878
December 1553.
in ihrenZUrtheilen zerfallen sind, 6 Tage: auf der Jahrrechnung zu Baden, wo der Obmann das Urtheilgegeben^hat, 7 Tage, Summa 40 Tage; jeden Tag für Zehrung und Lohn für Herren und Knecht 1 Krone,trifft für VII Orte 280 Kronen. Dem gemeinen Schreiber haben die VII Orte gegeben 40 Kronen; demObmann für ihren Theil 25 Kronen. Summa aller Kosten 345 Kronen.
St. A. Zürich: Abschiede Band 19, t. 383. — K. A. Solothurn: Abschiede Band 32.
289.
Iontainebteau. 1553, 29. December. Aijon. 1554, I .Februar.
Betreffend die Quelle siehe Note.
I. Der König von Frankreich, Heinrich, erklärt; Nach Erlaß seines Edictes betreffend die Zölle habe erseinen guten Freunden und Verbündeten, den Eidgenossen, bewilligt, daß ihre Kaufleute, welche in FrankreichHandel treiben, für die ihnen gestatteten Kaufinannsgüter keine andern Zölle zu entrichten haben, als welchesie zu bezahlen von Alters her gewohnt gewesen seien, wie solches die Tractate des Friedens und derVereinung vorschreiben. Da er nichtsdestoweniger vernehme, daß die Zollbeamten in seinem Reiche und indem Herzogthum Burgund jene Kaufleute anhalten, die Zölle in Gemäßheit des genannten Edictes zuentrichten oder durch Hinterlagen zu versichern, so verlange er, daß gegenüber den Eidgenossen die Tractatedes Friedens und der Vereinung und das was er ihnen zugesagt habe, voll und ganz erfüllt werden und daherjene von dem Ausgangszolle („impositicm toraiiuz st äomaino korain") für die Handelswaaren, die sie ausden Landen des Königs und aus Burgund beziehen, um in die Eidgenossenschaft zu führen, frei sein undnur bezahlen sollen, was sie früher entrichtet haben. Der König gebiete den Mitgliedern des Parlaments zu Dijonund allen betreffenden Beamten im Lande Burgund das Gesagte gegenüber den benannten Kausleuten zubeobachten und das, was sie dem zuwider gegeben haben oder ihnen als Sicherheit abgenommen worden sei,ihnen ohne Einrede zurückzustellen. Gegeben zu Fontainebleau den 29. December 1553. II. Die Eidgenossenverlangen (zu Dijon) durch den Advocaten Maclon Popon eine gerichtlich beglaubigte Mittheilung („ontör-niemont et veritieaticm") dieser vom König besiegelten Erklärung (deren Inhalt im Allgemeinen wiederholtwird). Der Hof, nachdem er dieselbe besehen „et nuv 1e omwentement äe ckits gen« äu ,ei en reellesen az-ant eu eommunioation", verordnet, daß dieselbe verlesen, öffentlich verbreitet und in die Register desHofes eingetragen werde, und gebietet allen Beamten und Unterthanen des Königs im Umkreise dieses Hofes,die eidgenössischen Kausleute in Gemäßheit benannter Erklärung, der die gegenwärtige unter dem Contresiegeldes genannten Hofes beigefügt wird, zu behandeln. Gegeben in der Audience des Parlaments zu Dijouden I .Februar 1554, wobei die Eidgenossen durch Sebastian Martin, Bürger von Freiburg, verbeiständetdurch ihren Procureur Philipp Mollet, und der Procureur general durch seinen Substituten Antoine Moriso»vertreten waren.
St. A.Zürich: A.Frankreich, Zollsachen. (Französische Copie.) Abgedruckt bei Zellweger: Urkunde»zur Geschichte des appenzell. Volkes, Bd. 3, Abth. 2, S. 304. Die Acten sind in weitläufigem Kanzleistylgehalten. Bei II lautet das Jahresdatum gemäß dem französischen Osterstyl auf 1553.