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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
Entstehung
Seite
162
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Des Europäischen Herolds erste Haupt-Handlung

würcklich zuführen/ unternommen- Chur-Sachsen/als zweytet Vjcariu,, erklärte sich garzeitig vor Chur-Bayern/ und stellte herkömm-lich alles das / was dero vorfahren mit Chur-Pfaltz commumciret und expecl.ret/mit Chur-Bayern in Überlegung und ausfertigung / undgab damit anlaß / daß Kayserliche Maj. hei>nach alle von Chur-Bayern exercirte sÄu5vi-c«ri»les spytobtste /und also in der stche so gutals clcciclirte/ohnezwar daßChur-Pfaltz -n pe-tlrorio ein bester recht auszuführen damit be-nommen worden- Dabey es verblieben / undist VieChur-linie zu Pfaltz eher ausgestorben/als die fache durch die zwar mehrmahlen ge-suchte gütliche vetgleichung ausgetragen wor-den- Und hat es der Höchste so gefüget/ daßdurch die glückselige wähl König Josephs dasinterregnum, ob der Höchste will! unterbrochenworden.

Fürnehmste Die Chue-pfältZische mehrere beweiß-argumenta gründe beruhen auf folgenden: weil nemlichpamyen.^" (^^as Vicariat - recht weit älter/als dieChur-wurde/ und vannenhero nicht zu dieser/ sondernzu der untern Pfaltz-Grasschaffc beym Rheinals ein clepenäenr stücke gehöre. (T) Weil inder güldnen bulle rir« V ausdrücklich gesagetwird/daß dieses recht dem Chur-Fürsten we-gen der Pfaltz-Grafschasst am Rhein zukomme«(z)WcildieKayser dasselbe jederzeit auf dieseweise verstanden und erklaret. Bey KayserHenrichs iv zeiten habe Pfaltz - Graf Gott-fried bey Rhein das Vicariat in abwesen desKaysers verwaltet/und den Abt Kaans vonLaurisheim zu seiner Abtey/davon er äepolkäi-ret worden/ eingesetzt/ und alle privilegia wie-der gegeben/ welches jachen/ die sonst von desKaysers befehl und anstalten ihre krafft >mme-cltare empfahen müssen« Es lasset sich auchhören/was die alte Kayserl. Hof--ordnung mitsich briNgst/beyM 6o!äalt. I'. z coott. sä s. 1x47,daß nemlich der Pfaltz-Graf vermöge seinesamts die erste stimme habe / ( unter denenweltlichen ) eines unmündigen Königs Vor-mund und amts halber Verweser und Lieute-nant sey« In denen grsvaminibu, KayserLudwigs entgegen Pabst kcaeä-Aum x wäremit angeregt/ es sey falsch und unwahr/daß derPabst des Reichs Vicariltt chrono vscame seynsolte. Denn es gebühre dem Pfaltz - Grafennach uhralter oblcrvantz solch Vicariat. Die-se der Pfaltz bey Rhein anklebende Prärogativund Reichs-würde sey von Kaysern zu Kayfernconkrmjxet/und in den zustand gesetzt worden/daß sie von besagtem Pfaltz-Grafflichcn Rhei-nischen Fürstenthum nicht könte getrennet wer-den : Massen auch. Chur-Bayern sslo 5»Äoerkannt und eingeräumet hätte/da es durch dieOsnabrügifche rranssÄior, die Pfaltz beymRhein zurückgegeben/und von dem Vicariatabgestanden wäre« Dargegen ward vonChur-Bayrischer feite eingewendet: Es habe(i) der Chur-Pfaltz ehemahls noch vieles an-dere wegen der Pfaltz - Grafschafft zugestan-den/welches aber nunmehro durch den West-fälischen frieden eine gantz andere gestalt ge-wonnen/da alles/was demErtz-Truchsessen-amee und derChur-würde anhangig gewesen/ausdrücklich dabey geblieben« (2) Seyedurch Chur-Fürst Maximilian! belehnung das

