.

Realkatalog, Verzeichniß,in welchem alleSchrif-tcn einer Bibliothek nach dem Inhalt, ohne Rücksichtauf ihr Format, in streng chronologischer Ordnungaufgesührt sind.

Reallast, eine Verbindlichkeit, welche auf einerunbeweglichen Sache so ruht, daß sie aus jeden Be-sitzer derselben als solchen übergeht, so daß derselbezu gewissen wiederkehreudeu privairechtlicheu Leist-ungen verbunden wird u. für dieselben, so weit siezur Zeit seiucsBesitzes fällig werden,persönlich haftet.Die R-en, dem Römischen Rechte durchaus fremd, er-klären sich theils durch eine dem germanischen Volks-geist eigcnthümliche Neigung, theils und noch mehrdurch die eigenthümliche Entwickelung der deutschenRechts- u. Volkswirthschaftlicheu Verhältnisse infolgedes Alles umgestaltenden Lehnwesens. Die ältesteVeranlassung zu ihrer Entstehung gaben die grund-hertlichen u. schutzherrlichen (Vogtei-) Verhältnisse,

- Rcallast.

indem den eigenen oder den Schutzleuten Äcker zubesonderer Benutzung mit der Verpflichtung über-lassen wurden, wofür dem Gutsherrn entweder ge-wisse Dienste zu leisten oder ein gewisses Maß oderQuote von Früchten zu reichen war. Eine in derspäteren Zeit hinzugetretenc Veranlassung bot dieGewalt, welche die Kirche über die Güter ihrer Re-ligionsgenossen beanspruchte, und wenigstens inso-weit durchsetzte, daß sie den beinahe allgemein kirch-lichen Zehnten errang. In späterer Zeit wurden R-enauch durch völlig freie Übereinkunft begründet. AlsHanptarten derR-en erscheinen die Frohnden, Zehn-ten und Zinsen. Die juristische Behandlung der R-enwnrde von dem Momente an eine höchst verschieden-artige, das ganze Rechtsinstitut verwirrende und znden größten Ungerechtigkeiten führende, als das Rö-mische Recht in Deutschland rccipirt wurde und dieneuen Rechtskundigen auch bezüglich dieses ein-heimischen Instituts nur die eine Aufgabe als dieihrige betrachteten, die deutsche Institution, wennnicht unter allen analogen, so doch wenigstens un-ter die allgemeinen Sätze des fremden Rechtes(obwol demselben die ganze Institution völlig fremdwar) zu zwängen. Noch heute geht sogar der Streitfort, ob die R-en unter die dinglichen od. persönlichenRechte des Römischen Rechts zu reihen seien. DiemoderneGesetzgebunghatüeugeläutertenvolkswirth-schastlichen Anschauungen über dieSchädlichkeit allerN-en Folge gegeben u., nachdem sie zuerst die aller-schädlichste Eigenschaft, die Unständigkeit der Leistun-gen, durch Fixirung derselben beseitigt und sodanndie (freiwillige) Ablösbarkeit statuirt hatte, schließlichdie R-en, insoweit sie noch in alter Weise bestanden,ganz aufgehoben. (Vgl. u. Ablösung der Grundla-sten u. Dienste.) Nach der gemeinrechtlichen Lehredürften folgende als die richtigeren Sätze über dieN-en gelten. Die Entstehungsgründe derselben kön-nen bald in einem allgemeinen Gesetz, bald in einemnach den Vorschriften über die Form von dinglichenVerträgen ausgenommenen Vertrag oder einer ge-richtlichen od. notariellen letztwilligen Verordnungberuhen; dagegen ist die Möglichkeit einer Entsteh-ung durch ordentliche Ersitzung zu leugnen, und nurdie unvordcnklicheVerjährung kann insofern noch alsein Entstehungsgrund gelten, als sie die Vermnth-ung des Vorhandenseins einer rechtmäßigen Ent-stehnngSweise begründet. Die Erlöschung tritt einentweder durch Consolidation, d. h. dadurch, daß derBerechtigte das Eigenthum au der belasteten Sacheerwirbt, od. durch Untergang des belasteten Grund-stücks, durch Verzicht des Berechtigten, oder infolgegesetzlicher Aufhebung, welche bald mit, bald ohneEntschädigung erfolgt ist. Dem Berechtigten stehtgegen den Verpflichteten eine dingliche, petitorischeKlage, eine in rein notio auf Anerkennung des ge-sammten Rechtes (sog. ^mtio oonksssoria, rMm), zu,welche nach Analogie der Servituteuklage behandeltwird, ebenso stehen ihm wegen Störungen in Aus-übung seines Rechtes auch die Jnterdicte zu, aberauch eine persönliche Klage steht ihm zu, nämlich dieForderungsklage auf die einzelne Leistung gegen denBesitzer des Grundstückes zur Zeit der Fälligwerd-ung der Leistung und dessen Erben. Duncker, DieLehre von den R-en, Marburg 1837; Nenaud, Bei-trag rc., Stuttg. 1846; Friedlicb, die Rechtstheorieder R., Jena 1860; Mann, Unters, über den Begriff