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>nit abgefaßt und darin die wesentliche Bestimmung des freien Zu- und Abzugs der HülfS-
»icht " Waffen völlig weggelassen sei; ferner, daß die darin citierten Tractate von 1564 und
wesentlichen Gegenstand, sondern auf accessorische Dinge, namentlich auf AlbergemcntS
Mai 1777. 49S
^ Zürich entworfene System und ihre eigenen weitem Dcsiderien demselben zu Händen der übrigenTlh, '"ltzutheilen, damit auf diese Weise wo möglich übereinstimmende Instructionen erzielt werden können.^Ze ^iucht, seine Ansichten zuerst mitzuthcilcn. s 2. e. Alt-Syndic Turretin stellt das Ansuchen in^"^wtio», ^ möchten die cvaingclischen Stände den Ambassador ersuchen, seine Officicn für diec Genfs in die neue Allianz beim Könige eintreten zu lassen. Dem Ansuchen wird entsprochen und^schloffen, ebendasselbe in Betreff des Einschlusses deS FürsteuthumS Neuenbürg und Valanginh ^lhums Basel an dcn Ambassador zu stellen. Die Gesandtschaften von Zürich und Bern, welcheworden, berichten, daß der Ambassador sich dazu bereitwillig erklärt habe. 8 3. Ä. Im^idg^ ^bcn französischen Botschafter, damals noch bevollmächtigten Minister, von der evangelischenlür ^ m Händen der allerhöchsten Behörde der Entwurf eines BeibricfcS übcrsandt worden, welcher
der Stadt Genf und der Waadt, wie auch für den freien Zu- und Abzug der HülfS-Ter/ ^ ^"l)lhausen und Genf sorgeil sollte. Dcn 24. Mai übcrgiebt der Ambassadesccretär den Gesandten^e'genentwurf deS französischen Hofes, betitelt: vrojot cke lettre anuexe pour I'ötel äe Verne.°f°ri ihn sofort ihren gn. Herren und Obern und erhalten von denselben den Auftrag,
bcr evangelischen Gesaildten zu verlangen. In derselben erklären sie, daß dieser Entwurfschalt ^ ^^lcitschrciben an die evangelische Eidgenossenschaft übergeben worden sei, daß er weder in Form
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^ die ^ Dieses alles errege um so mehr Bedenken, da man dcn zuverlässigen Bericht erhalten habe,^ einer Stadt zu Vcrsoix voil Neuem und plötzlich anbefohlen worden sei und ein ingvniour
^ Umfang der Stadt, die Hauptstraßen, Gräben, Boulevards und dcn Canal abgesteckt habe.
stellen daher instructionSgemäß dcn Antrag, bei dem Ambassador nachdrücklich darauf^ Namens der evangelischen Eidgenossenschaft an dcn Hof abgeschickte Entwurf des BcibriefeSZusicherung noch vor Beendigung deS BundcsgeschäfteS einlangen möchte. Ein-Berns begründet befunden. Der erste Gesandte Berns und die Nachgesandten vonSchaffhausen werden beauftragt, dem Ambassador die nöthigen Vorstellungen zu machen.^ Beziehung auf die von Bern gemachte Instanz wegen der Form dieses Gcgen-^ ^ geschrieben habe und befriedigende Verhaltungsbefehle erwarte, nämlich in dem^ >vcrt>k„^^ ^ ^eibrief als ein Contract mit der gcsammten evangelischen Eidgenossenschaft werde auSgc-^ sein^ ^Vchung auf den Inhalt aber könne er nicht die geringste Hoffnung geben, daß der Hof^ ^ Hos ^"^"urse abgehen werde; ja er habe sogar dcn Befehl, deßwcgen keine Gegenvorstellungeniu lassen. Endlich läßt sich der Ambassador bewegen, durch seinen Bruder, den Grasen' ^ das,-,. gemachten Gegenvorstellungen an dcn Hof zu berichten, jedoch ohne daß er seine Officicn
verwenden könne. 8 4.
^ v. ^ Zürich und Bern.
der h, ^^^Uhung des Art. 5 deS königlichen Ultimatums Zürich und Bern auf eine billige Rcpar-^ leicni Artikel stipnlicrtcn 6900 Mann HülsStruppcn gedrungen haben, dieselbe aber von den^ ^struc/" gewiesen worden ist, so halten sich die Gesandten dieser beiden Stände nach
on verbunden, dem Ambassador ihre über diesen Punkt abgegebene Erklärung mitzuthcilcn, näm-