Vicariat-amt auch zugleich mit ausdrücklichenWorten denen Hertzogen in Bayern zugeeignetworden. (z)Habe ihnen dieses recht schonvorlangst gebühret/als nemlich dieChur-wür-de demselben noch vor dem Pfaltz - Grafen beyRhein consseriret worden» (4) Daß dem Ertz-Truchseß-amt die deutlich übergebenworden/wormlt die Vicariat - würde unzer-trennlich verbunden seye / und also an Chur-Bayern gehöre« Und daß in dem letzten lehn-briefe äe A. 1652 das Vicariats-Regal aus-gelassen worden/ sey darum geschehen/daß mandie verhaßte jache von dem Böhmischen Unwe-sen glimpfs halber nicht hätte auswarmenwollen/Chur-Pfaltz hätte alles verlohren/undnicht mehr/als was ihmexpresse wieder zuge-legt worden / wieder bekommen; wann nunChur-Pfaltz das Vicariat unter dem timl vonderPfaltz beym Rhein hätte wiederhabenwollen/ hätte es expreste Chur-Bayern müssen

abgenommen UNd die P-Ka inveMkurst <t« anno

162z und 1658 wieder exptesse verändert werdenmüssen / welches sich per xenefslia nicht thunließe / sonderlich in so hochwichtigen fa-chend

Hieraufhat man von (thur-pfÄyischcestiren geantwortet: (i) Es seye die Vicariat-würde kein svncxum oder unzertrennliches stü-cke der Chue/sondern ein weit älteres recht a!Sdieselbe- (2.) Seye Churfürst Max/milianrbelehnung über das Vicariat durch das

Inllrumenrum pscis ^ellpvxlicse srt. 4. F. 6

ausgehoben/ hingegen aber der ChurfürstzuPfaltz in die Unter-Pfaltznebst^allemzugehör/und also auch in das davon abhangige Reichs-Vicariat wieder eingesetzet worden« Da«hero auch in der letztern dem Chur-Fürsten vonBayern A.t6si ertheilten »nvellimr von demVicariat nicht die geringste erwehnung gesche-hen« Und warum waren dann die Chur-Bayerischen Ministri bey der Westfälischentt2ll»-»Äioa, der Churfürst bey der unterschrei-bung desfriedens/und der Chur-5ucccllorbeyseiner invetticur davon abgestanden/undwammhätte man den lehn-brief/so viel diesen paisnn,betrifft/ verändern und wegstreichen lassen/wann nicht Chur-Bayern wohl gewust / daßihme das Vicariat nicht gebührete / die auslassung des Böhmischen Unwesens imporNre janicht die wegstreichung des expl-esss in iiter-is m-vettiturse mit großer sorgfalt mit gegebenenhochwichtigen Vicariat-amts« Allerdings esdann (z) ein unabsonderlich annexum der Rhei-nischen Pfaltz-Grafschasst/nicht aber der altenPsaltzischen Chur wäre/ deßwegen auch ebennicht folgete / daß weil dem Hause Bayern zuallererst die Cbur -würde vorzeiten beygelegetworden / so hätten sie auch zugleich jene äi^ni-tät des ?-i!atinsts und davon herrührenden Vi-cariats erlanget/sonsten müste noihwendig zuschließen seyn/daß alle andere Churfürsten Zu-gleich Rei chs - v.csrij wären. (4) Gestündeman zwar / daß dem Hause Bayern im voran-gezogenen lnttmmento psc» das Ertz - Truch-feß-amt nebst dessen inuZnien/Regalien/ oK-cien/ pr^ce6entz und rechten zugeeignet; je-doch seye das Vicariat ein hiervon gantz un-terschiedenes und ein älteres recht/auch hernachdurch dessen auslassung ausdemlehn-briefvee

West-