Druckschrift 
2 (1928)
Entstehung
Seite
265
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26.s HARTLEBEN

Wicklung einer Frau eine Apologie jener angeblichen sozialdemo-kratischen Anschauungen liegen soll." —

Nachdem so die beiden Parteien die Klingen gekreuzt hatten,durfte man der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts mit eini-ger Spannung entgegen sehen. Für die junge Literatur, die fast inallen ihren Äußerungen gegen die überlieferten Sittengesetze an-kämpfte, war sie von grundsätzlicher Bedeutung, und auch in poli-tischer Beziehung mußte sie, zwei Jahre nach Aufhebung des Sozia-listengesetzes, eine Art Losung bringen für die nächste Zukunft. DieEntscheidung fiel am i. Dezember 1892. Der dritte Senat des Ober-verwaltungsgerichtes (Senatspräsident Wirkl. Geh. Oberregierungs-rat Rommel, die Oberverwaltungsgerichtsräte Richter, Kunze, Wal-deck und Schultzenstcin) stellte zunächst die Berechtigung der poli-zeilichen Theaterzensur außer Zweifel, bezog sich auf die oben-erwähnten Gerichtsentscheidungen und wollte unter Zensur im Ar-tikel 27 der Verfassungsurkunde lediglich die Bücherzensur ver-standen wissen; von der tatsächlichen und ausdrücklichen Aufhebungder Theaterzensur, am 25. September 1848, ebenfalls durch einePolizeiverordnung, die völlig in Vergessenheit geraten war (vgl.mein Buch „Polizei und Zensur", S. 103), war ihm ebensowenig be-kannt wie allen übrigen juristischen Stellen. In der Sache selbstaber entschied der Senat zugunsten der Kläger und hob das Polizei-verbot der ,,Hanna Jagert" mit folgender ausgezeichneten Begrün-dung auf:

„Daß die Aufführung keine Gefahr für die öffentliche Ord-nung begründet, hat selbst der Beklagte für den Fall anerkannt, daßdie von den Klägern bezeichneten Änderungen des Stücks vorge-nommen würden. Es ist aber auch ohne diese Änderungen anzu-nehmen. Namentlich erscheinen die Szene, in welcher der aus demGefängnisse zurückkehrende Konrad Thieme von seinen sozialdemo-kratischen Parteigenossen in die Jagertsche Wohnung geleitet wird,und dessen Gespräch mit dem Maurerpolier Jagert über sozialdemo-kratische Ansichten noch nicht geeignet, die öffentliche Ordnungzu stören.

„Anlangend die Gefährdung der Sittlichkeit, so kann nichtmit dem Beklagten in dem Stück ,Hanna Jagert' eine Apologie dersogenannten freien Liebe des Weibes gefunden werden. Dies wirdschon durch den Ausgang des Schauspiels, wonach die Idee derfreien Liebe, soweit sie überhaupt vertreten ist, nicht den Siegdavon trägt, ausgeschlossen. Auch sind die Art und Weise, wie derVerfasser seine Titelheldin die Idee der freien Liebe vertreten undbetätigen läßt, und die Gründe, weshalb nicht jene Idee, sonderndas Prinzip der Ehe zur schließlichen Geltung und Anerkennunggelangt, und unter denen offenbar die Rücksicht auf das Kind,