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von dem Königreiche Böheim.
45)
NM der
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genden Kollegien verabhandelt und ausgefer-tiget/ als in dem Rathe des Burggraf-thums/ demRathe der Rönigl. oderTron«tafel/dem grossen und kleinen Rathe/demIustiy-RathedemHof-gerichte/ dein Ru-the derBöhmischen kammer und dein Ru-the der canyelem Die Böhknishosicanye-ley folget dem König!. Hof überall nach/darin-nen der dbersteNöhmischeEunylur pr-eLäi.ret. Unter ihm stehen derVtee-Canylar/nebsteinigen Rönigl. Rathen und dem k.^5-renc!a-rio.Die Rönigl. kamcr aber bestehet vornem-stch aus dem Ober-Rammer-Präsidentenund Vice-Rammer-Präsidenten. In demxroviacial-oder Rönigl. grössern ^.m?d-rechte führet das virecIornim der obersteLand - Richter / und sind ihme die acht Rö-nigl.i,ocuii!tenLnrez nebst andern beysitzern zu-geordnet. In dem Rammcr-recht oder 'Z ri-buna! xrselücjiret der oberste Land-Hofmei-sterz das Hof-lehn-rccht oder ^nbun^l öjfißi-ret der oberste Hoflehn-Richter/ welchemder Vice-Hof-lehn - richten 3<stunA,ret ist.Das neue ^ppellZkions-gerichte stisstete Kay-ser Ferdinand!U A. 1641 vor die ausserhalb demKönigreich gelegene lehcn/ darinnen der ober-ste Appellarionü-Präsident das vireAoi lumführet/und bestehet selbiges hiernechst aus demVice-^ppeUaticins-präsideliten und denlessoribuz oder panbus Luri-e, bcy welchem dieDeutschen Vasallen in ihren lehns - fachen rechtgeben und nehmen müssen. Und wird auch ansie auf solche mäste geschrieben: Denen hoch-und rvohl-gebohrnen:c. Rajsserl.undRo-nigl. Maj. verordneten Herren präsiden-ten/Vice-Präsidenten und Rächen überden ^ppeüztionen ob dein Röniglichen pra-ger schlosse/als vonIhrerR. LNaj.über de«ro Teutsche lehnconliicuirten i'sribus LuriX.Ihrer Lxceü.öcc. Sonsten hat auch jederKreyßzween Hauptleute/welche daftlbst rechtund gerechtigkeit handhaben. Die alte undneuestadt Praga/ wie auch die kleine seite/ hatjede ihren besondern Stadthalter.
In Schlesien hat oberwehntes höchstlöbli-che Ober-amt oder oberste Hauptniann-schafft/ im nahmen des Königes/ die auffM)tund Verwaltung/ bevorab aber über die xiLtZtuz Xlmore8, welche auffden Fürsten-ta-gen (allwo auch die freye Landes-herrschaff-ten die jura 6uc2üa, nenilich stinnne oder sitzmit den Fürsten zugleich besitzen) keinene, haben. Diese Oberhauptmannschafftmuß alleinahl einem Landes-Fürsten conken-ret werden zweit aber dieBischösse zu Bres-lau allemah! zugleich Herzoge zurNeuß sind/so können sie diese aiZmtät auch bekleiden. DieFürsten und Adel/ so das Ober-amt nicht erken-nen/ haben ihre Nepenöentz ohne mittel von oerCron/und gebrauchen sich in ihrem lande dermeisten gerechtsamen und elkeSen der Landes-Fürstl. Hoheit/ aussrwas dasjusbelliScpac.zbetrifft/führen auch auffLand-und Fürsten-tägen stimm und stand. Unter der Ober-stcnHauptmauns-vireÄion stehet das Ober-amts - LoUeßlurn, welches mit einem Ober-mnts-Oanylar/und denen Ober-a»nts - Rä-chen der Ritter «und gelehrten bancknebst dm Ober-amts? 5?crsrsriis bestellet
wnd.DerKavftr sch:eibetaber doch an beede zu-gleich. In der Räisserl. und Römgl. Lam-mer des Heryogthums führet der Rammer-?rzelicjenc das Direktorium, welchem ein Vice«kammer-?rXii(lem und verschiedeneRarnmer-Räthe zugeordnet sind. In jegliches Fürsten-thum aber setzet der Kayser und die FürsteneinenLandes-Hauptmam? oderAmts-Ver-weser. Das amt eines Amts-Verwcscrszu Münsterberg verwalten allemahl der Abtdes Fürstl.stifftes Henrichau und der Abt zuOameny/welche auff begebenden todes-fall indieser würde slcerniren.So hat auch das unterdasFürstenthumBreßlaugehörigeVlamslaui-sche LVeichbildstLnen eigenen L^?ttdshattpt-mann.
In Mahren hat der König zu Brinn stä-Negifluttgnenobersten Lands-Hcmptmann./welcher"allda im Land-Hause rellöiret/undim nahmender König!. Majestät/ als Marckgrafenszu Mahren / der landes-regierung fürstehet/ in-dem er den so genanntenRömgl. TVibrmsi zuverwalten hat/ darinnen drey ^l!cllor«§ nebsteinem 5ecret-,rio zu besinden/ und werden hie-selbst alle ^slcriprs im nahmen des Königs mBöhinen ausgeftrtiget; ieder derer fünffKcey-se aber hat seinen absonderlichen Lands-Hauptmanu. So sind auch noch gewisseLand - Beamten in Mähren / welche nur zugewissen zelten und in besondern fällen rechtsprechen/ von »welchen man .'mpeli.ren kamDiese sind der oberste Land - Rämmerer/deroberste Land-Richter/ der obersteHoff-Rjchter und Land Unter-Rämme-rer/ deroberste Land-stHrclbz.r/derLand-Vice-Rämmerer/ der Vtce-Land -Rich-ter/der Rlein-Schreiber bep der Rö-ngl.
Land - tassel/ und der Lands - Burg-graff.
Die justuz in Böhmen wird folgender mas-sen acjmmiMiret: in denen Landschaffren/ Kss'- d!i "cchAstenthümern/ Graff-und Herrstl)afften werdendie rechtsintigungen von ihren allda niedergesetz-ten richtern entschieden / und in den fällen/ daman sich beschwert befindet / ergehen die äp-pellÄtionez an die höhern gerichte/ und endlichan das HppeMcion-gerichte nacherpraga/von welchem an kein höher gerichte -ppeMret/viel weniger die Unterthanen vor ein ander 7ri-buual evociret werden können. Die Böhmenhaben auch ein besonder ^ppellacion-gerlchte/darum aber keine jachen angenommen werden/als diejenigen / worüber in der Reichs-Hoff-Cantzeley bereits erkannt und verabschie-det worden. Wer sich des beneMi, k?vilionj,gebrauchen will/ wird mit feiner fache zur sogenannten grünen Rammer verwiesen. DieBaronen und Adel inBöheim kiestn in lehns-fachen ihr forum vor der Land-tafel/ und infachen/ ff schulden anreichen/ werden sievor dem Burggraffen belanget. Vorzei-ten ergiengen die beruffmigen aus Schle-sien an den Magdcburgischen Tribunal/daraus einige gemuthmajfft/ ob wäre Schle-sien ein unmittelbares Reichs-lehn vor vielenleculis gewesen. Welches aber duher keinesweges zuschließen/ angesehen von der Hppella-tion keine folge auff die Hoheit stl machen.
Weil das Böhmerland von der gütigenLllz namv