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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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492 Mai 1777.

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legt die Kommission der gemeinsamen Sitzung vor. 8 4. «. Der Gegenentwurf dcS AmbassadorS wrathen. Mit der Redaction des Eingangs und dcS Art. 1 erklärt man sich einverstanden; die Vera ^über Art. 16 wird einstweilen ausgestellt. Als Resultat der Berathungen über Art. 5, 1l), 17, 18, ^ ^wiederum ein Project dem Ambassador übergeben. Zürichs Gesandtschaft erklärt in Beziehung auf ^ ^welchem nun der Vorbehalt, daß die schweizerischen Truppen nicht eingeschifft, sondern nur auf ^gebraucht werden dürfen, weggelassen ist, daß sie demselben nicht beitreten könne, sondern ihn »6 > omnehmen müsse. 8 5. 1. Die Deputierten berichten über ihre. Verhandlungen init dem Ambassador über ^Project. Die Art. 5 und kl) nimmt der Ambassador an; hingegen in Beziehung auf Art. 17, 18,derselbe nicht entsprechen zu können, da namentlich die beiden letzten in die gesetzgeberischeschlagen. Er macht den Vorschlag, dieselben auf der wegen der Privilegien der schweizerischen Nation ^tenden Konferenz ins Reine zu bringen. Die Art. 17 und 19 nehmen nun die Gesandten nachAmbassador vorgeschlagenen Fassung an. Aus Anlaß der dem Art. 17 in Betreff der Salzlieferung

Worte: 8a san» etumKei' I'orelio Iiabitual üo» livi-aiscins pramot aussi vto. erklärt die GcM

FreiburgS, daß nach diesen Worten das von den katholischen Ständen laut alter Tractate lknd Wjährlich bezogeile Salz (das sogenannte Königssalz) jeweilen zum voraus und erst nach diesem das mkommnissen mit den Gencralpächtern aus den königlichen Magazinen zu beziehende wie bisher gel"" ^ ^solle. Während der Berathung über die Privilegien kommt eine Erklärung des AmbassadorS, daßWunsche dcS Königs die Confcrcnzen wegen der Privilegien künftigen Januar gehalten werden nw ^daß er zur endlichen Erörterung dieser Frage auf eine Zeit von zwei Jahren antrage. Auf dieses ^ ^Art. 18 angenommen, unter Ratificationövorbehalt die vorgeschlagene Conferenz auf den 15. Januar ^^,lßund für die nächste Tagsatzung darüber Instruction gewünscht, ob die Stände diese Conferenz mit eineroder einfachen Gesandtschaft beschicken wollen. Diejenigen Stände, welche an dieser Privilegienfragc bei«''theil nehmen, werden aufgefordert, von den Handelsleuten sich Mcmorialien geben zu lassen und dicülbr>^der Instruction den übrigen Ständen mitzutheilcn. 8 6. x. Der Canzlei wird der Auftrag gegeben,zösischcn Text der Blmdesartikel in das Deutsche zu übersetzen. Diese deutsche Uebersetzung wirdsion, welche der Negotiation mit dem Ambassador beigewohnt hat, zur Revision übergeben mit dem " ^trag, einen Schluß nach Maßgabe der frühern Bündnisse zu entwerfen, die erforderlichen Clauen ^ ^Formalitäten, der Einregistrierung an den französischen Gerichtshöfen, wegen Ratification und Besch"" ^Bundes beizllsügen und der Session vorzulegen. 8 7. I». Bei Berathung dcS bisher verschöbe'"'welcher bestimmen soll, wer in dem neuen Bündnisse mit einzuschließen sei, eröffnet die zürcherisch" ^ s.»schaff, daß der Bischof von Basel und die Stadt Genf durch eine Abordnung und durchEinschluß in daS Bündniß bitten; zugleich erinnert sie daran, daß schon vor einiger Zeit das > ^Neuenbürg dasselbe Ansuchen gestellt habe. Zürich befürwortet das Ansuchen dieser Staatendaß durch deren Beitritt der Eidgenossenschaft nur Vortheilc zufließen, während keine Nachtheile zu ^und hebt namentlich hervor, daß alsdann ein großer Theil der eidgenössischen Grenzen sicher gestrig' ^Gesandtschaft hat den Auftrag, die Aufnahme Genfs und Neuenbürgs nachdrücklich zu empfehlen u>'

Bischof von Basel in seinem Ansuchen nach Vermögen zu unterstützen, da diese Staaten zu ^ ^der eidgenössischen Neutralität nothwendig seien und der Eidgenossenschaft durch dieselben keinetungen zuwachsen; da cS ferner, so zu sagen, eine Pflicht von Seite Frankreichs sei, dieselbenanzuerkennen. Uebcrdicß genössen sie in Folge von Tractaten bereits die Privilegien der Schwerz«"