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Des Europäischen Herolds dritte Haupt-Handlung
stadt erwehlet/ und last er sich zeit währenderseiner würde selten sehen/um desto mehr respectund autoritat zu haben/ auch den argwöhn zuverlneiden / daß er etwas des Staats freyheitunanständiges beginne. Dessen wähl geschie-het folgender Massen. Der Rath dessmrctaus jedem vierthel eine person/zu colligir - undzehlung der in der wähl ausfallenden stimmen/und ^pmirethernach gewiss ihres mittels zur
mahls de;n Regenten der stadt Floren!? gege- mten; welche über zweiffelhafften verwirrten
den wurde / hat man auch das Haupt der Re- fachen samt denen Zehnherren conluMren / ob
publique allhier zu Lucca darnach betiteln wol<- selbe dem großen Rache ferner vorzutragen
len. Dieser Prassern ist an stinein orte was sind/ oder nicht.
ein Doge zu Venedig oder Genua/ nur daß ein Das Lollesso der Herren Sechser wirdDicSecWStaat mächtiger als der andere/ und ruüonc auch aus commiw'rten Raths-Personen best-Hme»,. ^des juris bsNl öc pacis, auch der colnmercicn zur tzet/ und haben des Staats intraden und rent-see wegen/es weniger hier zu thun gibt/ wird fachen zu verwalten. Ihr execmor ist derwechselweise aus einem der drey theile in der Camerlengo.
" ^ Die oder gerichts-kammer hat drey Dttj-W.
fürneh-ne rechts-gelehrten/ die über so messof. 'len weit von Lucca gebürtig feyn müssen. DieUrsache/daß an diesem und andern Jta-lianischcn orten die Richter/ zumahl welche mitblute zu thun haben/ fremde scyn müssen/ rüh-ret aus der alrenKayserl. Verfassung her/wo-vor in bu. (i. äe crim. lilcrN.UNd d>. ult. L. dsoKc. Nrov. Meldung geschiehet. Dennwähl/ welche sammt denen drei) Viertels-Mei- es ist dem volcke erträglicher/ wenn ein frem-
stern/^No^Ztorigenannt/den Qonsal^iere er- der/ als wenn ein Mitbürger und landsmünn
kiesen. Ihme MNiren zweene münche / Do- ihm sein urtheil spricht. Es muß und pflegetminicaner-und Francistaner - Ordens / welche auch ein bürger gegen den andern etwas gelin-
allen unterschleiffoder iutrigues verhüten müs- der zu seyn/ wenn seine fache vor einen stem-sen. So lange nun diese zehn Personen/ nem- den traetiret wird. Zu geschweigen/ daß^ die
lich der Lolcklomere und die ^.u?izul oder alten pr-öckumtion wider einen einheinlischen fället/
Herren im amte sind / welches sich doch höher als ob er die person ansähe: Wiewohl dessennicht/ als drey monate/ oder wie die alten scri- allen ungeachtet/ die Repu dlique zu Venedigbenten die zeit rechnen/ nur auf zwey monate er- auffihre eigene Nation stehet. Der eine füh-strecket/ müssen sie im delia 8igno:ia ret das ?t'Xdicat?c>dcüd, welcher der auswär-wohnen/und leben auf des Staats kosten/darff tigen Personen Händel in verhör ziehet. Derauch keiner bey lebens-straffe heraus gehen; in- zweyte ist der malefitz - Richter/ und exerc-retZwischen bleiben ihre gemahlinnen und kinder die criminal -gerichtbarkeit. Ferner der Erb-in ihren ordinär - oder Wohnungen; gerichts-Verwalter/ welcher bloße eivil-sachendahero speisen und schlaffen sie auch daselbst ge- traetiret; es ist aber keiner beständig bey sti-meiniglich beysammen: Und ist die freye Lasel ner Verrichtung oder einer stehe / sondern sieund frey schlaffen der recompLns vor ihre amts- wechseln alle halbe jähre in ihren geschafften,mühe. Dieser Qonfglumsre traget ein baret Die peinliche urtheil müssn vor der exeLmionund eine Nolam nebst einem rock von cramoi- dem grossen Rathe vorgetragen werden / alssin-farbenem summet/und ob man ihn schon ei- weichem die begnadigung der maleficantenneu Fürsten nennet / so bekömmt er doch keinen zustehet.
höhern titul als iLrcelieny. Wenn sechs jah- So sind auch ferner zu denen commercien/D>e Hemn
re verflossen sind/so kan er noch einmahl zu die- parthierungs - umnustctur - und '
scr ehre gelangen. Wercks-stchc» neun Personen verordnet/ drey
Des Staats Alls ihrem mittel erwehlet man auch einen aus jedem viertel / welche ihren 8yndicum ha-
^omimt,' ^gm^endator^ welcher drey jähre regieret/und ben / einen ausländischen rechtsgelehrten / und
im Sollcgiozu propomren / auch selbst dem Prä- die hohe gerichtbarkeit excrciren dörffen/m ca-
sidcnten auf gewisse maße zu befehlen/ jedoch pital-verbrechen/ so aus den t^ssuenherrüh-
ohne des LollsZii vorwissn und conll-ns ichtwas ren.
Zu rslolviren/ oder zu expedirm nicht befugt ist. Das OKLio dein ^bondsn^a wird von neun
Wessnnun dasssollessum auf des SomMen- Personen verwaltet/ und versorget die stadt""
datom Vortrag sich entschliesst/bas l-e5oi iret der mit proviand und allerhand lebens - Mitteln;
i?»nfüloniei e an den grossen Rath / welcher gc- dabey denn diese Verfassung löblich ist / daß
stalten jachen nach arbanrct/ was zu thun oder man auf das getrayde keinen zoll schlägt/ und
zu lassen siy. ^ Denn des So-dess macht und darmit verursachet/ daß nicht nur jederzeit die
autorität zu befehlen/erstreckt sich nicht über die nothdursst vor stadt und land vorhanden/ son-
stadr und bürgerschafft/ sondern auf das gebiete dem auch vor fremde ein Überfluß dahin ge-
Lucca und über die fremden. bracht wird.
Hiemechst sind drey 8ecretcken/ aus ie- Die zeughaußer und Magazinen haben
dem viertheil einer / welche auff die beleidi- auch ihre besondere versichere,ger der Majestät und auffgute dilcissin, zucht Das vKcw dM.i sgnuä versorget alles/ wasAAA
und erbarkeitscharffe ufsichtführen/ und in die- an speisen/ geträncke/lufft/ und sonsten an sau-Hmm.
fem auch mehr als der Colckcklssr- zu beseb- bcrung der straffen/ der gestndheit vorträglich
lcn fliaben / ohne dessen autorität aber doch seyn kan/ und stellet ab / was vor schädlich ge-
nichts expsdiren oder vollstrecken können. Aus- halten wird. Der übrigen geringem ämter
serhalb geschwinder fälle / müssn sie auch von und fürtrcstächen anstecken im policey - wesen
ihren piocellen und peinlichen sxecutionen dem und sonsten/ wollen wir geliebter kürtze halber
grossen Rath rapport thun. ^ nicht gedencken/ sondern nur noch einer preiß-
Der Conse- A)as Lonli^Iio di LoNoczuio oder der Cause- würdigen verardnung/die Vilcvü snuüänycr
xeng-^nth bestehet aus :8 Raths - De^u- und nichtswürdige Huben zu erkundigen/und itwtzss
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