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einem bestimmten Lande entwickelt, und ans dieserBasis aus- u. abwärts schwankt. Zwar sucht sich imnatürlichen Gange des Wirthschaftslebens das Ca-pitalangebot mit der Nachfrage immer ins Gleich-gewicht zu setzen, indem wenn letztere steigt, auch daselftere sich vermehrt sowol durch Einstromen aus-wärtigen Geldcapitals, als auch dadurch, daß imeigenen Lande infolge der größeren Gewiunaussichtdie Neigung zum Aussparen ».Ausleihen vonGeld-capital wächst. AlleinwodieCapitalnachfrageinfolgeplötzlich eingetretener vermehrter Gelegenheiten zueinträglichen Unternehmungen, od. infolge einer invermehrter u. dringlichererWeisesich geltend machen-den Bedürfnißbefriedigung in stärkerer Weise auf-tritt, als in gleicherZeitCapital in vermehrterWeiseangeboren werden kann, muß der Z.-Fuß steigen.Andererseits wird der Z.-Fuß in einem Lande fallen,wo das Capital sich schneller u. in größerem Maßevermehrt hat, als die Nachfrage folgt, oder wo dieGelegenheit zu vortheilhasler Verwendung desselbensich vermindert hat. Im Allgemeinen pflegt dahermit dem Steigen der wirthschastlichcn Entwicklungeines Landes der Z.-Fuß in demselben zu sinken, weilsich im Volke immer mehr Capitalvermögen entbin-det, welches nach u. nach den BedarfderProductiousättiget, u. schließlich Capital überschüssigwird. Dochkann das Sinken des Z.-Fußes nur bis zu einemgewissen Punkte kommen, weil sich fürs Erste beiandauernd steigendem Wohlstände eines Volles dasGeldcapital auch in steigendem Maße in Luxus- u.Kunstobjecten sestlegt, auch der Capitalisirungstriebim Allgemeinen erschlafft, u. weil fürs Zweite LasGeldcapital an keine geographischenGrenzen gebun-den ist, also bei unzureichendlohnenLerVerwenüungim Jnlande, ins Ausland wandert, wo sichere An-lagen mit bessererVerzinsung gebotenwerdeu. Auchan zeitweilig eintretenden wirthschastlichen Katastro-phen fehlt es niemals insbesondere bei denCultur-völkern, wodurch die sortgebende Capitalbildungunterbrochen n. Vieles davonwiedervernichtetwird.Umgekehrt steigt in kulturell u. politisch verfallendenStaaten der Z.-Fuß, weil infolge der zunehmendenIndolenz u. Arbeitsscheu im Volke, bei gleichzeitigvermindeter Eigenthumssicherheit u. Bevölkerungs-ziffer, die inländischeCapitalbildungzurückgeht, aberauch das Ausland mit dein Capitalangebote sich zurllck-zieht, oder der größeren Verlustgesahr wegen höhereZ-en für das Verleihen begehren muß. Der aufdiese Art sich bildende landesübliche Z.-Fuß istalso nur der im Lande bestehende Durchschnitts-miethpreis der Geldcapitale für den Großverkehr,u. daher durchaus nicht gleich mit dem für die ein-zelnen Darleihensgeschäfte bestehenden Zinse, dersich ganz abweichend davon, je nach der Verschieden-heit der Personen, der Unternehmungen u. der Zeitfür welche sie gemacht werden, verschieden seststellenkann. Letzteres gilt insbesondere vom Geldverleihenim Kleinen, wo für dieZ.-Höhe auf der einen Seitedie tatsächlich bestehende Verlustgefahr, u. auf deranderen die momeiuane Nothlage in vorwiegendemMaße ausschlaggebend ist. Beruht die Verbindlich-keit zurZ.-Zahlung u. einer bestimmtenZ.-Hühe aufeinem rechtsverbindlichen Übereinkommen zwischendem Darleiher u. Schuldner, so ist der Z. ein ver-tragsmäßiger. Die Z.-Zahlung kann aber auchin gesetzlichen Vorschriften begründet sein, wo dann
