Aus dem alten Piersen.vorhandener „Vorkinder“ d. h. der Kinder aus erster Ehe Sorgezu tragen war. Diese Garantie konnte in zwiefacher Weise geleistetwerden. Entweder wurde das beiderseitige Vermögen der neuenGatten in eins zusammengeschmolzen und den Vorkindern einegute. Verpflegung, ein genügender Unterricht in Schule und Hand-werk und ein bestimmtes Capital vorbehalten („de Voorkinderente helpen optraecken en te besorghen, soo tootet Leeren in deSchoolen als ter bequaemer Tydt tot eerlycke Handtwerck te don endie patrimonial Penninghen good te bewaren"), oder aber eswurde eine Art von Gütertrennung vereinbart, die beiden Ver-mögensmassen blieben separirt, kein überlebender Theil hatte aufdes anderen Güter Anspruch, sondern wurde ihm beim Tode desletzteren eine vorher accordirte bestimmte Entschädigungssumme,ein sogenannter „Schreipenninck“ ausbezahlt. Dieser bestand inbaarem Gelde oder ebenso häufig in Naturalien. Dieselben Vor-kehrungen wurden getroffen, wenn von den Vorkindern Enkel derneuen Ehegatten vorhanden waren oder, wie die Viersener Redens-art lautete, „soo welcke Bestevaeder off Bestemoeder connen seg-ghen“. Minderjährige konnten nach Geldrischem Landrecht (II§ 1. 1) nur mit Wissen und Willen der Eltern resp. des Vor-mundes heirathen, verweigerten diese aber aus ungenügendenGründen die Einwilligung, so genügte der Consens des Gerichtes.Außer in den genannten Fällen nahm die weltliche Behörde vonEheabschließungen keine Notiz. Es war dies allein Sache derPfarrer, welche ſie in die Matrimonialbücher eintrugen, derennach Bericht des Präsidenten Menghius vom 4 VendemaireVII damals noch sechs vorhanden waren, vom 5. Januar 1661bis 1798; Jahrgang 1711 bis 1723 fehlte. Diesem Zustandewurde mit Einführung der französischen Civilehe ein Ende ge-macht, unter dem 2. Messidor IX wurden die „Meyer“ desRoerdepartement durch den Präfecten von derselben in Kenntnißgeſetzt und zugleich darauf hingewieſen, wie dieſelbe nur den Zweckhabe, eine größere Sicherheit in der Beurkundung des für dasbürgerliche Leben überaus wichtigen Civilstandes herbeizuführen,keineswegs aber die Freiheit eines Jeden zu beschränken, die Eheden Gebräuchen seiner Religiongemäß abzuschließen. Nichts-destoweniger dauerte es geraume Zeit, ehe sich die Bürger andas Institut der „Tivielcoplaziohn“, wie das Wort in einer Ein-gabe aus jenen Jahren geschrieben wird, gewöhnt hatten. Damitkamen auch die Civilstandsregister oder tabelles du mouvementde population auf, von denen sich die von 1807—1812 nochvorfanden. Darnach gruppiren sich die Eheabschließungen, wiefolgt. (Ehen zwischen Jünglingen und Jungfrauen sind mit a.,zwischen Jünglingen und Wittwen mit b., zwischen Wittwern undJungfrauen mit c., zwischen Wittwern und Wittwen mit d. be-zeichnet.
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Aus dem alten Viersen : ein Beitrag zur Culturgeschichte des Niederrheines ; nach den Quellen des Viersener Stadt-Archivs
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