PFIZER 502
schnell erlassene Verbot vielleicht zu revidieren. Weit gefehlt! Davonfindet sich in den Akten keine Spur. Im Gegenteil! Ein Jahr späterwandte sich der Verleger Liesching (17. Juni 1836) in einem höchstsubmissen Schreiben an Rochow, legte ihm die Verfügung über dieAufhebung der Konfiskation vor und bat um Freigabe des Buchesauch in Preußen — des Buches von Pfizer, „dem Verfasser des Brief-wechsels zweier Deutschen". Mit diesem Hinweis dachte offenbarLiesching bei den preußischen Behörden einen wohlwollenden Ein-druck zu erwecken. Diplomatisch fügte er hinzu: „Weit entfernt,der Unabhängigkeit des auch in den Preußischen Staaten erfolgtenVerbots der erwähnten Schrift und seiner Motive, durch diese Mit-theilung irgend nahe treten zu wollen, glaube ich nichts destoweniger, mich der Hoffnung hingeben zu dürfen, daß obiger, ineinem deutschen Bundesstaate stattgehabte richterliche Spruch meineunterthänige Bitte wenigstens indirekt unterstützen könnte — dieBitte, durch gnädigste Debitserlaubniß dem öffentlichen Urtheile einWerk wieder anheimzustellen, das durch seinen wissenschaftlichenGeist an eine Freiheit appellirt, welche die Weisheit der hohen Preu-ßischen Regierung im Gebiet redlicher Forschung und einer fort-schreitenden Einsicht zu schützen anerkennt." Aber die Weisheit derpreußischen Regierung unter Herrn v. Rochow wußte durchausnichts von der Verpflichtung, eine „Freiheit" der Schriftstellerschützen zu sollen; sie ging — bis zur endlichen Einrichtung desOberzensurgerichts 1843 — immer nur so weit, Bücher, die ander-wärts verboten wurden, auch in Preußen zu unterdrücken, nichtaber ein Buch deshalb freizugeben, weil ein Gericht im „Ausland" dievorschnell erfolgte Konfiskation rückgängig gemacht hatte. AufLieschings Schreiben gab also Herr v. Rochow am 1. Juli die höchstüberlegene, in sich aber durchaus unwahre Antwort: Das preußischeVerbot sei „keineswegs durch die von der Kgl. WürttembergischenRegierung angeordnet gewesene Beschlagnahme, sondern ganz unab-hängig hievon, durch den Geist und die Richtung der Schrift selbstherbeigeführt worden". Ebensowenig könne „auch der übrigensschon seit einem Jahre zur diesseitigen Kenntniß gelangte Umstand,daß diese Schrift in Folge des Ausspruches eines dortigen Gerichts-hofes dem freien Verkehr im Königreiche Württemberg wieder-gegeben worden, die diesseitige Regierung bestimmen, das von ihrerlassene Verbot zurückzunehmen"! —
Auch in Sachsen wurde Anfang April 1835 Pfizers Schrift kon-fisziert und verboten „wegen ihres staatsgefährlichen Inhalts undihrer hauptsächlich gegen die bestehende Bundesverfassung, sowiegegen die im deutschen Bunde begriffenen Staaten gerichteten Ten-denz", und zwar bei 5 Taler Strafe für jedes Exemplar. Bei aktuellenpolitischen Schriften halfen nun solche Verbote wenig, denn die