man nur den Vater gemein hatte. Im Übrigenbestand für Verbindungen mit Blutsverwandtensogar eine Vorliebe. Dies zeigt sich bes. auch beider Verheirathnng der Erbtöchter (Epikleros),die für eine der heiligsten Pflichten der nächstenAnverwandten galt n. über deren Erfüllung selbstdie höchsten Magistrate wachten. Nach SalonsGesetzen mußte der nächste Verwandte, wenn erunverheirathet war, selbst die Erbtochter zur Fraunehmen oder, wenn sie arm war, so aussteuern,daß sie sich verheirathen konnte. Gegen den darinSäumigen hatte jeder Bürger das Recht zur öffent-lichen Anklage. Anderseits durfte Niemand ohnevorherige gerichtliche Anerkennung reiche Erbtöchterheimführen. Oft entstand unter den VerwandtenStreit über die Epikleros (in diesem Falle Epidikosgenannt) ii. geschah dann von Amtswegen derenrechtliche Überweisung an Den, welcher sich als derNächste ausgewiesen hatte. Gewisse Stellen, wie dieder Staatsredner, setzten die Verheirathnng voraus.Die geschlossene E. wurde von dem Manne seinenPhratoren angezeigt u. dabei ein Opfer u. Schmausgegeben, der als Act der rechtmäßigen Vollziehunggalt. Concubinat war neben der E. auch damalsnoch erlaubt, so daß über das Vermögen der Kebs-weiber zwischen dem Manne u. der Letzteren selbstVerträge errichtet wurden. Die E°scheidungkonnte von Seiten des Mannes ohne alle Förm-lichkeit durch bloßes Fortschicken der Frau erfol-gen; nur konnte die Frau dann auf Herausgabeder Mitgift, insofern sie dieselbe nicht durch Ehe-bruch verwirkt hatte, n. nöthigenfalls auf Gewähr-ung von Lebensunterhalt klagen. Wollte die Frauaber geschieden sein, so hatte sie ihre Klage per-sönlich vor dem Archon anznbringen u. ihre Gründein einer schriftlichen Klage auseinander zu setzen.Wurde die E. durch den Tod des Mannes gelöst,so kehrte die Frau, wenn keine Kinder vorhandenwaren, mit ihrer Mitgift zu ihren väterlichen Ver-wandten zurück; beini Vorhandensein von Kindernkonnte sie dagegen auch im Hause des Mannesbleiben, und das Vermögen wurde dann bis zurMündigwerdung der Kinder vormundschaftlich ver-waltet. In Lakedämon betrachtete das Lyknr-gische Gesetz die E. direct als eine Pflicht, welchejeder Bürger des Staates zu erfüllen habe, umdem Staate frische Männer zu geben. ÖffentlicheAnklage fand deshalb Statt, wenn Bürger sichgar nicht (Agamia), oder zu spät (Opsigamia),oder in unpassender Weise (Kakogamia) verhei-ratheten. Rechtmäßige Ehen konnten aber nurzwischen Bürgern u. Bürgerinnen stattfinden, sodaß die Verheirathnng des Königs Leonidas II.mit einer Ausländerin als ein Grund, ihn derRegierung zu entsetzen, geltend gemacht werdenkonnte. Mitgiften untersagte das Gesetz. DieSitte, die Gattin zunächst aus der Zahl der näch-sten Blutsverwandten zu wählen, sowie der Ehe-zwang bei den Erbtöchtern, über welchen, wennStreit entstand, dann die Könige entschieden, warauch in Sparta heimisch. Der Act der Vollzieh-ung der E. geschah durch eine Art gewaltsamerEntführung der Braut, indem der Bräutigam sieans dem Kreise ihrer Gefährtinnen hinwegtrngund in das Hans einer Verwandten brachte,welche sie dann als Brautsührerin (Nymphentria)
in das Brautgemach geleitete. Die Erzielung vonKindern galt immer als Hauptzweck der E. Beifruchtbaren E-n wurde die Frau daher sehr ge-achtet; bei minder fruchtbaren wurde aber nichtbloß die Trennung der E. als erlaubt, sondernsogar als geboten betrachtet. Den Königen Ana-xandridas u. Ariston wurde, weil sie sich von ihrenersten unfruchtbaren Gattinnen nicht scheiden moch-ten, sogar deshalb durch die Ephoren erlaubt, einezweite Frau zu nehmen u. einen zweiten Haus-stand zu begründen.
Bei den Römern beruhte das E-recht in derälteren Zeit auf dem llus eonnndii in der Weise,daß nur, wenn beide Theile das Oonnndinm, d. h.die Fähigkeit, eine römisch-giltige E. eingehen zukönnen, besaßen, sie eine wirkliche civilrechtliche E.(Llatrimonlum jnstnin, N. IsAitimum, Nuptiasjnotae) mit allen Rechtswirkungen eingehen konn-ten. Dies stand aber nur den römischen Bürgernunter einander, u. vor der I-sx Oanuloia, welcheim Jahre 445 v. Ehr. diesen Unterschied aufhob,nicht einmal Plebejern mit Patriciern zu. MitLatinern u. Fremden dagegen konnte kein Llatri-nwnium IsAitimum geschlossen werden, insofernnicht durch Bündnisse, was häufig geschah, derauswärtigen Völkerschaft das llrw oounubil ertheiltworden war. Für das Lls-trlmonium jnstum selbstgab es wieder zwei Arten, E. mit und E. ohneLlamw (strenge n. freie E.). Llamis ist die Ge-walt des Mannes über seine Frau. Die Frau,welche in die Hand des Mannes sich gab, hießLinder kamilius (Familienmutter); die Frau, welchenicht in solcher Weise dem Manne sich antrante,wurde nur Jxor (Gattin allgemein) genannt. Diegemeine Bezeichnung, welche beide Arten der Ehe-frauen umfaßte, war Llndroim. Die E. mit Lla-nus, wahrscheinlich zunächst Eigenthümlichkeit derPatricier, brachte die Frau zu dem Manne in eintochterähnliches Verhältniß, sie erhielt daher in derFamilie des Mannes die Rechte einer Agnatin,die Theilnahme an den 8aorn der Familie des-selben, namentlich auch die Erbberechtigung einerleiblichen Tochter, wogegen aber auch ihr ganzesVermögen durch eine 6-rpitüs äemmutlo an denMann überging u. sie auch während der E., alsdem Rechte des Mannes unterworfen, nur fürdiesen erwerben konnte. Die LInnus wurde indreifacher Weise begründet: durch Oonkarreatio,ein feierliches Opfer, welches unter Leitung deskondiksx Llaxrmus u. Illamon vlakis n. vor 10Zeugen im Hause des Bräutigams, wohin dieBraut feierlich geleitet wurde, in der Weise voll-zogen wurde, daß ein Schaf geschlachtet wurde u.die beiden Verlobten, verhüllten Hauptes auf zweimit dem Felle des geopferten Schafes bedecktenSesseln sitzend, einen ans Salz, Wasser u. Mehlbereiteten Kuchen (kanis karrous, I-ibum knrrsuw)aßen. Gewisse Priesterstellen, wie die der §Ia-minos mnjoros, ourften nur mit Kindern besetztwerden, welche aus solchen confarreirten E-n ge-boren waren. Für Priester-E-n dauerte deshalbauch diese Eingehungsart der Llamm noch bis indie Kaiserzcit fort. Dann durch OoömMo, einenymbolischen Kauf der Braut mit den Formen derMancipation. In Gegenwart von 5 Bürgern alsZeugen n. eines lübripsus, welcher die Waage hielt,