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6 : (Continuationis II) (1837) 1320 - 1331
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13.il.

sen ron Böhmen zwischen ihm, seinem Bruder Otto, und seinem Vetter Heinrich den Jüngereneine ganze Richtung und eine Theilung ihrer Lande und Leute zu machen. Geb. ze Regens-burg an St. Oswalds Tag.

6. Aug.

Heinrich der ältere, Ott, und Heinrich der jüngere Pfalzgrafen ze Rhein und Herzoge inBayern geloben die von Kaiser Ludwig und König Johann von Böhmen zwischen ihnen ge-machte Richtigung und Theilung ihres Landes statt und unzerbrochen ze behalten: Soll dieHerrschaft ze Bayrn ungetheilt bleiben, und der Aelteste die Grafschaften welche von der Herr-schaft Lehen sind, leihen, und sollen doch alle gelich Herren sin; übrigens mag jeglicher

leihen was in dem ihm zugefallenen Theil liegt; auch die Herrschaft ze Regensburg soll un-

getheilt bleiben, aber die Gült un*d Nutz die sie da von der Herrschaft haben, soll fallenin den Theil vor dem Walde worin Cham und Landau liegen; stürbe ein Theil von ihnenohne Leibeserben so fällt dessen Erbstück auf die beiden andern Theile; wollte ein Theil dasSeine verkaufen, soll er es dem Andern anbieten, kauften aber diese es innerhalb 2 Monatennicht, so mag er es verkaufen wem er will; was von ihnen Dreyen oder ihren Vordem ver-setzt ist oder Schulden gemacht, der Schuld soll Jeglicher sein Drittheil gelten, und derSatzung sein Drittheil lösen; was aber einer besonders schuldet, soll er auch besonders gelten;jeder soll zuerst in seinem Theil das Versetzte lösen; was sie Pfandschaft von dem Reichehaben, die sollen sie gleich miteinander theilen; die Wachovv und was sie da haben, soll

ungetheilt bleiben, und Jeglicher sein Drittheil daran haben; was der Frau von Ungarn gethan

oder gegeben werden soll, soll jeglicher seines Drittheils leisten; würde Ein Theil übertheiltan der Gült, das mögen die Taidinger inner 14 Tagen bessern; desgleichen mögen diese ent-stehende Zweifel oder Stöss läutern und ausrichten nach ihrer Bescheidenheit; es soll auchendlich Jeglicher verzihen vf des Andern Diener und ihnen sein Huld geben um alle bishersich verloffene Sache. Geb. ze Regensburg an St. Sixten Tag. (c. 2. Sig.)

7. Aug.

Dieselben überlassen dem Kaiser Ludwig und dem König Johann von Eömen , an die sieihre Theilung gesetzt haben, auch die Gewalt für den Fall dass ein Theil für den andernso vast vertheilt würde oder wäre an Vesten, Gülten bis nächsten Sunnitag und vonda über 4 Wochen die Theile zu geleichen. Geb. ze Regensburg an dem Mittwoch vor Laurencii.

10. Aug.

Johannes Bohemiae rex cives Ratisponenses eorumque res mobiles in protectionem suamsuscipiens, induget quod nullus civium aut bona eorundem pro aliquo cive civitatis vel proaliquo alio valeant detineri, nisi tunc demum, si alicui ex hominibus regis in civitate Ratispo-nensi justitia fuerit denegata. Dat. Ratispone IV. Jdus Augusti. (c. Sig.)

13. Aug.

Walram Bischof von Spej'er zahlt dem Erzb. von Trier Balduin als Pfleger des StiftsMainz 2000 Pfd, Heller. Geb. Dienstag nach St. Laurenzien Tag.

15. Aug.

Albrecht der Hanauer und Heinrich sein Bruder überlassen Weindlein dem Talhaimerfür 1 Pfd, Münch. Pfge. welche derselbe dem alten Jrnpolten Bürger zu Wasserburg entrichtet

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