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gegen die Schrift qu. wegen des darin enthaltenen Abdrucksder gedachten, in Leipzig von der Censur gestrichenen Vor-rede für die diesseitigen Staaten ein Verbot zu erlassen,zeigen wir zugleich an, daß Nachrichten in öffentlichen Blättern zu-folge in Karlsruhe bereits Maaßregeln gegen das Werk genommenund die daselbst noch vorhandenen Exemplare mit Beschlag belegtworden sind."
Daraufhin befahl v. Rochow am 23. August den sämtlichen preußi-schen Oberpräsidenten, „schleunigst das Erforderliche zu verfügen,damit diese Schrift weder öffentlich angekündigt und verkauft, nochin Leihbibliotheken und öffentlichen Lesezirkeln gehalten werde".
Sachsen, das sich am meisten blamiert fühlen mußte, folgte miteiner ähnlichen Verfügung am 1. Oktober und Bayern am 14. No-vember. Von einem Verbot in Baden verlautete aber nichts; im Ba-dischen Staatsarchiv ist von einer Maßregel gegen das Buch nichtsbekannt.
Von andern Schriften von Gervinus wurde seine Broschüre „DieVreussische Verfassung und das Patent vom S. Februar" (Mannheim1847) i n Berlin beschlagnahmt, das Verbot aber schließlich nach Ent-scheidung des Oberzensurgerichts wieder aufgehoben. Seine Flug-schrift „Die Mission der DeutschkathoUken" (Heidelberg 1845) durftein Österreich nicht frei verkauft werden, nur erga schedam; wer siehaben wollte, mußte sich erst eine persönliche Erlaubnis bei der Poli-zei holen, was nicht jedermanns Sache war.
[Benutzte Akten: Preußisches Geheimes Staatsarchiv Berlin Rep.77 II Gen. 31, Bd. 3 und Gen. 67; Rep. 101 E Spec. G 32. — Hanno-versches Staatsarchiv 104 a II 9 I C R la Nr. 37. — Stadtarchiv Dres-den B XVII 361 p. — Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, Min.Kolowratakten 240.]
HAMMER, PETER, Verlag.
Solange man Bücher druckt, hat man Bücher verboten, sogar schonim alten Rom, als noch die Handschrift das Buch ersetzte, undsolange man Bücher verbietet, haben findige Verleger, Schriftstellerund Drucker noch immer Mittel und Wege gefunden, hinter dieSchule des Gesetzes zu gehen, dem Zensor ein Schnippchen zuschlagen und den Fangeisen der Polizei zu entrinnen. In einer poli-tisch so aufgewühlten Zeit wie im Sommer 1811 klagte der BerlinerZensor Himly, oft vergingen Wochen, ohne daß er etwas „hand-schriftliches Politisches" vorgelegt erhalte, und doch erschien eineso unübersehbare Fülle derartiger Literatur, daß die preußische Re-gierung in einem Rundschreiben vom 25. Dezember 1811 alle Landes-justizkollegien, denen nach dem Wöllnerschen Zensuredikt von 1788die Aufsicht darüber zustand, die größte Aufmerksamkeit über