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1331.
7. April.
Derselbe verordnet in Ansehung des grossen Gebresten den die Bürger und die Stadt zuNürnberg leiden und gelitten haben an dem Forste und dem Reichswalde zu Nürnberg, dassalle Amtleute, Förster und Zeidler, jedwederhalb der Pegnitz alle Jahre einmal auf Erfordernvor dem fiath erscheinen und schwören sollen die Gesetze und Ordnungen welche ihnen vondem Bath gegeben werden zu halten; dass ie ein Förster und nicht mehr auf seiner Forsthubsitzen, und in derselben Forsthub und anderst nirgend pfänden; die Amtleute, Förster und ihreDiener an niemand als an die so das von Alters genossen und ein Recht daran haben Holzverkaufen, oder solches aus den Wäldern zu führen erlauben ; die obersten Forstmeister zuNürnberg und nicht ausserhalb der Stadt wohnen ; ein Amtmann oder Förster seine Hub undRecht an dem Wald an keinen Edelmann noch Ritter verkaufen, und auch der Wald jährlichvon den Bürgern besetzt werden soll ; dass wenn die Amtleute, Förster und Zeidler diese Ver-ordnungen nicht hielten oder überführen, ein Richter zu Nürnberg und die Burger von desReichs wegen selbige strafen sollen an Leib und an Gut, nachdem sie dunkt dass selbige ver-verwürkt haben. Geben zu Nürnberg am Sonntag Quasi modo genit. — Hist. dipl. Nor.pag. 277.
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Derselbe begnadigt die Stadt Nürnberg mit nachfolgenden Freyheiten und Ordnungen: dasswenn ein Bürger von Nürnberg um seiner Missethat willen vom Leben zum Tod gebrachtwürde, solches seinen Erben an dem verlassenen Gut desselben keinen Schaden bringen; wenner aber nicht gerichtet würde, sondern entränne, dass seine Güter alsdann an seiner statt ge-gen den Richter stehen sollen; dass ein Bürger zu Nürnberg auf einig geistlich Gericht um welt-licher Sachen halber nicht geladen werden soll; dass der Landrichter und de rLandschreiber dasLandgericht in allen den Rechten wie von Alters Recht gewesen halten, auch nicht mehrGeldes fordern oder nehmen solle als recht ist; dass wer aus der Acht kommt, dasselbe seinem Wieder*theil und sonderlich den Tag wann es geschehen kund thun solle; dass der Rath zu Nürnberg all-zeit einen Mann setzen und entsetzen möge über schädliche Leute nach der Stadt Recht zurichten, und dass demjenigen welcher dazu erkieset wird, von des Reichs wegen der Pann überdas Blut zu richten, ewiglich verliehen sey; auch kein Mörder weder in der Stadt noch vorderselben einige Freyung habe; wenn schädliche Leute auf einer Veste ergriffen würden, sollen dieInhaber solcher Veste dieselben schädlichen Leute ausantworten, oder den Schaden gut thun,und über diejenigen welche zu brennen drohen oder solche Botschaft ausrichten, eben t o als obsie den Brand gethan hätten, gerichtet werde. Geb. zu Nürnberg am Sonntag Quasimodo ge-niti. — Hist. nor. dipl. p. 275.
8. April,
Derselbe verjehet dass er gewährt sey ganz und gar von dem Rath und der Gemeine derStadt Nürnberg zweyer tausend Pfund Haller die sie jährlich geben sollen zu gewöhnlicherSteuer, und die sie gegeben haben von dem Jahr das sich anheben wird an Sanct Martins Tagder schierst kommt. Geb. zu Nürnberg an dem Mondtag nach der Osterwochen.
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Albrecht Herzog zu Oesterreich bestätigt die Schidung so Graf Albr. von Hals und Wey-chert bei den minnern Brüdern zu Wien der Herzogin Johanna Hofmeister gethan zwischen
Albrecht Herzog zu Oesterreich bestätigt die Schidung so Graf Albr. von Hals und Wey-chert bei den minnern Brüdern zu Wien der Herzogin Johanna Hofmeister gethan zwischen