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vom hell. Römischen Reich.
767
z Fr. Annen Francissen/geb. den 2s Febr.568z/ so zu Münsterbilsen Canonißmijt.
4 Hrn. I'mcum Lamoraln / geb. den 2Sept. 1686/ Oomherrn zu Cölln.
s Frl. Eleonoren Ferdmandinen / geb.den i8Sept. W87/ so ebenfalls Canomßin zutNünsterbtlsen.
6. Frl. Annen Theresien/geb. den 24JUN.1689.
7 Frl. Marien Isabellen / geb. den
1 Nov. 1692.
Ihr. Fürst!. Gn. haben A. 1703 den22 Nov. zur andern gemahlin erwchletFr.Annen ?lugusten/ Gr. Ludwig Gustavsvon Hohenlohe-Schillingsfürst tochter.
Dero Herren brüdersiud 1 Hr. ImcusLa-noral vonTaßis/Grafclelalour, ein ge-mäht Fr. Marien Llaudjen/Gr. SebastianFunlgers zu s^orendorss tochter / 2 Hr.Frany Sigismund von Caßls/ Graf von
Valsaßina/dessen gemahlin Fr. Anna / Gr.Franyens von Ursel! tochter/ A. i684»
Das Taßtsche wapen prselentim einen Wapeu.weissen tax im blauen ftlde/ über welchen durchKayser Carls v begnadigung der gekrönteReichs-adter im silbernen felde schwebet.
Von obbefagtem Genecal-Retchs-Pdst- Reichs Post-amt istzugedencken/ daß selbiges nur in den^/^hg.Kayftrl. erblanden / als auch in dem CbUrfl.Mayntzischen u. anderer geringen Reichsstän^den gebieten / insonderheit bey denen Reichs-städten seine aämiruttration sinde; die machti-gern Reichs-stände aber/ als Chur-Sachsen/ChuvVrandenburg/ die Hochfürstl. Häu-ser Braunschweig-Lüneburg/ Hessen undandere ihre eigene general-oder-und anderelandes-Postmeister haben / die ohne eintzigeUepenäen? von Jhr.FÜrstl- Gn. von Wallis mitdcro Reichs-post-ämmn doch ihrecombjliit-tiones unterhalten.
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fünfften Uaupt-Mücks
Kweyter Eitut°:
Von
Ditfteye
Zitichörittliksihafft.
er unmittelbaren WeiW-fteyen
itterschafft.
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Ornehmlich gehöret imReich zu denen Reichssas-sen das corpus der freyenReichs - ritterschaffr/welche theils aus Kaysetl.begnadigung / theils we-gen ihrer sonderbaren hcldenthaten undmeri-tcn zu der freyheit und exemtion von der land-sasserey gekommen. Der ansang zur jmmcistL.tät und befreyung von der landsässrey rühretvon denen thurnier - spielen her / da dennder adel am Rhein/Schwaben/Franckenund Bayern vor andern einen Vorzug er-langet/ und denselben ausser denen Bayeri-schen/ welche sich daraus setzen lassen/ desto eherbehauptet / atsdieHeryogein Francken undSchwaben abgestorben / und die lande demHeil. Röm.Neiche heimgefallen/ beyde Neichs-provincien aber mcistentheils aus geistlichenaus solchen adelichen geschlechtern erwehltenFürsten bestanden/ und der Psaltz-Grafen beyRhein Fürstenthümer und herrschafften meh-rentheils Reichs - und andere lehn - und pfand-schafften vom Reiche/ das wenigste aber eigen-thum gewesen/ dannenherosie ihre angesesse-nen nicht wohl angreiffen dörffen / welches beydieser Ritterschafft die gelegenheit zu starckettlllcrementis und solcher macht gegeben/daß siesich wohl eher dem gantzen Reiche entgegenzusetzen unterfangen.
Daß diese frexe Reichs-ritterschaffeMs dle hiebevor die qvallrat der Reichsstande ge-L««!?.nosscn/un0 auf Reichs-tägen und andern^ Reichs»vcrsamlungen/ gleich Churfursten und
sie je»ls die
Ständen erschienen/und die jurs statu? exer«-ret / ist aus beschreibung der alten Reichstagepl-obablsment darzuthun/ und geben die altenDocumenta an Hand/ daß sie unter dem so ge-nannten Niedern Adel m cörpors der Reichs-Stande mit begriffen gewesen / und man sel-bige dem höhern Adel / unter welchem nah-men auch wohl Fürsten/Grafen und Herrenverstanden worden/ (massen auch aus derReichs - Cantzley gegen theils der ältesten Gta-ftn des Reichs der titu! Edel noch gebrauchetwwd) entgegen gesetzet hat. In der relor-mstion K. Friedrichs llt A.C. t442wetdettsie noch unter die Stände gerechnet/als Rit-ter und knechte/ und den städten vorgezo-gen. Und hat man auch hernach / da solcheunterschrifft auffgehöret/ welches A. tsdozuerst geschehen / mit ihnen gehandelt/ und ohneihr vorbewust in fachen die allgemeine Ordnun-gen und gesetze des Reichs belangend nichts 'auf Reichs-tagen beschlossen.
Nunmehro aber ist ausser allen Misset/ K.'nd tehödaß sie nur bloße Reichssaßen sind / immas-CtÄe.sen der tVestphalische frievens-schluß art.s § iO und t t ihnen das jus ttaeus nicht beyle-get/ welches doch daselbst denen Reichs,städ-ten gegeben wird/ auch die Rcichs-oklervantzzu tage liegt/ daß sie weder auff Reichsmochkreyß-tägen/weder in corpore noch ihren g-ied-massen beschrieben / noch zu Verfassung demReichs - constitutione« gelassen / noch mit einerordentlichen guota und matncular - anschlage'angeleget zu werden pflegen/ deßhalber sie sich
auch prostslribus exemtis gerixen«
Mit