256 Histor. Handschriften in Folio Nr. 602.
Anna - der hier dargestellte Kaiser sei, lässt sowohl Orusius als Breu-ning unentschieden; die von Frommann beigezogenen Autor/täten G. Pfauund J. M. Wild sind verschiedener Meinung.
2. Brief desselben Theodosios Zygomalas an den Prof. theol. Steph.Gerlach, geschrieben Konstantinopel den 1. März 1581, angekommen inTübingen 29. September. Griechisches Original mal Abschrift mit neben-stehender lateinischer Übersetzung von Frommtann.
Stellen aus diesem Brief hat Orusius mitgeteilt in der Turcoijracia p. 103.
Pap., XVI. und AVIL Jahrh., 1405 Bl. Pergbd.Aus der Bibliothek des Stadtschultheissen .1. Fr. llezel, in Hall.
Amts- und Privatakten von Dekanen der Reichsstadt Schwäbisch-Hall,
namentlich Johann Weidners (gest. 1.606), Joli. Geo. Wibels (gest. 1651),Hieron. Holls (gest. 1658) und Joli. Wolfgang Weidners (gest. 1669).
Obgleich der Inhalt dieses Bandes da mal dort nach Materien grup-piert ist, herrscht doch im ganzen weder zeitliche noch stoffliche Ordnungdarin. Der grössere Teil des hier angehäuften Materials betrifft die kirch-lichen Verhältnisse der Stadt und des Gebiets von Hall etwaziviselten 1570 und 1670. Den Anfang bildet (BL 1 — 0) eine kirchenstatistischeSkizze der Ruralpfarren ins Hällisch Capital gehörig; später folgen amtlicheHeden und Ausschreiben von Dekanen, Korrespondenzen zivischeu ihnenund den Pfarrern, Verhandlungen der Kapitel rersaiumluugen, Verfügungendes Rats in kirchlichen Dingen u. s. w. (rergl. die Gruppen Bl. 8—65. 6bbis 78 und, was zivischeu, Bl. 253 und '141 steht, fast durchaus). Darunternehmen besonders vielen Raum ein die Streitsache zwischen Joh. Weidnerund dem Diak. Joh. Sehn eck (Bl. 321 — 436 nebst einigen der vorhergehendenBriefe) sowie die „Verantwortung Pfarrherrn zu Gailnkirchen uff die Klageetlicher seiner höllischen Predigkinder des Vaselviehs und seiner Predigthalber 1570" (Bl. 449—474). In diesem Gebiet der Hallischen Kirchen-geschichte ist ein Zettel Tsenmanns nun .1. 1542 Bl. 7 das älteste Stück-Neben dem Höllischen Kirchenwesen ist das Schulwesen durch dahineinschlagende Berichte und- Gutachten, Ordnungen und Verfügungen, dasLokal recht durch eine Dorfordnung von Tu/lau vom .1 ■ 1559 (Bl. 1140bis 1142) repräsentiert.
Der Anteil der Haitischen Geistlichkeit au den theologischen Fragender damaligen Zeit wird konstatiert durch ihre Korrespondenz mit der