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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
Entstehung
Seite
151
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vom heil. Römischen Reich.

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Wie weit ^liegu.öneliiila eines5',LNI-nies wählzulasse.

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mäßigen msachen nicht erwehnet/ also daß ent-weder die Chur-Fürsten oder die gesammrenStände des Reichs / falls S. Kayser!. Majest.ciissevrirtte/nichtnöthig haben/ die dringendeUrsache sothaner wähl weitläufftig vorzustellen/wie solches die ehemahligen cspjcuisuone» erfor-dertem

Zwar führet nach inhält der güldenen BullaIii. I. §. cum surem öcc. das prseälcsr eines Rö-mischen Königs vornemlich derjenige/ welcherauf abgäng eines Kaysers oder bey ledigste-hendem Reiche von den Chur-Fürsten ordentli-cher weise erwählet wird; und scheinet solchemnach allerdings die vorbeschriebene wähl eineseigentlich so genannten Römischen Königs wi-der dieses Reichs grund-gefttze zu streiten/ in-dem darinnen nur des falls einer erledlgung desReichs gedacht wird. Uber dieses hat es auchdas ansehen / ob schlüge solche wähl zu derReichs - Vicarien hergebrachten Vicariat-techlett/Verkleinerung und abbruch dero hohenansehensaus/indem sie Ihrer hohen gcrechtsa-jnen und der Reichs-verwaltung sich nicht ge-brauchen könten / und es wohl gar bey denfremden das nachdencken geben möchte/ ihre imterims-regierung wäre tempore üuerrcM nichtsMcienc: Der besorgten erblichkeit und ver-mlllheten abbruchs an der freyen wähl/undDeutschen steyheit zu geschweigen; inmassensonderlich im vorigen seculo aus dergleichen Ur-sachen die Wahl Königs Ferdinandi! heffrigangefochten / und von dem Chur - Fürsten zuSachsen mit bedachtigen und weißlichen aus-fühtuugen widersprochen worden.

Mein es ist dargegen gleichwohl nicht zuiäugnen/bezeugen es auch die vor und nach auf-richtungder güldnen bulla vorgegangene exem-pel/ daß es eine uhr-alte Reichs-gewohnheitsei)/ bey lebzeiten eines Römischen Kaysers aucheinen Römischen König/wi'ewol exrra orclinsm,und eher nicht als aus erfordetung der Reichs-wohlfahtt zu erwehlen; gestalt dann bey undnach Kayser Carls des Grossen zelten/ da dasReich fast auf einer erblichkeit stunde/ die Rö-mische Kayser selbst daraus bedacht gewesensind/ ihnen bey lebzeiten ihre Nachfolger am regi-went zu bestimmen. .

Als aber nach der Hand die Stande beydet Wahl eines Oberhaupts mehr freyheit be-kommen/ melden die gcschichte/ daß die ortones

l,ll, in, desgleichen die l^eni-ici u,Ul,iv,vundVI, wieauch krleä^ricU,!! und Ilst jaK.Carlder IV selbst; denn ^evceslam; ^ximilis-tw51) berllitisnlluz l, ^iaximilianuz II» kuclol-

pbusii, ksrMnAnlluz» III und IV bey lebtageneines Römischen Kaysers demselben zu be-huff/undzudes heil. Römischen Reichs nvth-wendigkeit und nutz erwählet worden/ abson-derlich weil dadurch die besorgende und gefahr»liche Interregna vermieden werden.

Derowegen es eine zumahl vergebliche fra-ge ist/ ob dergleichen wähl mit bestände desReichs-rechts fmgenommen werden kan/nach-dem das Churfürstliche Collegium aus Veran-lassung der zwischen denen beeden brüdern Kay-ser RudoWn li und könig Matthiaßen wegender succeliion amReiche entstandenen schwerenMißverständnisse der Wahl - cspirularion cte»nnv löli arr.z5 diesen xsllum ausdrücklich mit

einverleiben lassen : Daß die Chursürsten/Wirb durchihre nachkommen und erben zu jederzeit bey ih-rer steyen wähl eines Römischen Königs/die- n«-- beftsti-selbe/ so offt sie es einem Kayser zur beyhülffe/^^'oder sonst dem heil. Rom. Reiche nothwendigoder nützlich befinden / auch bey lebzeiten ei-nes Römischen Kaysers/ mit/oder wann der-selbige auff angelegte bitte der Chur-Für-sten ohne gnugsam erhebliche urstiche ver-weigert werden solte/ ohne eines regierendenKaysers covsens vorzunehmen / geruhiglichbleiben / und gantz unbedrängt gelassen wer-den sollen / welches in den nachfolgenden Kay-sert.Wahl-cupiculsucmen iedesmahl wiederho-let worden.

Es ist auch solche wähl eines Rom. Königsbey lebzeiten des Kaysers bißhero im Reichdermaßen gewöhnlich worden/ daß man imverwichenen siebenzehcnden seculo nicht mehrals dreymrerreßns angemercket/ nemlichnachabsterben Kaysers kullolplu n,

Und leräivsnck jli. Im sechzehenden secu-lo aber findet sich nur ein eintziges exempelnach dem tödtlichenhinttittKaysers ^l-ximi-liavii; also daß man innerhalb 20O jähren nurallein vier ioterreZna beobachtet/ da daß Reichmit keinem Römischen Könige versehen gewe-sen.

Wem aber dergleichen ausserordentliche Wem solch»Wahl gebühre/ und wem die erkänmiß der fälle/welche dieselbe empfunden/zukomme? dar-berMgZüberhat sich vormahls und noch jetzo schwemme,streit und Mißstimmung zwischen denen HerrenChur-Fürsten und Fürsten enthalten. Ausden Historien ist dieses unläugbar/ daß die jem'gsKayser / welche auf die Reichs - nachfolge beyihren lebens-tagen bedacht gewesen/ jederzeit..der gesammten Fürsten und Standegung und conlenlus vorher sich erholet haben. CliursürsienAlso hat anno Christi 1224 Kayser Henrich n/udStände.der mit keinem leibes-erben gesegnet war/ ausseinstimmiges Machten der Fürsten / HertzogConraden aus Francken zu seinem nachfahrerbestimmet. Anno i 152 ist fast auf gleiche artaufdes damahls kranck-liegenven Kayser Con-rads des m recommenclsrwa,unter vorbeyge-hung seines leiblichen Printzens/Herrn Friede-richs/ zur Königlichen wähl geschritten / und sei-nes Herrn bruders söhn/ Hertzog Friedrich ausSchwaben/zum König erkieset worden. Manhat auch aufkeine andere art / als mit zuziehungund conlens gesummter Chur - Fürsten undStände K.Wentzeln anno iz?8.5er<linsQ6ulnl anno tszi, (ausser was Chur-Sachsen anbe-trifft ) KlaximiliÄNUm I11562/UNd Kucjolpbum II

anno ijiszu der hohen ä.Mtät einesRömischenKönigs gedeihen lassen.

Die protestirenden Chur - Fürsten und^/M^Stände haben im vorigen seculo A.i sZ4/ver^cdmgimgmittelst des Vertrags zu Cadan in Böhmen/dieses ausdrückt, bedungen / daß wo ie derKayser vor gut ansehen solte/ daß man einen^oalljurorn haben müste/solte er mit willen undrath der Chur-Fürsten des Carolische gesetzeerklären/ und mittels Mandats zu ewigen zeltenbekräfftigen: nemlich/ daß man forthin nim-mermehr bey des,Kaysers leben einen Römi-schen König erwählen solte / es hätten dennzuvor die Churfürsten und andere sechs Für-sten