28Aus dem alten Viersen.Hoster, der auch als Dolmetscher vier und einen halben FrankenDiäten erhielt.Die Reihenfolge der Entstehung der einzelnen Schulen istaus Schröteler (S. 176) bekannt. Doch wird die HammerSchule schon vor 1756 bestanden haben, wenngleich das Gehaltdes Lehrers in der Hammer Vroghe bis 1754 noch nicht in demGemeindebudget figurirte. 1744 nämlich bescheinigt Peter Custors,der „Schollmeester in het Hamm“, an der Schule ausgeführte Re-paraturen. Als 1754 eine neue Schule dort gebaut wurde, über-nahm die Gemeindekasse auch die Besoldung des Lehrers, aberprovisorisch mit einem in den extraordinären Ausgaben figuriren-den Douceur. Zwei Jahre später wurde der Posten definitiv.Die Bockerter Schule ist eine Schöpfung des Jahres 1825. Ei-nige Jahre vorher hatte ein junger Mann, Namens Esser, dorteine Winkelschule errichtet, die aber nach längern Widerstand 1825von der Regierung unterdrückt wurde.Wahl und Ernennung der Lehrer wurde von der bürger-lichen Gewalt, dem Voght, den Schöffen und Geschworenen voll-zogen. Nach vollzogener Wahl wurde der Ortspfarrer um seineZustimmung angegangen. In dieser Weise sehen wir 1730 dieWahl des Ummer Schulmeisters Jan ter locht vor sich gehen,welcher nach erfolgter Ernennung Dienſteid und Glaubensbekennt-niß ablegen mußte. Durch Erbtagsbeschluß vom Jahre 1756wurde dieses Verfahren dahin modificirt, daß der Ortspfarrerin das Wahlcollegium selbst aufgenommen und er „darinne soveel als oock eenen van de Schepens ende Gesworens te seggenhatte. Da kein Grund vorliegt, in letzterer Bestimmung eine Ver-kürzung der bisherigen pfarramtlichen Rechte zu sehen, so scheintauch das frühere Erforderniß des pfarrlichen Consenses von keinerdie bürgerliche Wahl aufhebenden Kraft gewesen zu sein. DieBefugnisse der kirchlichen Behörde bezogen sich nur auf das Re-ligiöse, sowie auf die Ueberwachung der sittlichen Aufführung desLehrerpersonals. So wurde durch Decret vom 14. October 1689der ludi magister Werner Wilkenhuysen, welcher bereits 1672als „Schollmeester aen de kercker Scholl“ erwähnt wird, wegeneines sittlichen Vergehens vom Ruremonder geistlichen Gerichtecassirt, ihm eine Geldstrafe von zweihundert Gulden aufgelegt under verpflichtet, nachdem er eine Generalbeicht abgelegt und mitum den Hals gebundenen Ruthen unter Auslöschung derKerzen in der Kirche degradirt worden, die Diöcese zu ver-lassen. Da Wilkenhuysen diesem Verfahren durch die Fluchtsich entzog, so wurden seine Güter sequestrirt und unter denHammer gebracht. In einem Erbtagsbeschluß vom Jahre1791 heißt es ausdrücklich, die Dienst=Instructionen seienzu ertheilen „soo aen Syde van den Heere Pastoir int' Punkt
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Aus dem alten Viersen : ein Beitrag zur Culturgeschichte des Niederrheines ; nach den Quellen des Viersener Stadt-Archivs
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