v. KNEBEL 356
war; der Entwurf ist von der Hand Lancizolles. Das Gutachtenlautete:
„Bei näherer Kentnißnahme haben sich uns gegen die Ertheilungdieser Erlaubniß mehrfache nicht unerhebliche Bedenken heraus-gestellt, die wir um so bestimmter glauben hervorheben zu müssen,da die Herausgabe des Knebeischen literarischen Nachlasses imAuftrage des Herrn Staatsministers Freiherrn von Altenstein erfolgtist, und Hochdemselben ein Entgegenwirken gegen den Mißbrauchso hohen Vertrauens nur wünschenswerth seyn kann.
Zuförderst finden sich in dem vorliegenden Bande mehrere Ein-zelheiten, welche, wenn auch nicht geeignet ein Buch, worüber eineamtliche Erklärung nicht nothwendig wäre, mit Verbot zu belegen,doch ein diesseitiges Imprimatur unsers Erachtens nicht würdenerhalten dürfen, wie die Art der Erwähnung König Friedrichs II.,S. 477 f., die gehässige Bezeichnung preußischer, politischer Maaß-regeln im Jahre 1798, S. 43, die unwürdige Beschuldigung der eng-lischen Regierung bei ihrem politischen Kampfe gegen NapoleonS. 67, selbst vielleicht die Verherrlichung Napoleons S. 94.
Außerdem zeigt sich, durch das ganze hindurchgehend eine inreligiöser Hinsicht verwerfliche materialistische Richtung, die zwarim Allgemeinen bei der geringen Anziehungs-Kraft, welche die Artihrer Geltendmachung auf die meisten Leser auszuüben geeignet seynmöchte, nicht gefährlich wirken dürfte, doch aber zu manchen be-sonders anstößigen Andeutungen und Erörterungen geführt hat.Dahin gehört die vielfach hervortretende Anzweifelung der persön-lichen Unsterblichkeit (z. B. S. 411 f., 435 f.); desgleichen das Urtheüüber die christliche Religion S. 205 als die am wenigsten die Erweite-rung menschlicher „Vollkommenheit" hindernde.
Doch möchten alle diese Ausstellungen nicht ein entscheidendesGewicht haben. Allein zwei Stellen, S. 181—84 und 494 und 495sind, durch ihren Inhalt und ihre sehr populäre Ausdrucksweise,politisch direct in so hohem Grade bedenklich, daß sie, in jedemandern Buche den Antrag auf ein Verbot zu motiviren hinreichendürften, und wir glauben nicht, daß bei ausdrücklicher Ertheilungder Debitserlaubniß im Allgemeinen minder ernste und strengeGrundsätze anzuwenden seyn möchten, als wo es sich um die Fragehandelt, einem bisher unverbotenen Buche diese Erlaubniß zu ent-ziehen."
Die zuerst genannten Stellen, denen das Oberzensurkollegiumselbst nicht das Imprimatur gegeben, derentwegen es aber das Buchnicht hätte verbieten können, mögen auf sich beruhen. Zu der einen(S. 94), der angeblichen „Verherrlichung Napoleons", bemerkteselbst ein an dem Gutachten unbeteiligtes Mitglied des Oberzensur-kollegiums (der Schrift nach der Geh. Justizrat Müller) am Rande: