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vom veil. Römischen Reich.
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uer Pflicht sich verwandt machen/ noch ihre lehn jenige/ was er verrichtet / wegen seiner König!,rexul-riter bey ihme muthen / oder die privlle- würde und amtes durch folgende autorrsirunggia bestätigen lassen; denn was Kayser Fer- an und vor sich seibsten gültig,dinand l dißfalls gethan/ und die bey seinem Ob aber der Römische Rönigden Rap-Herrn bruder dem regierenden Kayser gemu- ser vor seinen rechter erkennen müj^e/ wirdtheteReichs-lehn verliehen hat / ist auf befehl von einigen bejahet/ von andern aber vernei-exprelle geschehen. Und ließe sich auch itziger net. Unter diesen beyden meynungen ist /zeit nicht praK,ciren. Cr gebraucht sich auch wann sich der cslüz so ereignete / den man abetkeiner Kayserlichen Crone noch der grossen und auf alle weise evmren wird / die erste wohl diegüldnen bull/ als welche ein uhraltes ml^e ei- sicherste; inmassen denn auch dem Kayser dernes regierenden Römischen Kaysers ist/ son- titul eines Herrn von dem Rom.König nichtdern nur eines Königlichen insiegels/ worinnen aus blosser ehrerbietung / als vielmehr deßwe-nur ein einfacher adler gegraben und ausge- gen gegeben wird/ weil er desselben gerichtbar-druckt wird. Was aber unter seinem nah- keitüber sich erkennet. Dieses bestärckendiewen auf befehl des regierenden Kaysers aus- epempel derer beyden Römischen Könige im-gehet / geschiehet unterm Kayserlichen adler ge- «lolpbi und ttemici,welche sich ihrer väter/ nem-wöhnlicher Massen. sich Kaysers Orrom51 ^nv kriclerici tt, gerichttDenn er muß vermittelsteydes in derWahl- und urtheil unterworffen. Welte man auchespirularivn geloben sich keiner regierung im schon sagen / daß das in der güldNen bulle ent-Röm.Neiche weiter oder anders zu unterziehen/ haltene Privilegium des Churfürsten zu Pfaltz/denn so viel von Kayserl. Majest. ihm vergönn krafft dessen der Kayser vor ihm belanget wer-net / oder zugelasien wird / auch Ihr. Kayserl. den kan/ sich auch auf den Rom. König erstre-Majest. die zeit ihres lebens an ihrer Hoheit und Mso folget doch hieraus keines weges/daß die-würde des Kayserthums keine irrung noch ein- ser letztere der Kayser!. gerichtbarkeit gar nichttrag zu thun/welches man kkjestacem guielcen- unterworffen seye / absonderlich da sich aller-em nennen könte / biß sie durch ereignete fälle Hand fälle ereignen / wegen welcher gedachter«Äiv und lebhafft wird.LZp. kernl.m. art.49. Churfürst sein richter-amt nicht verrichten kam6c ?ercl. l V. art. 47. josepsil arr. 47. Es erfor- Ob im übrigen dem Rom. Könige der titul: Zltdrrte denn die nothwendigkeit und etwa das ab- allen zelten mehre: desReichs/gebühre/sol-wesen des Kaysers eine geschwinde expecktwa ches kan um so viel desto weniger in zweiffel ge-in eilenden fällen. Denn da würde ein Rom. zogen werden/ nachdem sich dessen die KönigsKönig mit conlem gemeinerStande/oder nach KlaxirMlisnuz II, ^uäolpkux kercll!isltt6u5 IIHunterschied der fälle mit denen Churfürsten al- kerclinsnstus i v und jetzige Römische Majest.lein die Reichs-Wohlfahrt mit bestände beob- lolcpkus die capimkrion ohne Widerrede ge^achten können/ als der die habende Majestäti- brauchet. Der titul unüberwindlichst abeösche aurorität nach Masse der Reichs - gesetze pfleget vöttderoselbett nicht gesühret zu werden.
»Ott scl aälum lecuoäum und zur wirckung zu se- Es ist eine gefährliche frage/ ob ein Römischer
tzen befugt worden. Denn es wäre die absicht Kön ig sich an der Majestät eines Rom. Kay-
da/ warum er erwehtet und gekrönet / welchen sers und des Reichs versündigen könne ? Daß
nichts hindern würde / daß er sich blosser dings aber an Ihrer Röm. König!. Majest. von aN-
§.47.Cap.Jos. verbunden / bey lebzeiten des dern criminellen solch lastet begangen werden
Kaysers keiner regieruttg sich zu unterziehen. könne / ist so wenig zweiffel/ als ja bey solchem
Gleichwohl ist ein Romischer König nach unvermutheten abscheulichen falle das Rom.
dem Römischen Kayser das oberste Haupt im Reich ihren König Und Luccellorsm ver-
Reiche / und immerwahrender vicsrmz und löhre.
Stadthaltev / verrichtet in abweftnheit des Se. jetzige Röm. Königs. Majest. seynd der
Kaysers/oder so ferne derselbe verhindert wird/ allerdurchlauchr. großumcheigste Zürst -^' ^ ^
die Kayserlichen geschäffte/hat die lummsm po- und <Z>r.Her: l 0 ^ L 8 v 5 > ^önig in Httn-
tellstsm mit dem Kayser guoscj s6lum primum g»?rn w. dero hohe geburt bereits oben erweh-
6c bsbüum ungttheilt/ empfänget von Chur- net worden. Sie erhielten im zehttden jähre
sürsten und Fürsten das pr^clicar Majestät/ ihres alters A. 1687 den9 Decemb. zu Preß^
succeäiret auch im fall der erledigung des Kay- bürg die Crone des Ungarischen und anderen
serthums unzweiffentlich / und dergestalt/ daß davon Uepenckrenden Reiche solcher gestalt /
er der sclmjmttrÄrioa ohne weiters zuthun der daß sie zum ersten Erb - Könige erkläret wur-
Chur-Fürsten und Stände/und ohne fernere den. Hierauf bekamen sie Ä. 1690 den 24
solennität sich unternimmt und die regierung Jan. zu Augspurg nach vorhergegangener ein-
des Reichs antritt/jedoch unter freundgnädig- helligen wähl der Churfürsten die würde eines
sternotiKc-twnandieChur-Fürsten. Jmmit- Römischen Königes/ zu deren beft!)lcuniaung^^ ^
telst hat das jenige/was der Röm. König krafft die in der Kayserl. szropolmon äs clöw Aug-lung.
feines Vicariat-amtes abhandelt/der Kayserl. spurg den 12 Dee. il. n. 1689 deutlich ausge-
conkrmarioo nichtnöthig/wiebeydenenReichs- druckte Motiven hauptsächlich anlaß gaben/
Vicarien in der Pfaltz und Sachsen : Denn und beruhete deren innhalt fürnemiich darin-
entweder ist ihm solche Verrichtung von Sr. nen/daß/weildieCron Frauckreich einegerau-
Kayserlichen Majest.aufgetragen worden/(wie me zeit her augenscheinlich blicken lassen / wie
es insgemein geschiehet) und alsdenn braucht dero verübte unverantwortliche arren^tZ und
es wegen vorhergegangener Kayserlichen voll- friedens - brüche bloß aus einer unersattsicheN
macht keiner genehmhaltung und bestätigung: Herrschsucht und eitler Hoffnung/um dieKaysetl.
Oder es ist ihm von dem Kayser nicht aus- Cron entweder durch eine abgenöthigte wähl
drücklich ausgetragen worden / ssdann ist das oder gar durch gewalt zu erzwingen/ herrühre-
U Z ten/allk