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nach geschehen/ und wie sie durch tapferkeit/und glücklichen schwerdtschlag/ auch durch a!-liantzen mit großen Potentaten sich in ein st-Usma poüticum und Republique/ so wohl auchin die darzu erforderte autoriwt gesttzet/da-von ist oben hinlänglicher bericht ergangen/und noch ferner alihier anzumercken/ daß sieume: sich aufTagleistungen folgenden rang ha-ben : Als Furch/ Bern/ Lucern/Urp/Schwitz/ liuterwalden/ Fug/ Glans/Base!/ Driburg/Solothuru/ Gchafhau-ftn und Appe?zzeü.simn dcs Die fornl aber dieses 8V81L^^1I8M 5? l' ^ l. ll! clist zwar so beschaffen/ daß eine ge-StMö. wlfse 2lI()L!3tivn ltt?d ewige Vereinigung zumuwcüev cjesenlion der örter sammt und son-ders Wider a!!e inv^onsL und gewaltjaineannöthiguttgen/ turbanones und Verkürzungan landen und leuten/ rechten und gerechlig-keiten/unter ihnen zu befinden/dahero auchdie iLxdgenossen zu erlang - und behauptungdes aligemeinen zwecks/und umveiigl-intereUezu kriegs-und friedens-zeiten/ihre general-ver.sammiungen halten / und ihre wichtigsten die, gesamten Cantons/ und dero Aliiirte/ oder aucheines cintzigen orts wohl und wehe betreffendeangelegen heiten/allda in äeilberativn ziehen/ ge-wisse vecreta und schlüffe mit einander fassen/und selbe zur gemeinen Wohlfahrt zu werckerichten. Diese allgemeine Zlidc^tion und re-ciprvcirliche aßistentz/die vermöge der ewigenVereinigung ein ort dem andern schuldig / unddie gemeinsame zusammenschung der rathschla-ge in krieges-und friedens - fachen / verursacht/daß man die Eydgenostenschafft vor einenStaat und Nepublique halten kan; obwohlan dem/ daß es vielmehr eine zusammensetzungverschiedener kleinen fouverainenStaaten ist/sintemahl aus denen Provincial-Verfassungengnugstm erscheinet / wie jeder ort vor sich einebesondere kleine Repudlique conlbwire/ oderseine sonderbare regierung/ eigenes exsrciüumder Regalien und souverainität habe/ und kei-ner von dem andern äepenckre.
Welcher geffalt aber und wie sturck/auch^uf welche falle ein ort dem andern /krafft^ solcher vertraulichen zusammensetzung/ zu hülf-fe komlnen soll /darüber sind besondere Verträ-ge obhanden /nach welchen der beleydigte theildie benachbarten örter zur hülste aufmahnet.Wiewol einige Cantons nicht berechtiget sind/drey oder fünff orte aufzufordern. Die jeni-ge örter nun/die bedrangt werden / und die ge-sahr und MvgsiOn denen benachbarten zur le-cunäirung berichten / die dürffen auch darnebenihre mitbundsgenossen ermahnen / die hieraufjeder mit der erforderten mannfchafft an ortund ende/wo der nothleidende theil es angiebt/und die kriegs-raiion erfordert/sich zur nöthigen
o^erstion ^vikixet.
T.s--V" Die.genwinen Tag-leistungen/ oder tag-ttks. ^"^satzimgen werden nach Baden ausgeschrie-ben ; ordentlicher weise jährlich einmahl umdie sonnen-wende im sommer; zu denen sichdie Abgeordnete aller lz orte sammt der stadtund des Abtes von S. Gallen/ auch unterwei-len der andern zugewandten orte einstellen / undvon gemeinen Staats-justitz-und intraden-ja-chen mit einander rath halten/ aus dengemei-Dritte Haupt-Handlung
Aundder
st.
Ugemeine
neu landschafften dic rechnungen von den Vög-ten annehmen/ und zur jutti^ucin bringen laj-sen/diesppeüätwnes anhören und darüber spre-6)en.
Denvorsitz/die erste stimme/und das 6irs-ökormm führet die stadt Furch z jedoch ohnesmontätuttd Hoheit über die andere/ denn eshat jeder ort sein frey vommwann nun diestimmen auf den Land-tägen gleich sind / sopflegt der Zürchische Abgeordnete durch seinenbeytritt auf der einen seite die^jora und nachdenftiben den schtuß zu inachen.
Ist aber aufdiesen Tag-leistungen etwas zuhandeln von den gemeinen Vogteyen/ st vonden sieben oder acht orten bevogtet werden/und man die Zppellationez aus denselben ver-höret/so kommen allein derselben orte Gesand-te zustimmen. Dargegen wann man zu han-deln hat von den Vogteyen jenseit des gebirges/st sitzen die zwölfforte/von welchen dieselbe be-vogtet werden. Es geschleher auch vielmahl/daß wenn zwischen einem und dem andern orteein streit entstehet/nur gewisse sthied-orte ernen-net werden/ welche die fachen schlichten müssen/und stferne es eine religions-stche betrifft/ müs-sen von Heyden religionen gleich viel Richterseyn.
Hiernechst werden auch von gewissen örtern T^-sekstmt-besondereTag-leistungeugeHallen/und der-te"ittftttdsr-selben Cantons wohl und wehe in berathschia-veit.gung gezogen. Denn nachdem in der reli-gio» trennung fürgegangen/ und ein theil beyder Römischen religion verblieben/ der anderesich zu der sogenannten restrmirten religio» ge-schlagen/hat diese cktkerentz auch das vormahlsallenthalben gesammtschasstliche imeresse ge-trennet/und veranlasset/daß die (La tholtschenörter/Lucern/Urh/ Schwiy/ Unterwal-den/Fug/Fribueg und Solothurn ihre stn-derbareLand-täge zu Sowthurn/umerweilmauch zu Fug oder zu Lucern halten/ unterwei-len kommen auch nur die ersten fünffe zusam-men/ welche dannenhero die fimff'orte genen-net werden. Dargegen verstimmten sich diereformirten Cantons / als Zürch / Bern/BaselundSchafhausen/;u Arau oder auch zuFürch/und pflegen von ihren geflammten sacheumit einander rath. Zu Glaris und Zlppen-zell werden bepde religionen exerciret. Eshat aber solcher Zwiespalt in der religio^öffters verursacht / daß sich die ewige Verbin-dung sthr getrennet/ und das mißvernehmettzur offenbarer fthde ausgebrochen. Dennals die reformirten Cantons die Catholischettglaubens-verwandten/und die Catholische ör-ter die Reformirten von denen Magistrats-ehargen auszuschliessen angefangen / hat esviel Verbitterung und mit umerlauffende that--ligkeiten abgegeben. Welches denn ein gros-ser mangel dieser Republique/und denen fein-den des Staats zum grossen vortheil gediehenist/und wenngleich sonst alie erforderte stückeobhanden wären/sich ihren nachbarn lormMa-be! zu erzeigen/ oder nach gelegenheit mehr con-questen zu machen/ wozu doch die regierungs-form und die vielmah! fast stumpffett anschlagederselben wenig anlaß geben mag/ solches den-noch durch dieserley Ziviliones allerdings ver-hindert werden kan. Als denn dieses bey der-Iss s ^