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7 (1891) Quellen zur Geschichte der Fürstenbergischen Lande in Schwaben vom Jahre 1470 - 1509
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1509.

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Burgstall Nüwbluraberg, das Satveld enet der Güttach dem Milstig nach bis an dieStrasse, „vnd wz fürvß vf die rechten handt ligt, gehört dem gotzhus im GrünenWald vß gnaden Fürstenberg", ein Gut, das 5 Malter beider Korn giltet, und 2 Hof-statten, deren jede i Viertel Veesen zinst, 1 Gut zu Gisingen, das 5 Malter beiderKorn, 5 Hühner, 60 Eier giltet, *\ s Gut daselbst, das 3 Malter, etliche Viertel,Hühner und Eier giebt, 1 Gut daselbst, das zum Halbteil 2 Malter beider Korngiltet, 1 Gut zu ßelhain, das 5 Malter beider Korn, 1 Viertel Erbsen, Hühner undEier giebt, die Fischenz des Wassers gen. Kötten, „vahet an zu Gugeln, als dasoberholtz vnd die ror an ainander stossen, vnd furab biß an die Tonowe", endlichalle Stücke, die die Reckenbach im Banne zu Gisingen liegen haben.Anno etc. 1509.

Fürstenberg. Lehenurbar von 1508, Bl. 84. Donaueschingen.

1509, Jan. 12.

236. Graf Sigmund zu Lupfen bewilligt Bürgermeister und Rat zu Schaffhußen,

„daß sie vnd ihr nachkommen einen holtzgewerb mit flötzen von Schwartzwaldt dieWuttach herab biß vnder Schlaithaimer fürt aufrichten vnd machen lassen vnd dandemnach den bruchen, nutzen vnd nießen mögen durch sy selbs oder ander, so darzutugentlich vnd geschickt, auch gut sind, der da dienen mag, es sey zu räbstecken,brydtern, bauwholtz, schindlen vnd ander notturft von vns, vnsern erben vnd nach-kommen der hölzer vnd des waßers halb auch in ander weg vngesumpt, ungeirt;doch sollen sie allweg mit yetlichen, wer die seyen, vmb ir holz vberkomen; siemögen auch den rechen, so das holz vfffassen wirdt, machen lassen, derglichen dieWutach, so es not wird, innen vffthun vnd das alles in ihren costen, einem jedenan siner gerechtigkait ohne schaden. Sie sollen auch den rächen versperren, daßniemandts, wer der sey, darüber kommen mög, dann allein die, so dem flötzer zuseinem gewerb gehörig; wann aber einer darüber vngeuarlich gan wurd, so soll sol-lichs vngeuarlichen gehalten werden, doch mit dem abergeding, wen sie einen odej?mehr mit geuerd vber den rächen komen Hessen, sollen die, so sollichen gewerbüben, vns 1 & h. on nachlaeß vnd abbrach zu bezallen verfallen sein". — 2) Dievon Schaffhußen geben dagegen auf st. Gallentag, mit dem nächsten anfangend, „zuflötzmiet" 20 # h. Schaffhußer Währung in das Schloß Stuellingen oder gen Schaff-haußen, wo es gefordert wird. — 3) Der Graf vergönnt denen, die solches Gewerbeüben, um und bei dem Rechen bei der Wuttach seine Wiesen jenseits der Wuttachzu einem Platz, „holtz zu lannden, ouch hüten, segmülinen vnd was man dan zu

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