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Ehebruch.
erklärte der Mann unter Hingabe eines As mitfeierlichen Worten, daß er die Frau gekauft habenwollte. Endlich durch Usus, Verjährung, indemangenommen wurde, daß die Frau, wenn sie einganzes Jahr lang ununterbrochen bei dem Mannegelebt hatte, von selbst in die Hand des Mannesgekommen sei. Doch stand der Frau das Auskunfts-inittel zn Gebote, die Vollendung dieser Verjährung! dadurch zn verhüten, daß sie drei Nächte während! des Jahres vom Hause des Mannes sich entfernthielt, indem dies als Unterbrechung der Verjähr-ungszeit betrachtet wurde. Abgesehen von der Be-gründung dieses Gewaltverhältnisscs aber erforderteder Abschluß der sogen. Freien E. bei den Römernkeine besondere Form, sondern nur den Consensder beiden Ehegatten, obschon Hochzeitsgebräuche,namentlich eine feierliche Heimfnhrung der'Brautin die Wohnung des Bräutigams, bei allen E-ngewöhnlich waren. Erst unter Justinian wurdefür Staatsdiener von senatorischem Range die Er-richtung eines schriftlichen E-contractes, für Staats-diener unter solchem die Aufnahme eines Proto-! kolls mit Zuziehung des Geistlichen als Form
j vorgeschrieben. Die Frau trat dann nicht in die
s Familie des Mannes über, sondern behielt ihre! Familienrechte in derjenigen Familie, welcher siei entstammte. Diese Art der E. war schon zu Ci-ceros Zeit sehr gebräuchlich, u. in der mittlerenKaiserzeit verdrängte sie die E. mit Llanns gänz-lich. Ebenso wurde aber später auch die E. zwi-schen Bürgern u. Nichtbürgern als eine nach 4ns! xontinin gütige E. anerkannt. Eine solche E.erzeugte dann nur die eigentlich römischen Rechts-wirkungen, wie namentlich die väterliche Gewalt,
! nicht; die Kinder hatten als eheliche einen Vater,
^ erlangten aber nicht die Rechte der Civität, son-dern folgten der ärgeren Hand. Im Justiniani-schen Rechte fiel aber auch dieser Unterschied zwi-schen Llatrimoninm jurls civilis n. Ll. juris §sn-tinm mit der Erstreckung der Civität auf alle Un-terthanen des Römischen Reiches hinweg, n. derBegriff der rechtlich gütigen E. fand nun auf alleGeschlechtsgemeinschaften Anwendung, bei welchenl beide Theile als Mann u. Frau neben einander! lebten. Dagegen bildete das Recht innerhalb desKreises der (iivss mancherlei E-Hindernisse aus.
> Im Gegensätze zu den Griechen, wurde die E.
