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Des Europäischen Herolds erste Haupt - Handlung
es vierdlen Waupt - UheilsKweytes Aavpt-Stück:
Von
uffrMmg guter ordnungen und ge
setze vor die Wohlfahrt des gemeinen Vater-landes TeutsZer Nation in geist-und
weltlichen fachen.
Der Reichs-
schei-net der Kay-serl Majestdieses hohe»egal beyzu-legen.
Leichwie der RömischenRa^serlichen Majestät/besage oben bescheheneranzeige/das hoheregal zu-kommet/ allerhand pri,vilegia und dignitätenzu verleihen und zu ertheilen/ welches eineanzeige der Monarchien Majestät und jurisnomvtketici ist : Also haben die in denenReichs-abschieden und andern grund-gesitzenenthaltene törmulse leZissatorise : verordnen/setzen und wollen wir; it. befehlen allen undjeden aus Römischer Ratierlicher machtund Vollkommenheit / bey den eyden undpflichten/ damit jeder uns von des Reichswegen zugethan ; it. defehlen euch beyVermeidung Unser und des Reichs Ungna-de zc. verschiedene lehrer der Reichs-rech-te/ und deren einige in hohen ämtern beyReichs-Fürsten grosse erfahrung erlanget/ da-hin verleitet/ daß sie in betrachtung dieser unddergleichen formulen / und sonderlich auch imnachsinnen/ daß gleichwohl ohne der Kaystr-liehen Majest. allerhöchstes zuthun und approka-tion der Stände Reichs-gutachten die krafft ei-nes gesetzes und verbündliche Verordnung nichterlangen können/ die Kaysereauch osstmahlsin vorigen zeiten würcklich ex plemtuäme pots-ttatlZ gesprochen / und es weit genug getriebenhaben/ dafürgehalten/ ob wäre die macht undrecht/ durchgangige Reichs-geseye undordnungen / vermittels deren zu friedens-und kriegs-zeiten die gemeine Wohlfahrterhalten werden soll / auffzurichten/ undzur Übung zu bringen / allein der Römi-. schen Rapserl. Majest. zuständig.
Der WtftphäLM stiedenschluß aber sre.AM. Vll! §. (Zaucieant und die Kayferliche jüngsteWahl-capitulstivn art. schaben dieser facheneine grössere richtigkeit und der frepheitund cvncurreny der Stände eine mehrerestüye gegeben /indem darinnen versehen/ daß/so viel die aussucht - und erklarung der gefttzeund Reichs-ordnungen des heiligen RömischenReichs Wohlfahrt in gemein anreichet/ vonder Rom. Kayserlichen Majestät ohne gesam-ter Stände (als Principal - mit - Interessentenund theilhabere an dem regiment) vorwissen/rath und einwilligung nichts vorgenommennoch werckstellig gemachet werden solle.
Was eigent- Es begreisst aber dieser Haupt-punct derkayserlichen regierung oder das höchstebegreiffe. Mlajestät -recht derattffricht-lmdeinfüh-
rung neuer gesege und ordnungen/auchdie bestätigung derer/so bereits gemachesind ; dann deren anderweire revsson, gbl.öition, Vermehrung und Verminderung/ de-ren verfallenen erneuerung/ deren aller-seits authentische Interpretation, extsnliveund reliriÄive ; wie auch derselben gäntzli-che oder nur aufgewisse puncte gerichteteabschaffllng.
Der haupt-zweck aller guten ordnungenist dieser/ daß gexecheigkeit/ friede/ auffneh. Mmmen und der allgemeine Wohlstand des ordnungen-Reichs / dessen Oberhaupts und glieder undungehörigen / und dero allerseits lander undleuten gesuchet und erhalten werde. Deren„einrichtung verfasset ist also/ daß fürnehm-,,lich denen personen/bem allergeehuestenOber-Haupte selbst/denen Churfürsten/ Fürsten und„Ständen/ auch einer unmittelbaren Reichs-„Ritlerschafft und den sämtlichen unterchancn„im geist-und weltlichen stände/ von denen sa-„chen/ landen und leuten/ oder gittern bewegli-„chen und unbeweglichen/ auch gerechtsamen„und befugnißen die gebühr angedeihen/ einem„jeden das seinige gelassen oder gegeben/ und„allenthalben gute maße erhalten werde.Wiewohl auch beyläusstig fremder Potenta-ten angelegenheiten jezuweilen in die Verfassungder Reichs-ordnungen mit eingezogen werdenmüssen.
Die güldene bulla Kayser Carls äs Dl- Oweäato Nürnberg denn Jan. und 6e änw Metzam 2s Dec. z Zs6 ist jetziger zeit das ältesteund vorderste Reichs grundgescye/ wor-auf der staar des heiligen Römischen ReichsTeutscher nation beruhet/deren Hauptsachecher innhalt die Kayserliche wähl / daher vorVerfassung derselben so viel blutige irrungcnentstanden waren/ auf eine gewisse richtigkeitund regul setzet/ und hiernechft der Churfür-sten des Reichs hohe jurs UNd prseeminentzienbefestiget. Insonderheit handelt sie von derChurfürsten vergleichung zur wahlstalt undvon wem diese geschehen soll/ ssss.l.
Von der wähl einesRömischenKönigs/ undderen vorgängigen/ mit-und nachfolgten söti-
buzsslt. 2.
Von dem rang und sitz der drey geistlichenChurfürsten ssie.z.
Von dem rang und sssson der weltlichen/und dann auch der Churfürsten in gemein/ vonVerordnung zu votiren ; wie auch der Verrich-tung derErtz-ämter lit.4.Von welchem letztern
punae