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IllterilllistiourQ
Juli 1541, daß bis zur Fortsetzung der Verhand-lungen auf einem Concil, die Protestanten einst-weilen die verglichenen Artikel nicht überschreiten,noch dagegen austreten sollten. Nach diesem Re-gensburger I. versuchte Karl V. eine zweiteeinstweilige Ausgleichung des Religionsstreites aufdem Reichstage zu Augsburg durch das Augs-burger I. vom 15. Mai 1548, welches vonkath. Seite Jul. Pflug u. Michael Sidonius (Hol-ding), von prot. Seite Joh. Agricola aufgestellt,den Protestanten den Kelch, die Priesterehe undanderes weniger Wesentliche zngestand, aber wederdie Katholiken noch die Protestanten befriedigte.Während es in Süddeutschland durch die dortherrschende kaiserliche Übermacht aufrecht erhaltenwurde, lehnte Norddeutschland dasselbe theilS ent-schieden ab, theilS milderte es daran. Da suchteKurfürst Moritz von Sachsen zu vermitteln unddurch seine Bemühungen kam aus dem Landtagezu Leipzig das Leipziger I. vom 22. Dec. 1548zu Stande, verfaßt von Melanchthon, Bugenhagen,Paul Eber, Georg Major u. Pfeffinger. Dasselbegestand den größten Theil des kath. Ceremonielsals gleichgiltig (aäiaxboron) zu, erkannte auch diepäpstliche und bischöfliche Gewalt, sofern sie nichtmißbraucht würde, an und zerfiel in das großeu. das kleine I.; letzeres, aus einer Berathungder kursächsischen Theologen zu Celle hervorge-gangen, diente dem großen zur Grundlage, dasauf einem neuen Landtage aufgestellt wiedermehrere Gebräuche der kath. Kirche anfnahin unddamit den Unwillen der strengen Lutheraner aussÄußerste reizte. Der deshalb entstandene Streitwird als der interimistische od. adiaphoristi-sche bezeichnet. Durch den Passauer Vertrag1552 u. noch mehr durch den Augsburger Reli-gionssrieden 1555 wurden alle J-s ansgehoben.
tntsrimistleum (lat.), jede provisorisch eintrctendeMaßregel; insbesondere I. äsorstnm (Jnterims-decret, JnterimSbescheid, Provisorium), gerichtlicheVerfügung, durch welche über das Verhältniß desStreitgegenstandes während der Verhandlung desüberdenselben entstandenenProcesseS bestimmt wird.
Interimistisch (v. Lat.), einstweilig.
Jnterimsschein. der Schein, welchen emSchuldner über eine eigentlich fällige, aber vomGläubiger noch gestundete Leistung einer Schuldeinstweilen ausstellt; ist derselbe in Wechselform,so heißt er JnterimSwechsel; s. v. w. Inter-imSactie, d. i. der auf einzelne Actieneinzahlungenvorläufig ansgestellte Schein, gegen welchen nachvoller Einzahlung des ganzen Betrages die wirk-liche Actie eingetauscht wird.
Jnterimswirthschaft, die in vielen Gegen-den Deutschlands ber den Bauerngütern sich fin-dende Einrichtung, nach welcher, wenn bei Vererb-ung des Gutes der Anerbe noch nicht das zudessen Uebernahme erforderliche Alter erreicht hat,die Bewirtschaftung durch einen Stellvertretercintritt, dem dann aber in Beziehung auf diesealle Rechte und Verbindlichkeiten krast selbständigerBerechtigung wie dem wirklichen Bauer zukommen.Außerdem kani die I. aber auch in der Weisevor, daß der Vormund mit Zustimmung der Ober-Vormundschaft u., wenn das Bauerngut in einemUnterthänigkeitsverhältnisse stand,mit Genehmigung
— Jntermission.
des Gutsherrn einen JnterimSwirth bestellte.Derselbe genießt mit Ausschluß einer Veräußerungoder Verpfändung alle Recht- eines wirklichenEigentümers. Die I. endigt mit dem Ablaufgewisser Jahre (Mahljahre), welcher regelmäßigmit dem Eintritt der Volljährigkeit des Erben zu-sammenfällr, außerdem mit dem Tode oder einge-tretenerWirthschaslsunsähigkeitdesJnterimswirths,nicht aber mit dem Tode des Anerben, weil demJnteriniswirth ein Recht auf Aushaltung der be-stimmten Wahljahre zusteht. In neuerer Zeitwerden solche Güter gewöhnlich bis zur Groß-jährigkeit des Erben verpachtet. Rhode.
Interjektion, Empfindungswort, Laut, womitder Mensch Empfindungen der Freude, der Ver-wunderung , der Furcht, des Schmerzes rc. aus-drückt, z. B. o, ah, ach, weh rc.
Jnterlaken (von Inter laons, d. i. zwischenden Seen), Dorf im gleichnam. Bez. des schweiz.Kantons Bern, in der Niederung zwischen deinThuner- u. Brieuzer-See, dem Bödeli (s. d.);Station (See-Station am Thuner-See) der BLdeli-bahn; bildet mit dem angrenzendenDorse Aarmühle(zusammen 1313 Ew.) u. dem Städtchen Unter-seen (1580 Ew.) eine zusammenhängende, laugge-streckte Ortschaft, zur Gsm. Aarmühle gehörig.Die außerordentliche Milde des Klimas und diereizende, großartige Umgebung haben I. zu einemweltberühmten Sommeraufenthalte von Fremdenaller Nationen (jährlich 20—30,000) gemacht, zu-gleich ist der Ort auch wegen seiner günstigenLage ein gutes Standquartier für Ausflüge in dieThäler und auf die Berge des Berner Oberlandes.I. hat auch eine berühmte Molkenkuranstalt. Vgl.Meher-Ahreus, I. als klimatischer Kurort, Bern1869; Gelpke, I. in historisch-klimatischer u. ästheti-scher Beziehung, ebd. 1870.
Interlinear (v. Lat.), zwischen die Zeilen ge-setzt; Jnterlinearversion, Übersetzung einerSchrift, welche zwischen den Zeilen des Textessteht u. zwar so, daß über jedem einzelnen Wortdas demselben entsprechende der Übersetzung steht.
Interlokut (Jnterlocutorisches Urtheil, Illtor-loentorium, lat.), ein Zwischenerkenntniß, welchesden Proceß nicht definitiv entscheidet, sondern dieEntscheidung von dem Urtheil über eine Vorfrage,z. B. über den Beweis (Beweisinterlocut), ab-hängig macht.
Interluäes (Inteiluäinm, Mus.), Zwischenspiel.
Interlunium (Astron.), Neumond.
Intermaxillarknochen (Jntermaxillarbein,Intsimarillars os), der Zwischenkiefer.
Jntermedium (lat.), Zeitraum zwischen zweiTerminen.
Intermezzo (v. Jial.), 1) was zwischen zweiDinge tritt. 2)selbständiges Zwischenspiel, bestehendin einer kleinen dramatischen Darstellung resp.Singspiel, von einfachster Handlung, einem heiterenCharakter n. von 2 od. 3 Personen gespielt, daszwischen die einzelnen Acte theatralischer Vorstell-ungen, meist zur Ausfüllung, hiueiugeschoben wird.
In tormmia bleiben (lat.), Maß n. Ziel halten.In termwo, am gesetzten Termine.
Jntermission (v. Lat.), Unterbrechung; Ab-satz; vonJntermittireu, dazwischeustellen, aus-setzen, Pause machen.