2tz-t Juli 176-1.
Landgrafschaft Thurgau.
Art. 4S4. Katholische Herrschasten. Art. 946. Localis. Art. 974. Localis.
Rhetnthal.
Art. 67. Landammann. Art. 337. Localis. Art. 346. Localis.
2«2.
Conferenzen der evangelischen Städte und Orte wahrend dergemeineidgenössischen Tagsatzungim Juli 1764.
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». Der Büß-, Bet- und Danktag wird auf den t3. September angesetzt. 8 1. k. Ebendi^^Steuern werden dekretiert, welche im Jahr 1761, Abfch. 2lO, lil. I»., l bis 15 und 229 lil. c., mit ebe^selben Restrictionen. An die churpfälzischen reformierten Kirchen- und Schuldiener tragen dieses Jahr ^nur Schaffhausen und Appenzell nichts bei; an die 916 Gulden für die drei ungarischen und die fM ^montesischen Studenten (10) nichts Schaffhauscn, Appenzell, St. Galle»; GlaruS referiert. Bern za^Beitrag an das Kollegium zu Debreczin vom vorigen und von diesem Jahre. An die Gemeinden von ^polen und polnisch Preußen (12) steuern dießmal alle Stände bei. 8 2 bis 17. «. Da auf daS vorigesan den Ambassador erlassene Schreiben, in welchem er ersticht wurde, eine königliche Deklaration anSzU»' ^daß die von demselben bewilligte Befreiung der evangelischen Eidgenossen vom ckioil ck'sulminv und der ^knrsine in allen Parlamenten lind Tribunalien einregistrirt werde, keine Antwort eingekommen ist, so ^Entwurf eines neuen Schreibens an den Ambassador dem Abschiede beigelegt. 8 18. «>. Zürich,
Basel, Schaffhausen und Appenzell sind von dem Grafen von Isenburg-Büdingen zu Gevattern stll ^Enkel gebeten worden. Sie nehmen die Gevatterschaft an und beauftragen Zürich, dein neugeboreneneine Schale oder einen Degen im Werth von 500 Gulden als Pathengeschenk zu übersenden. Diese ^wird zu gleichen Theilen unter die fünf Stände repartiert. Bern, das ebenfalls zu Gevatter gebetenwar, hat von sich auö bereits ein Geschenk abgeschickt. 8 19. v. Die Gesandtschaft von Basel verda"Ständen deren Bereitwilligkeit, ihm gegenüber den Ansprüchen der Carthäuscr im Elsaß und der von ^'ausgegangenen Verfügung beizustehen, lind bezieht sich auf ihre voriges Jahr zu Baden gemachten Eröff"'zu welcher Zeit die Beschwerden bereits gehoben gewesen seien. 8 20.
Zürich, Schwyz und GlaruS.f. Die sämmtlichen Schiffmcistcr der drei Orte geben eine Supplikation ein, in welcher sie denzu Zeit erlittenen Schaden, die Verminderung ihres Nutzens und die Vermehrung ihrer Beschwerdennamentlich aber den bedeutenden durch den Ausbruch der Linth erlittenen Schaden, welche bei dem F'Langwuhr über daS Bcckenerried sich ergossen habe; sie bitten uni Assistenz. Daö Begehren derwird begründet erfunden; es wird für daS Zweckmäßigste erachtet, dem Flusse von dem Orte an, ^ausgebrochen ist, einen geraden Lauf zu geben. ES soll daher bei den Obrigkeiten der Antrag gesteh " ^im Schlößlein Grpnau eine Conferenz zu veranstalten, auf welche zwei erfahrene Ingenieure mitgebracht ^sollen, die einen Plan zur Korrektion deö Flusfeö vorzulegen haben, nach welchem die Unterhalt'^ ^Flußbettes nicht mehr so viel Kosten erfordere; dann die Schiffmeister und die anstoßenden Gemein^"