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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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846 Grafschaft Baden.

schließen oder sich doch wenigstens nähern solle. Zugleich dringt eS auf strenge Bestrafung ^ bei,Wipper. Gleims will zu allem Hand bieten, was für die Angehörigen das Ersprießlichste sei, ^ ^daß die Münzvcrordnung, wenn man eine erlassen wolle, sich nicht ans die Znrzacher Messen erstrecke» ^während dieser Zeit daselbst freier Handel und Wandel herrschen soll. Da man einsieht, daß keineordnung gemacht werden kann, wenn Zürich nicht in seinen Jmmediatlanden andere Verfügungen ^man eS bei den Münzmandaten der beiden letzten Jahre bewenden und ersucht Zürich, wenn es die ^ ^Oertlein verrufen wolle, vorher Anzeige an die beiden andern Stände zu machen. Absch. 620, 8(1771.) Der Landvogt berichtet, daß das Münzmandat vom vorigen Jahre in allen Theilen der

den sei. Zürich erklärt, daß eS in Betracht der klemmen Zeiten.keine neue Münzeinrichtung, »'c ^vortheilhaften berncrischen nähere, habe einführen wollen, und dcßwcgen auch darauf antrage, ve">

schaft Baden es bei dem vorjährigen Mandate bewenden zu lassen. Bern ersucht Zürich nachdruberncrischen Münzsysteme, sobald es die Zeitumstände erlauben, sich zu nähern. ES wiederholt ^„dckin Betreff der St. Galler Oertlein. Gleims wünscht, daß das Münzmandat sich nicht auf H»»^ ^ge-während der Zeit deS Znrzacher Marktes erstrecke. In Folge dessen wird dem Amtmann befohle», ' ^rktckMandat der frühem Jahre ausrecht zu erhalten und dafür zu sorgen, daß die während des Zurzack)^eingedrungenen fremden Geldsorten nicht in das Innere des Landes kommen. Absch. 328, 8 2. II ^Der Landvogt berichtet, daß den bestehenden Verordnungen nachgelebt werde. Zürich, Bernwie 1771. Dem Landvogt wird obiger Auftrag wiederholt. Absch. 337, 8 2. H 2t»1>deS Verbots der St. Galler 20- und 30-Kreuzerstückc haben sich die groben Gold- »»^ ^

häufiger im Verkehr gezeigt. Man läßt es vorläufig dabei bewenden und beauftragt den ^bestehenden Mandate und Verbote streng durchzuführen. Absch. 347, 8 3. H 27tt. (1774.)

Zustand des MünzwesenS. Man läßt es bei den frühem Verordnungen bewenden, obgleichhätte, daß man seinem Systeme sich genähert hätte. Es ersucht Zürich, bei Zeiten die andern Stä»^ gc-niß zu setzen, wenn eS Münzen herabwürdige, damit ebendasselbe von den Ständen in der Grafjckl» ^than werden könne. Absch. 361, 8 4. I> 271. (1775.) Das Münzwesen ist in befriedige»^'" ^-SZürich gedenkt, sobald die Umstände eö erlauben, dem berncrischen Münzfüße sich zuzuwenden. 'bei den Mandaten von 1768, 1769, 1772 bewenden. Absch. 368, 8 5. H 2 72. (1776.) l5s Ü ^^7)änderung eingetreten. Bern wiederholt seine 1774 ausgesprochenen Wünsche. Absch. 379, 8 3. !!

Man läßt eS bei den Münzmandaten von 1768, 1769 und 1772 bewenden. Absch. 395, 8 3-

Htt. Maß und Gewicht.

iv>

Art. 2741. (1749.) Die von Klingnan stellen das Ansuchen, daß man ihnenWeinmaß, das gegenüber dem der benachbarten Orte kleiner sei, von 100 auf 108 zu verstärken,durch die Kleinheit ihres bisherigen Maßes ferne gehalten worden seien. DaS Ansuchen wird z»r ^ »»der Hoheiten in den Abschied genommen. Absch. 65, 8 6. H 273. (1750.) Denen vonihr nochmaliges Ansuchen gestattet, ihr Wcinmaß des Saumes um acht Maß für Handel »»dund Verkauf zu vermehren. Für Abstattung der Kompetenzen, Grundzinse und Gefälle bleibt eMaß. Absch. 76, 8 11.