498 Mai 1777.
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werde. Wenn einerseits den katholischen Ständen sehr am Herzen liege, daß der bisherige bundesmäßige
pfad wirksamer sei und schneller zum Ziele führe, so ist hingegen Zürich der Ansicht, daß der vorgei ^Tuitionsplan sich allzusehr von der alteidgenössischcn Verfassung entferne und der Unabhängigkeit eii"ö ^Gliedes des helvetischen Freistaates zu nahe trete, da die freie Wahl der Richter dem einzelnen ^nommen und in die Hände der allgemeinen Session gelegt werde, welcher bisher eine solche Gewalt »geräumt worden sei. Zürichs Grundsatz, welchen es bereits in dem den Ständen mitgctheiltcngelegt hat, geht dahin, einerseits die katholischen Orte über ihre Besorgnisse möglichst zu beruhigen/ »»aber auch das ebenso nothwendige Gleichgewicht unter den evangelischen und den katholischenFestsetzung eines ganz unparteiischen Richters aufrecht zu erhalten und zu befestigen und denjenigen ^Rechnung zu tragen, welche ihren eigenen Richter haben. Die Gesandlschaft erklärt sich zurBerathung bereit, damit man in der allgemeinen Sitzung einstimmig auftreten könne. Bern erklär^ ^den zu Baden errichteten Tuitionsplan unter Vorbehalt einer eingehendem Ausarbeitung annehme'gesinnt sei, demselben die feierliche Sanction zu geben, ohne welche er seinen Zweck nichtObgleich es sehr gewünscht hätte, daß diese wichtige Sache so bald als möglich zu Stande käme, l"dennoch nicht dafür, daß schon auf dermaliger Confcrenz dieselbe in Berathung gezogen werdenGesandtschaft ist instruiert, zu erwarten, ob in der allgemeinen Session auf die Behandlung derselbe»»werde, in welchem Falle sie Hand dazu bieten und mit den evangelischen Gesandten das evangel»^^^vorläufig bcrathen und deren Gesinnungen wo möglich sich anschließen werde. Auch die übrigen Gel»"sind nicht für sofortige Berathung instruiert. Sollte die Behandlung dieses Geschäftes in der »Session unvermeidlich sein, so wird ihr Augenmerk dahin gehen, daß von dem ganzen evangeli»^einmüthig zu Werke gegangen werde. Evangelisch Glarus spricht nachdrücklich den Wunsch aus,der verbesserte eidgenössische RcchtSbrauch auf jene Anstände ausgedehnt werden, welche zwischenkatholischen Stande in Folge der Zeit sich ereignen möchten, um dadurch den in frühem Fälle»Streitigkeiten wegen deS Richters für immer vorzubeugen, da eben jederzeit der vom evangelische» ^geschlagene paritätische Richter vom katholischen ausgewichen, hingegen dem evangelischen Stande ^ ^amt der allgemein-eidgenössischen Session habe aufgedrungen werden wollen. MühlhausenSpfiehlt in der Voraussicht, daß die katholischen Orte sich weigern werden, ihre Stadt an der neue»teilnehmen zu lassen, dieselbe den evangelischen Orten, deren bundeögenössischer ZuneigungMühlhausen sich schon oft zu erfreuen gehabt habe. Da die Mehrzahl der Gesandten der ^
dermaliger Konferenz diese Sache zu behandeln nicht angemessen sei, so verständigt man sich bloö ' Ax<man in der allgemeinen Sitzung, in welcher nach dem Verlangen von Uri und Glarus diekommen wird, sich evangclischerseitö verhalten wolle. Man vereinigt sich dahin, in derselben z» ^ ^man ganz bereitwillig sei, mit den übrigen Gesandtschaften an dem Zustandekommen dieses Werüb ^ ^daß man cS aber für der Wichtigkeit der Sache angemessener erachte, die Berathung darüberliche Tagsatzung zu verlegen oder eine außerordentliche dafür anzusetzen, worüber man sich »"lOrten zu vergleichen begwältiget sei. Sollte hingegen auf der sofortigen Berathung des D» ^
daß /
tkssmg ohne Beziehung auf die Allianz vor sich gehe; in letzterem Falle sei aber eine V»rl»r» ^il^,den evangelischen Ständen zu veranstalten. Wird eine spätere Zeit und ein anderer Ort fürfestgesetzt, so werde» sämmtliche evangelische Stände und zugewandten Orte ersucht, bcvördcrlichst'