immer anch die Höhe des zu leistenden Z-es durchdas Gesetz bestimmt ist, meist entsprechend dem lan-desüblichen Z.-Fuße. Ein solcher gesetzlicher Z.besteht z. B. in Fällen einer Entschädiguugspflicht,od. eines Verzuges iu Erfüllung von Verbindlich-keiten (Verzugs-Z-en, Iksuras morao) od. unbefug-ter Verwendung von fremden Geld zu eigenemNutzen u. dgl. Gesetzliche Z-en erscheinen in derRegel auch formell so alsNebengegenstaudder Haupt-schuld, daß sie nur mit der Klage ans dieser, alsonur so lange als letztere besteht, gefordert werdenkönnen, während beim vertragsmäßigen Z. aucheine selbständige Z.-Klage möglich ist, sobald dieZ-en fällig geworden sind. Ungeachtet die Berech-tigung des Z.-Nehmens nothwendig aus der Insti-tution eines Capitaleigenthums resultirt, indemNichts natürlicher ist, als daß derjenige, welcher ansdem Gebrauche des Capitals eines Dritten für sichNutzen zieht, einen Theil dieses Nutzens an denVerleiher als Entgelt) für die Capitalnutznug abzu-gebcn hat, so hat es doch nicht an der Anschauunggefehlt, daß das Z.-Nehmen, insbesondere für ent-liehenes Geldcapital, der Moral widerspreche, unddeshalb auch von Staatswegsn verboten u. verfolgtwerden müsse. Die Mosaische Religion hatte dasZ.-Nehmen unter Glaubensgenossen verboten, undauch die Christliche Kirche hat bis weit ins Mittelalterhineindasselbe verdammt, insbesondere die gewerbs-mäßigen Geldverleiher zu unehrenhaften Menschengebraudmarkt. Gewiß mit vollem llnrechte von derZeit an, als die christliche Kircheugemeinschast dasEigenthumsrecht auch für ihre Ange'hörigenalsgiltigangenommen, und der den Gläubigen uranfäuglichauserlegten Verpflichtung, daß der Einzelne seinenGüterüberfluß zu Gunsten der Armen an die Ge-meinschaft abzugebeu habe, entsagt hatte. EinAnderes aber als das Z.-Nehmen überhaupt, istdie Höhe n. Art des für die Capitalbeuutzung znleistenden Z-es. Diese kann allerdings mit demMoral- u. Rechtsbegrifse in Widerspruch kommen,wenn das Verleihen zum Mittel eines aus demwirthschastlichen od. gesellschaftlichen Ruine des Ent-leihers herbeizuführenden Gewinnes gemacht wird.Letzteres ist insbesondere beim Geldbarleiheu zurAbhilfe einer geschäftlichen od.persönlichenNothlagedes Entleihers möglich. Iu einer solchen Nothlagesieht sich der Bedürftige gezwungen auf die Beding-ungen des Geldgebers eiuzugeheu, womit jedoch dasDarleihen aufhört ein auf dem beiderseitig gleichfreien Willen der Betheiligten ruhendes Rechtsge-schäft zu sein. Auf dieser Anschauung im Wesent-lichen beruhen die früher allerwärts bestandenen Z.-Taxen, welche bestimmten,daßdasZ.-Nehmenfürausgelicheues Geldcapital nur bis zu einer gewissen.Höhe, gewöhnlich dem gesetzlichen od.landesüblichenZ.-Fuße erlaubt sei, u. die Überschreitung od. Um-gehung derselben als Z.-Wuch er (s. d. Ä. Wucher)bestrastwerde. Dahiugehörtauchdas von uralters-her bestandene Verbot, von Z euwiedcr Z. zu nehmen(Z-es-Z., llsuras uourarum), und zwar weder so,daß die erwachsenen Z-eu zum Capital geschlagen(sog. ^matoeiswus eoirjunotuo), noch daß sie alsabgesondertes Capital verzinst werden dürfen(Hma-tooismus soparatus); ferner das Verbot, daß dieSumme der rückständigen Z-en, ultra altorum1'antmm. d. h. höher als bis zum Betrage der Haupt