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vom heil. Röm. Reich.
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auff tätlichen hintritt eines Kayftrs ledig ste-het : Also ereignet sich auch der fall so dann/wenn ein Kayser durch kranckhcit und andereschwere zufalle an Verrichtungen seines Kayser-liehen amts verhindert wird / oder ausser-halb Reichs sich auffhält ;immassen von die-sem letzten fall die reverl'slien/ welche KayserCarl V Churfurst Friedrichen von Sachsenehemahls ertheilet/ beym Goldast 1 derReichs-satzungen p--4z, sowohl auch die be-stätigung der Pfalhischen Privilegien <le -nso,521 den 28 May/ worinnen die worte: Soein Römischer Rapser oder Rönig überberg zeucht/ oder aus dem Reich ist/ Sr.Liebd. und einem ieden pfaly - Grafen/der Churfurst ist/ die versehung und Ver-waltung desselben gebühret und zuste-het; wie wir denn dasselbe und seine her-gebrachte frepheit und Privilegium hier-von con6rmirt und bestätiget / w. gnug-same anzeigung thun.
Wofern auch nach absterben des Kaysersein Röm. König vorhanden / welcher zur re-gierung alters oder anderer Ursachen wegennicht geschickt / haben die Reichs-Viearii ihramt/ biß solche hinderniß auffhöret / gleich-falls zu verrichten; dahero in der Wahl-ca-piml-tion Königs Josephi -rr. 4/ diese aus-drückliche versehung gethan worden: Wirsollen und wollen uns auch zu keiner re-gieruttg oder sclminillrarion im heil. RöimReich/so lang Ihro Raxserk Majest^am leben/oder nach derotodte (welchenGOtt lange verhüten wolle) zum prseju-6iy der Reichs - Vicarien / welche immit-
telst djeReichs-äclmioillration führen/ diecxpeäirion aber in unfern nahmen verführensollen / unterziehen/ biß wir das achtze-hende jähr unsers alters erreicht und an-gefangen haben. So bald aber als diesehinderniße auffhören/ oder die rückkehr von derreise/ welche heutiges tages sehr selten gesche-hen/erfolget/ oder auch ein neuer Käufer er-wählet und von ihm die Reichs-regierungangetreten worden / endiget sich auch solchesReichs-Vicariat; und ist der Kayser vermö-ge der Kapitulation das jenige/was von denenVicarien verrichttc worden / es sey an denVicariat-hof-gerichten oder beyder kämmetdes Reichsausgangen / und geurtheilet/samtdenurtheilen/processen/bescheiden und vertra-gen darauff gefolgt/ gesprochen/achtanlait/gebot/verbot/ pönal-mandaten/ergangene be-lehnungen/privilegien/ und sonst alles das/wassie als des heiligen Reichs Vicarii die zeit/ bißIhre Kayserl. Majest. zum regimem kommensind/ zu Unterhaltung ftievens rechtens und an-ders zu des heil. Reichs nothdurfft fürgenom-men/verordnet und gethan/zu conürmixen ver-bunden - Bey welcher conkrmation aber dieitzigeRöm. Kayserl. Majest. gleiä)wohl deut-lich ausgenommen/ daß denen partheyen beyeinem oder dem andern Vicariat -geeichte dienothwendige rechts-pflege oder remeclia jurisvorbehalten bleiben sollen / wie dero Decret/v. rg Apr. 1659 an den Reichs-Hoffrath er-gangen/ausweiset/ aus welchem zu erkennen/wie sehr man sich an seilender Vicariats-Hof-gerichte in obachtzu nehmen habe/damit nichthernach die scka und ackirats annuliiret werden.
Nes
»ritten Haupt-Neils
Werdtes Mtück:
Von
WesW.Uöm.NeiEs Kßur-Wr-
sten/ Würsten und Wänden/deren freyheiten/
Mndes-Mürstl. Wohcit/deren Ursprünge/waDs-
thum und befestigung/ so wohl dem Potentat.
Achdem wir des heiligen Ro-
mischenReichs allergeehr-testes Ober - Haupt nun-mehr nach seiner allerhöhe-v sten würde/ wähl/ krönung/^iajestät und re(ervsten/wie nicht weniger des-sen Gemahlin/die Hußullam, und den erwehrten Nachfolger / als auch die nach denen fun-damental - aesetzen verordnete Reichs-Verwe-ser mit tiefstem und schuldigstem respect be-schauetzals worden nun auch die glieder sotha-MhSMnes christ bürgerlichen cörpersnach derohöchsten und hohen Ursprünge und häußern/ sowohj nach ihren Majestätischen befugnißett
in betrachtung zu ziehen seytt. Gleichwieaber die glieder des leibes nicht von gleichetwürde und ehre/ sondern eines immer edler alsdas andere; also ist auch in dem politischencörper je ein glied fürtrefflicher als das ande-re. Wiewohl zwar in gemeinem verstände auchdie untcrchanen / oder die Landjassen/ wel-che unter ihrem Landes-und Erb-Herrn seß-hafft/und dann erst vermittelst solcher lanbes-Obrigkeit demRömischenReiche mit untenhä-nigkeit verwandt seyn/ unter dem nahmen derglieder begriffen werden. Weil aber unserejetzige Handlung mit diesen nichts zu thun hat/sogedencken wir nur beyläufftig der nnmir-X z teld^-