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Aus dem alten Viersen : ein Beitrag zur Culturgeschichte des Niederrheines ; nach den Quellen des Viersener Stadt-Archivs
Entstehung
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89Kirchliches.Bei dem friedlichen Verhältnisse zwischen Gemeinde und Kirchewar es erklärlich, daß auch die Kirche an die Civilbehörden Con-cessionen machte, welche uns fremd geworden sind, und es diesernamentlich gestattete, durch den sogenannten „Kerkenroep“ amtlichèBekanntmachungen ihren Untergebenen mitzutheilen. Bei demsonntäglichen Gottesdienste, in welchem die ganze Gemeinde ver-sammelt war, mußten Bekanntmachungen einen größern Erfolghaben als durch jeden andern Modus, und so sehen wir denPfarrer die civilamtlichen Steuerumlagen und wichtigen Verkäufe2c. auf der Kanzel zur öffentlichen Kenntniß bringen. Ebenfallswurden dieselben auf die Kirchthüren angeheftet. Ein andererModus war allerdings der, ſie bei „Kerkenuytganck“ vom Rath-hause aus zu publiciren. In dieser Weise wurden z. B. dieVerschwender, denen zu borgen man sich hüten müsse, der Ge-meinde bekannt gemacht. Lag in der Concession, das Gottes-haus zu diesen Zwecken zu benutzen, etwas, was bei dem fried-lichen Verhältnisse unter preußischen Herrschaft zwar erklärlich,aber immerhin mit, der hohen Würde des Gottesdienstes incon-venabel ist, so wurde diese Sitte von den Franzosen in einer em-pörenden Weise beibehalten und ausgebeutet. Nicht allein, daßjede neue Polizeiverordnung, so über das Festlegen der Hunde,und der ganze Strafcoder an jedem ersten Sonntag im Monat,ferner die gehässigen Aushebungsdecrete und Steuereinschätzungenin der Kirche publicirt wurden, es mußten auch die Steckbriefegegen die Deſerteure der franzöſiſchen Truppen verleſen werden.Wie weit man ging, zeigt eine Verordnung vom 24. August 1811an sämmtliche drei Pfarrer, deren Inhalt lautet: „Da aus derim Anfange dieses Jahres stattgehabten Aufnahme erhellt, daß256 Kinder noch nicht geimpft sind, so haben Sie Ihren Pfarr-genossen in Ihrer ersten Predigt die Wichtigkeit der Kuhpocken-impfung auf alle mögliche Weise vorzutragen.“ 1797 mußtendie Pfarrer eine ähnliche Predigt über die Heilung der Horn-viehseuche halten. Durch einen Beschluß der Centralverwaltungdes Roerdepartements vom 13. Germinal VI waren die Proces-sionen „ces arléquinades sacerdotales et rassemblances fanati-ques“, wie es in dem revolutionären Jargon hieß, untersagt unddie Entfernung aller öffentlichen Heiligenbilder anbefohlen worden.Das friedliche Nebeneinander der beiden Confessionen wurdeerst nach unangenehmen Kämpfen herbeigeführt. Die Reformir-ten, deren es einzelne in Viersen wohl beständig gegeben, wurdenbis zur Bildung einer eignen Gemeinde anscheinend nur noth-dürftig tolerirt. Wie es mit dieser Toleranz beschaffen warzeigt uns ein Proceß Michel Kupp contra Lambert, Lambertzaus dem Jahre 1685. Es handelte sich nämlich um den Besitzeines Hauses, den Lambertz, wie Kupp behauptete, nicht antreten