Druckschrift 
2 (1928)
Entstehung
Seite
28
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BEURMANN 28

aber nicht eben ein gefährliches Buch. Als ihn sein Kollege Prof.Wilken auf den Antrag des Polizeipräsidiums aufmerksam machte(5. Juni), blieb Lancizolle bei seiner Meinung: der Verfasser sei inpolitischer Beziehung nicht gerade von den besten Meinungen be-seelt, auch wohl geneigt und fähig, aufregende und gefährlicheSchriften herauszugeben; dieses Buch aber sei doch meist unver-fänglich, trotz mancher tadelnswerten und unschicklichen Stellen,die aber ein Verbot nicht motivieren könnten. Daraufhin erklärtedas Oberzensurkollegium am 10. ein Verbot des Buches als nichterforderlich; der Minister gab am 19. dem Polizeipräsidium ent-sprechenden Bescheid.

Beurmanns Fähigkeit, „aufregende und gefährliche Schriften aus-gehen zu lassen", sollte sich bald erweisen. Im November 1835brachte August Lewaids Zeitschrift „Europa", die in Stuttgart beiJ. Scheible erschien, „Vertraute Briefe aus Berlin" von E. Beur-mann, Kostproben eines Buches, das unter diesem Titel zu Neujahrin der Brodhagschen Buchhandlung zu Stuttgart erscheinen werde,eine Firma, an der Scheible beteiligt war. Diese Proben schon er-regten in Berlin das schärfste Mißfallen und hatten zunächst dieFolge, daß die „Europa" in Preußen verboten wurde (vgl. Band I,S. 176 f.). Damit war aber die preußische Polizei nicht zufrieden;die Hauptfrage war: ließ sich das Erscheinen dieses Buches nichtverhindern? Wozu hatte man denn in Stuttgart den preußischenGesandten v. Rochow, den Bruder des Ministers? Am 3. Dezemberlegte daher Geheimrat Tzschoppe im Innenministerium dem Ministerdes Äußern, Ancillon, nahe, dieserhalb Schritte zu tun; nach denProben in der „Europa" und nach allem, was über das Buch ver-laute, enthalte es die anstößigsten Äußerungen gerade über Ber-liner Verhältnisse; es sei daher ratsam, nicht nur der Verbreitung,sondern überhaupt der Ausgabe des Buches zuvorzukommen.

Ancillon schrieb sogleich nach Stuttgart, und am 13. Dezemberantwortete Herr v. Rochow: soweit die württembergische „desfallsunvollkommene" Gesetzgebung es zulasse, seien alle diejenigen Maß-regeln getroffen, welche die Verbreitung der BeurmannschenSchrift wenn nicht ganz verhindern, aber doch unschädlich machenkönnten. In solchen Dingen sei zwar wenig in Stuttgart zu „effectu-iren", da die Gesetze keine genügende Handhabe böten. Wenn das»Buch weniger als 20 Bogen Umfang habe, wolle der Stadtdirektor,v. Klett es sofort mit Beschlag belegen; ihm müsse jedes Buch/vierundzwanzig Stunden vor der Ausgabe vorgelegt und nichts dürfeohne seine Genehmigung verbreitet werden; die Strafe für UbeHtretungen betrage allerdings nur 5 Taler, daher erfolge die VersenAdüng der Bücher meist schon früher. Sei das Buch über 20 Bogen\stark und fänden sich darin unangemessene Stellen, so gehe es durch