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Des Europäischen Herolds zweyte Haupt -Handlung
Staats-Rathc vorgehct/und aäär.llircn sich an Rönigl. regicrung / als auch zugleich dettihn alle die jenigen / welche etwas bey Hofe zu Wohlstand des volcks und unterryanen be-verrichten haben. Dieses traget er dem Koni- griffen habe: Denn obwol außer allem zwecffelge vor/ und eröffnet den soliciranten nachmahls die Könige Monarchen gewesen / so haben sie
doch unter solcher allein - herrschafft die unter,thanen zu einem gar reichen und blühen-den zustande gelangen lassen. So offtaber nun ein volek unter seinem Regenten beyihren landeö-privilegicn und fteyheiten in guterZufriedenheit und Wohlstände lebet/ ist leichtlich
die Königl. relolurion; ilnnass'n sich denn auchalle fremde tckrultrez seines beystandes bedie-nen.
König!. Die königlichen kanuner -und renterex-kMnzer. wie auä) blba!. fachen/ ingleichen auch die jeni-gen geschaffte/ so die kriegs-nothwendigkci-
ten/artillerie/ schifst- flotten/und dergleichen zu muthmassen / daß der 8r-,ms reximinis mixmze in der grossen Aömgl. styn müsse. Ztziger zeit aber scheinet der Kö-
betreffen / werden alle in der grossenkaminer/ cle 5s?en6s genannt/verrichtet,ses Lolleßium bestehet aus drey Kanuucr - Prä-sidenten oderVesdoresdass^nds, welches je-
nig in Portugal! ein Absoluter Potentate zustyn/indem er poteUarem lc^izlZroriam und exe-cutivÄM in Händen hat. Die Königl.LdickA ha-
äc^cv.
derzeit vornehme Personen aus dem Königreich ben die rrafft der gesetze/ und wenn selbige aufsind/ und hat daflelbe unter sich die rcchen-?am- ein oder den andern fall nicht können sppliciretmer/ clc 603 Conroz,worim:en die rechnun- werden/ gebraucht man sich des juris Civilis Ro-gen von dem Lonrador kiayor und seinen /Mes- mani. Zcdcnlwch seynd einige conllitutioneZAsorenexsmioiret und gerechtsertiget werden/und welche vornehmlich dieKönigl. succelllou be-noch eine andere die tar-kannner / in welcher treffen / und welche die gesetze von ge-die waarcn ihren preiß und raxa zu empfangen nennet werden. Diese haben die Reichs -pflegen. Stande bey Verfassung des regimentsgegeben;
Hiernechstist das hohe gericht velemb^o dahero n:an auch ohne einwilliguug der drey
ds p?.co, oderdas tribunal despalastes. all- Stände nicht darinnen disperwren kan. Es
wo die sppellürivnes angenommen/ die Königs gehöret auch den Ständen zu / anlagen machen
xrivileßia pubjicieet/leßirimgNOnes UNd sdoptto- zu hclffe'tt/und seynd einige impollm aus fleisch
nes bestätiget/bemnten der städte crwehlet/ und und wein/welche auf eine gewisse zeit dererminirt
alle dem Könige zustehende säus jurisdiÄionis gewestn/durch des Königs und volcks autoritär
vollzogen werden / dahero es auch demselben bißhero fortgesetzet ^ worden. Es wollen auch
überall folget. sothane Rcichs-Stände haben / daß der König
Das amt des Groß-Lanylers aber ist eines nicht aus sein interefle sehen/sondern nebst erhak-
der höchsten dißnitaten/als welcher das insiegcl tung der jusiil; und gemeinen land -friedens den
verwahret/ so zu den urtheilen aller mbunale / stareken lauffder commereien/ worausdaswobt
Privilegien und Königl-schenckungen gebrauchet und wehe bestehet/der Nation zu gute cowecvi-
wird. ren müsse.
Das 1>ibunal Relariovum oder Cs?z de8up-
D'
lese liebe zum frieden hat Se-itzt-regieren-
plicscon bleibet immerfort zu Lisabon/und allwo de Kön. dadurch genungsam erwiesen/daß
alle von dem gerichte zu ?vrw eingewandte »p- sie durch dero kluge conduice bey denen beyden
pellarione,, so sich m beweglichen gütern über letzteren blutigen kriegen / welche Frankreich
IOOOOO reis , in unbeweglichen aber über angesponnen/und darinnen fast gantz Europa
8OOOO reis belauffen / angenommen werden. Verwickeltgewesen / ihre länder jedesmal)! bey
Dieses tribunal bestehet aus zehen richteri: / ve- erwiusschtcn: ruh - stände erhalten. Denn u::-
lembargsdores genannt/sunt vielen ändernde- erachtet die Frantzosen Lt. 167z schon vieler
amten / darunter sich insonderheit ein Präsident Portugiesischen Staats-leute gemüther einge-
vder Regedor da jutticia und Cantzlar befin- nommen / soversropffte der König doch die ohrm
der. vor dm auswärtigen Sirenen/und ließ das fol-
Das itzt-gedachtegerichte zu?oreo, c.i?s deCivel genannt/ wurd^ durch K. ?billppum tt vonLisabon nach besagter stadt gebracht/ und hat
selbiges noch einmahl so viel gerichts-pcrsonen/ zur bestraffung ihres Verbrechens enthaupten,als das vorige. ^ Indessen erscheinet aus dem vorhergehenden/PomBDie-es ist in dem Königreiche lobenswür- daß diegewalc einesAomgestnPortugal! c-mdig/ daß der König die eingebohmen / Adel/ nicht gmuz frep und unumschränckt / son- Im:/And unadel/ ss lern sie qualiiiciret / zu seinen dern in vielen stücken gcmaßiger se^. Mandiensten und amtern gebrauchet. Und kan ihn wo! einen Monarchen nennen: jedochkömmt diese löbliche gewohnheitdcn armen E- aber Leinen Absoluten Herrn. ^ Denn esdeilemen besonders wohl zu statten. Denn da muß der König vor antritt seiner regiemng einemancher sonst seinen stand nicht führen kau/wird gewisse Cspiculanou deschwören/ und sich veri-rr vom Könige mir einem provilious-bricfe auf verllren/ über der ftcyheit des volcks und derenein Gubernamem in Indien/ welches ihn: ohne gerechtjamen unvel rückt zu halten. Es ist auchdes Königes und der unterthanen schaden eine l eicht zu ermessen/daß/ ehe die Nation den vonerkleckliche summa geldes auswirfst / oder doch jusn vucs dl Vra^n-a aufden thron gefetzt/ siesonsten in andere wege miteiner seinen meriren sich viel condmones bey der zukünjstigen regle-convenablen cbsrße begnadiget. ^ rung wird gemacht/der neue Regent auch stlbi-s ^eckdec Von dem Zwecke und absehen dieses Ro- ge zu bcftsiigung seines neuen Lststs ohnschwernigreichs ist zu vermelden / daß selbiger schon bewilliget haben.
zu den zelten der alten Portugallifchen Könige/ Dü bestellung der geistlichen ämter in !ii
Heedes die wolfahrt und er/priestlichkext der Portugal! hat der pabst: Die gerechtig- Mtus«».
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