Druckschrift 
Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
Entstehung
Seite
452
Einzelbild herunterladen
 

Wapen-Nmov.

45^

DesEuropäischenHerolds zweyte Haupt-Handlung

der F. S. Weißenfelsische/ der F. S. Naum- Könige dieses Königreich beherrschet und da-bürg, und der F. S. Altenb. und der Chur- rinnen beständig relaxet haben/ nahmen sie sichfürstl. Fr. töchter Gevollmach'tigter aber griffen auch selbst der regierung und sämimlirsuonan. Letzlich veränderten sie die stellen allesamt/ der justitz in person an. K.Carl hatte den thron K. CM«,und kniete der F.S- Altenburgische vor/hinter seiner justitz in dem thore des schlostes zu Prag/ihnen die Weimar-undGothaische/dann in der da jederman seine noth ihme öffentlich selbst kla-dritten linieder Chur-Sächsische Secunclariu,, gen und geschwinde expecknon erhalten konte/die Weisscnfelsische / Merseburg - und Naum- wie die Juden vorzeiten im thor vor den Rich-burgische/ und empfingen die lehn und mitbe- tern und ihren Königen. Er war so streng ge-lehnschafft wegen Salfeld. Nach dessen gen die mslekcsmen / daß er einsten einenVollendung begaben sie sich wieder in die ord- strasten-räuber/Obersten Nancre? genannt / dennung und an den ort / wie und wo sie zu erst er vorher zum güldnen Ritter geschlagen/ selbst-xet>ret/und verrichtete der Churfürftliche erste handig beym halße nähme / ihm den strick an-Gesandte im gesamten nahmen die acce^cion legte und an einen bäum aufhencken halffe /der lehn und dancksagung : giengcn so dann auch diese worte gegen ihn führete- Er soitenach gethanen zween fußfällcn zurück aus ihmeverzelhen/daßerdaschäte/esgebwdem Kayserlichen zimmer. Die anderen ce- die Rapsere nlcht aiiemah! güldene kettenremonien bey ablegung der Böhmischen lehns- zum geschencke.pfiicht/sind sonsten mit denen/so bey der Reichs- K. Menge! verordnete A. 1402 / daß derlehnvorgehen/ gleich/ ohnedaßdie wvelbenai Burggraf zu Prag der oberste sullmariu»seyn/bey derBöhmischen lehn iedesmahl die Hände und die bezircke von Grätz / Chrudim und Ho-creutzweise/ wie auch vorhin angezeiget/auf das He-Maut ordinär ^obrswxo fiyn/ auch die aus-Evangelium-buch legen müssen ; es soll aber ficht über die anderen ?obrsw?on6 und Kreyß-dasselbe bey itzigen aüibug in Lateinischer spra- richter/ als den zu Königin - Grätz / Bechin/che/ und darinnen das Evangelium von der Prag/Buntzlau/Czaslau/ Leutmaritz/Pilsengeburt Christi auffgeschlagen gewesen fiyn. u. a.m. führen/auch ohne rückfrage die peinlicheSonsten olkcriren ihre Kayscrl. und Königl. gerichtbarkeit üben solte. A.1485 erneureteMaj. den knopffdes blossen schwerdts zu küssen. König Mladislav das ssä-cium rerreüre oderItem sie sitzen gleichfalls mit entblößten: hau- die ^and-tafc!/ und besetzte sie sehr ansehnlichpte / und lassen sich den Hut halten; doch war mit 14 Herrn-standes-personen / und 9 Ritter-an statt des Herrn Graffen von Herberstein mäßigen. Er verordnete auch/ daß in dembey dieser Böhmischen belehnung der Herr ^ppsllZuvn- gerichte/ nebens dem obristenGraff von T schernin/ so dieses amt verwal- Burggrafen/ obersten Kämmerer und obristentete. Es ist noch anzumercken würdig/ daß Hofrichter/12 Herren und acht Adels-personenein unterschied unter denen Reichs-affterlehn als sitzen solten. Wie das Oixloma

und anderen Böhmischen lehn/ welche vor der claro Prag an mitwochen nach 8. LreßorüA.Böhmischen Land-tafel zu Prag verliehen wer- C. 1487 mit mehrern ausweiset,den: da hergegen jene vor dem deutschen lehn- Die itzige regierung des lau des betreffen- Reichs^richter nach Sachsrechten und gebräuchenauf de/ so hafftec deren sorge aus dem obersteneine gantz andere art rrsÄiret werden/ derglei- Burggrafen / welcher über die Reichs -justitz "chen dererHn.und Grafen vonSchönburg lehn aufsicht hat/ und in dem Land-gerichte die Pra-sind/welche in desChurfürsten zuSachfinsserri- sidenten-stelle führet. Ferner dem oberstenrorio liegen/und darüber ein König in Böhmen Rämmerer/foindem kammer-gerichte ck-bloß die Qualität hat; und im übrigen ein rixiree/dem obersten Canglar/ dem ober-Churfürst zu Sachsen die landes- Hoheit übet/ sten Hof-Richter / Burggrafen / oberstendoch unbeschadet des Reichs-standes derer her- ^marjound andern fürnehmen mehr/rcn besitzere. deren nahmen oben zum theil angemercket wor-

Es ist bereits oben nach dem eingange von den. Es kcm aber keiner zu diesen richterlichendem wapen-kleinode des Königreichs gehan- Reichs-ämtern gelangen / er verstehe denn diedelt worden; zu welchem noch beyzusetzen/ daß Sclavomschc spräche / welche von derBöh-der Helmschmuck bestehet in einer Crone/aus mischen nur der mund-art nach unterschieden,welchem ein rother ausgebreiteter adlersflug/ Die Burggrafen/Landherren und Stadthal-mit silberweissen hertzen beworffcn/ Herfür ra- ter besitzen die ämter nicht auflebenslang/ fin-get. Oes Marckgraffthums Mahren dern nach gesellendes Königes. AlleHerbo-stammfchild bestehet aus einer himmelblauen ge/Fürsten/Marggrafen /Grafen/ Baronen/feldung/ darinn ein ausgebreiteter mit roth und Edelleute / und andere Vasallen dieser Cron/silberweissen schachfeldern beschmückter adler müssen dem Könige die Huldigung leisten/underscheinet. Dergleichen oben auch auff dem zwar auf beyden knien. Vorzeiten habenmit golde gekrönten Helme schwebet. Die die Marggrafen von Meißen nur auf einemhelmdecken sind silbern und roth. Schlesien knie ihre lubmillion gethan; seither aber fastführet im güldenen felde einen schwachen gold- hundert jähren ist es auch wie bey der Reichs-gekrönten adler / auff dessen brüst ein silber- lehn gehalten worden / weil es die Böhmischeweisser halber mond mit über sich gewandten Magnaten vor schimpflich haltende gesagt/ eshörnern oder spitzen / aüff welchem noch ein käme ihnen vor wie in der paßions - Moria:creutzlein desselben metalls lieget. Auff dem Lr poMe gexo illullebam ei. Vermöge derdazugehörigen gekrönten Helme stehet zwischen Reichs-verfassung soll zur zeit öffentlicher fehdezwey güldenen büffels-hörnern ein mit natürl. kein eingesessennStand und umetthan bey straffärben gezierter pfauen-fchwantz. der einziehung aller güter sich austerhalb Reichs

Zu denen zeiten/ da besondere Hertzogeund begeben, Die Reichs-«S^ren werden in fol-genden

AI ' v''

W c .-l.v'

iBW

1

U