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Januar 1549.
Abschieden zu Händen gebracht worden sei, so verlange man, daß die Nichter dieselben in Gegenwart der IIIStädte verhören; wenn diese dann ihrerseits etwas mehr zu bringen wissen, so sollen sie es auch thun, damitder Handel gründlich erläutert werde. Da sodann die Städte Frauenfeld, mit hohen und Niedern Gerichten,und Rheinau den VII Orten, Dießenhofen denselben sammt Bern und Schaffhausen zustehen, und künftigMißverständnisse erwachsen könnten, wenn etwa behauptet würde, diese Städte gehörten zur Landgrasschaft,so sollen auch darüber die nöthigen Gcwahrsamen vorgelegt und verhört werden. 2. Die III Städte: Sieseien der Meinung, es solle laut des Bundes gehandelt werden, setzen aber dies den Nichtern heim; da siedie VII Orte an ihren Freiheiten und Rechten nicht verkürzen wollen und bloß die Reisstrafen ansprechen;da der Handel schon seit Jahr und Tag herumgezogen, so daß sie wohl Zeit genug gehabt; da auch bereitsviel in's Recht gelegt sei, und die Herren „au der Länge mehr Verdruß denn an der Kürze gehabt"; da dieVII Orte endlich bei der Schlußrede und dem Nechtsatz nichts weiter darzubringen vorbehalten haben, unddie Anwälte der III Städte vermöge des Abschieds für nichts Anderes instruirt seien, als den freundlichenoder rechtlichen Spruch zu erwarten, so hoffen sie, daß es dabei bleibe und nichts mehr eingelegt werde.Was Frauenfeld, Rheinau und Dießenhofen betreffe, wisse mau ohnehin wohl, was für Rechte jedes Ort dahabe; dabei wolle man bleiben. 3. Die VII Orte: Es sei laut des Bundes gütlich gehandelt worden;wenn die III Städte nicht nachgeben wollen, so begehre man des Rechten. Weil sie nun weitere Titel auf-gefunden, so verlangen sie, daß dieselben zu genügender Ausklärung für die Richter und Andere, denen dieserHandel vorkommen möchte, verhört werden; sie setzen dies außer der Hauptsache zum Entscheid durch dieNichter. — Die III Städte: Sie seien mit keinem andern Befehl versehen, als sie oben gesagt, beharrenbei ihrer Meinung und setzen dies zu der Richter Erkenntniß. 4. Die Zusätze stellen zuvor an beide Parteiendie Frage, ob sie einem Spruch über diesen „Artikel" sich unterziehen werden; beide bejahen. Demnach er-kennen die Richter, in Erwägung des letzten Abschieds und des Bundes (vom 22. Dec. 148t, Citat): Weilauf dem letzten Tage von beiden Seiten die fragliche Kundschaft angezogen, aber nicht verhört worden, somögen die VII Orte sowohl diese Kundschaft als andere seither gefundene Beweise, die den jetzigen Spanberühren und noch nicht eingelegt sind, verhören lassen, um alle Beschwerden zu erläutern; wenn auch dieIII Städte etwas Weiteres darzuthun haben, so mögen sie dasselbe thun, und hätten sie auf die Einlagender VII Orte jetzt nicht Vollmacht zu antworten, und begehrten deßhalb Bedenkzeit oder einen Aufschub desRechts, so soll ihnen dies nicht abgestrickt, sondern eine geziemende Frist gesetzt werden, damit niemand ver-kürzt sei. 5. Demzufolge eröffnen die VII Orte: Da die III Städte in die Gerechtigkeiten, die jeder Theilan den Plätzen Frauenfeld, Rheinau und Dießenhofen habe, nichts zu reden begehren, so wollen sie es jetztdabei bleiben lassen, damit aber nichts vergeben haben. Es folgen nun einige Abschiede aus der Zeit vordem Schwabenkriege, der Kürze wegen (im Original) theilweise im Auszug: Zürich 1485, 16. December(„Sonntag vor Thomä," 13. Dec.) a. — Zürich 1486, 9. Januar, in.— Zug 1486, 21. März (? „Diens-tag vor U. F. Tag"): „Item dem vogt im Thurgöw ist bevolchen, dem landtaman zu schryben, kundtschastuf den ritter Gächuf zehaben und wo er im mög werden, annemen und fachen." — Zürich, 1486, 2. No-vember, ck. — Zürich, 1487, 4. Juni, ck — Hier folgen zwei Quittungen des Landvogtes im Thurgau,Gottfried Ampls für bezahlte Neisstrafen w,, d. d. 1488 (von einer ist das Datum nicht ausgeführt). —Baden, 1438, 16. Juni, gg (zum Theil). — Lucern, 1488, 19. März, <z. — Baden 1489, 18. Juni, c>, g, r,s, t, ww (zum Theil). Dazu noch folgende Artikel: „Im ist ouch bevolchen, wellich die (der?) unfern nechstunseren Eidtgnossen von Zürich knechten zugeloufen spent bpstaud zethund wider die im Thurgöw, die zu