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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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888
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888 Untere freie Aemter,

- ^ die M"'"'

commenünnünm genommen. Absch. 243, § 23 jj 81. (1765.) Dem Johannes Sohm wirdlisation ertheilt. Absch. 255. 8 22.

1» Einzuqgelder.

Art. 82. (1756.) Abgeordnete der untern freien Aemter bitten, da so viele fremdemögen in das Land kommen und bei dem Mangel an Gemeinde- und Armengütcrn die Sorge für lueKinder unmöglich werde, man möchte verordnen, daß fremde Weiber, ehe sie in die Herrschaft a> !werden, ein Gewisses an Geld zu zeigen und der Gemeinde ein bestimmtes Einzuggcld zu " seßh^In Folge dessen wird verordnet, daß, wenn eine fremde Weibsperson, die in den freien Aenitcrn ^st^und wohnhaft ist, sich dahin vcrheirathen will, 209 Gulden in baaren Mitteln darlegen ^er de»»^vorweisen soll, daß sie selbige mit der Zeit gewiß bekomme. Geschieht dicß nicht und wird die He; ^ ^vollzogen, so soll „die Gemeinde nicht pflichtig sein, eintwedcrS von den Eheleuten zu„bis die Frau ihre Gebühr, wie vorsteht, entrichtet, doch das Gemcindcrecht denen ans dieser Cchc >-„Kindern vorbehalten". Als Einzuggcld hat eine solche fremde Frau der Gemeinde fünf Gulden Et-welche aber nur an arme und kranke Wittwen und Waisen zu verwenden sind. Diese nicht rüft^r ^ be«ordnung soll in Form eines Mandats publicicrt werden. Absch. 160, 8 21. 83. (1757.)richtet, daß obige Verordnung wirklich publicicrt sei und gehandhabt werde. Absch. 174, 8 24. .

I«. Abzug.

. »lenitttN U .

Art. 8Ä. (1768.) Der Landvogt berichtet, daß keine Erbschaften aus den untern freien ^ ^ g».zösischen Angehörigen zugefallen seien, folglich keine Abzüge in Sequester liegen. Absch. 294, 8(1769. 1770. 1771.) Ebenfalls keine. Absch. 309, 8 25; 320, 8 22; 328, 8 2».

11. Polizeiliches.

a. Maßregeln gegen das Gesindel. ^chxii ^

Art. 8U. (1754.) Das Land beschwert sich, daß die Last der Unkosten für die Patrouille'den Dorfschaften und dem gemeinen Mann ruhe, während Gerichtsherrlichkeitcn, Stifte und Klösterzahlen. Dem Landvogt wird aufgetragen, daß er diesen Vorstellungen machen und über den Erftkünftiges Jahr berichten soll. Absch. 132, 8 27. 87. (1755.) Der Landvogt zeigt an, dasiHerrlichkeiten, Stifte und Klöster sich zu einem proportioniert eingethcilten Beitrag von 79 jl ^

die Patrouillenwachen freiwillig verstanden haben. Man läßt es dabei bewenden. Absch. 1^ ^(1756.) Abgeordnete der untern freien Aemter bitten, man möchte, um das Land zu ^

zins- und Zehntenherren für die Anlagen behufs des Patrouillendicnstes in Anspruch nehmen, ^

wird dem Landvogl aufgetragen, einen Entwurf zu einer solchen Rcpartilion zu machen und z» ^Grundzins- und Zehntenherren zu bestimmen, sich freiwillig anzubieten, und bei sich zeigenden Schw^^,, si^künstigem Syndikate zu referieren. Absch. 160, 8 21. jj 8i>. (1757.) Die Zins- und ^"^xrholft ^noch nicht zu einem Beitrag eingeladen worden. Eö wird daher dem Landvogt der Auftrag ^

versuchen, ob sich dieselben zu einem solchen freiwillig herbeilassen. Absch. 174, 8 24. !! ^ ^ sicb ^selbe Auftrag wird wiederholt. Absch. 184, 8 23. jj »1. (1759.) Der Landvogt zeigt an, ^

Zins- und Zehntenherren mit Ausnahme von Königsfelden und Mellingen zu einem freiwillige"