! mit nahen Verwandten nicht für erlaubt gehalten,
! u. dies Verbot ging nach älterem Rechte wahr-scheinlich bis znm 6. Grade, später wurde es bisauf die Geschwister u. diejenigen Personen, welchein einem oheimlichen Verhältniß (ksspscbus xa-rolltsiao) zu einander standen, beschränkt. Ausl Rücksichten des Amtes war dem krasses provin-eias, sowie den in der Provinz stationirten Sol-daten verboten, eine Provincialin zn heirathen;ans Standesinteressen verbot die Ösx 4niia sbkapia koppasa vom Jahre 7 nach Chr. die E.zwischen einem Freigeborenen u. einer mit Infamiebestraften Person, sowie die E-n der Senatorenu. Senatorenkinder mit Freigelassenen, Schauspie-lerinnen u. Kupplerinnen. Anderseits suchte Las-! selbe Gesetz die E-n dadurch zn befördern, daß esbesondere Strafen der Ehe- u. Kinderlosigkeit n.Belohnungen für Reichlhnm an ehelichen Kindernaussetzte. Allen Männern von 20—60 Jahren
u. allen Frauen von 20 — SO Jahren wurde dieE. u. das Zeugen von Kindern zur Pflicht gemacht.Der Ehelose konnte von ihm entfernter stehendenPersonen weder testamentarisch, noch durch LegateEtwas erwerben; kinderlose Verheirathste erhieltennur die Hälfte des Hinterlassencn. Die so freiwerdenden Erbtheile wurden dafür den im Testa-ment eingesetzten Vätern von 3, bei Freigelassenenvon 4 Kindern, eventuell dem Staate zugesprochen.Diese Strafen der Ehe- u. Kinderlosigkeit hob erstKaiser Constantin wieder auf; die Vorzüge der imTestament eingesetzten Väter (4ns liksrorum) er-hielten sich theilweise bis Justinian. Im Übrigenblieben bei der sog. Freien E. die Vermögensrechtebeider Ehegatten getrennt, nur wurde entwedervon dem Vater od. anderen Verwandten der Fraudem Ehemanne zur Tragung der gemeinschaftli-chen Ehelasten eine Aussteuer (Oos) gegeben, anwelcher der Ehemann während der E. das Eigen-thnmsrecht erhielt. Als Gegengabe gab zuweilenauch der Ehemann der Ehefrau eine ^.ntiäos (Do-natio xroptsr nuptias). Schenkungen zwischenEhegatten waren schon nach altem Gewohnheits-rechte unwirksam; nach einer Rede des KaisersAntoninus wurde ihnen aber dann Giltigkeit bei-gelegt, wenn der Schenker die Schenkung bis zuseinem Tode nicht widerrufen hatte. Über Ver-gehen der Frau wider Zucht n. Sitten urtheilteder Mann unter Zuziehung eines aus den näch-sten Verwandten zusammengesetzten Familiengerich-tes. Als die schwersten Vergehen dieser Art wurde,abgesehen von den Verletzungen der ehelichen Treue,Weintrinken, Zauberei u. Fälschung von Schlüsselnbetrachtet. Wegen Entwendungen unter Ehegattenfanden nicht die gewöhnlichen Diebstahlsklagen, son-dern als eine besondere Klage die ^.etio rsrumamotarum statt. Über das Recht der E-scheid-un g s. u. E-scheidung. Vgl. Eggers, Das Wesen u.die Eigenthümlichkeit der altrömischen E. mit Lla-nus, Altona 1833; Hase, Os manu, Halle 1847;A. Roßbach, Untersuchungen über die römische E.,Stuttg. 1853. Über die E. der alten Germa-nen s. Germanen. (Rechtl., v--. Sbhr.«
(Klrcht) Hcppe.* (Gesch.) Hemie-Am Rhyn.*Ehebruch (^änitsrinm), die fleischliche Ver-mischung einer verheiratheten Person mit eineranderen, mit welcher sie nicht verheirathet ist.War der andere Theil gleichfalls verheirathet, soheißt der E. ein doppelter, war der andere Theilledig, ein einfacher. Der E. findet sich bei allenbekannten Völkern als ein Verbrechen, wiewol nachden verschiedenen Ansichten über die Ehe ans ver-schiedenen Gesichtspunkten, ausgestellt. Bei denRömern z. B. wurde der E. mehr nur als eineKränkung der Rechte des Ehemannes aufgefaßt,was dazu führte, daß man auch nur bei derfleischlichen Vermischung der Frau mit einer an-deren Mannsperson den Thatbestand eines eigent-lichen E-es annahm, wogegen der Mann durchden Beischlaf mit einer Unverheiratheten nur eineinfaches Ltuxrum beging. Gegen den einrcißen-den Sittenverfall suchte die römische Gesetzgebungdurch größere Strenge zu wirken, insbesondere dieOsx 4uiia äs aäultsriis. Die einzelnen Verschärf-ungen bestanden in: Zulassung der Popularklage,Erhebung des Delicts zu einem förmlichen Orimsu