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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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962
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Obere freie Aemtcr.

„schonen auch niemand, saugen und ziehen an sich das reinste Blut der katholischen Eidgenossenschast, und„sie dann vermeinen einen großen Schatz erübrigt zu haben, auch solcher in allen Vorfallcnhciten zu Gutem ^„Katholicität dienen sollte, kommen die Evangelischen und nehmen solchen hinweg, und habe es den Anschein ^„habt im letzten Ohnwescn, sie gunnenS denen besser als den Katholischen." Die Gegenpartei behauptet, ^der Abschied von 1637 nie verwirklicht worden und durch diejenigen von 166l), 1666, 1699 und 1691hoben sei, warnt davor, daß die Katholiken in dergleichen unrechtmäßigem Beginnen den Evangclh^vorangehen, und macht darauf aufmerksam, daß, wenn derlei Practiken wider die Geistlichen zu Stande ko»»>^man sich nicht wundern müsse, wenn so viel Drangsale über die Katholischen verhängt werden. Man ^sich nicht vereinigen und nimmt daher die Sache ->cl lottno.luliim. Absch. 255, 8 8. ss 162. 172<»Lanvvogt beschwert sich, daß die Deeimawren, namentlich Muri, der Bereinigung der Zehnten, welche^1l) zu 1l) Jahren solle vorgenommen werden, entgegen dem Abschied von 1637 sich widersetzen. Nachdem»^'der Canzler von Muri im Namen sämmtlicher Deeimawren gegen die Bereinigung Einsprache eingelegtnachgewiesen, daß jener Abschied nie befolgt worden sei und sich auf den von 1666 zu seinen Gu»i^lautenden bezogen habe, nimmt Zürichs Gesandtschaft diese Eröffnungen m> rvlei-viuluin. Bern, Schwpz,waldcn, Zug unv GlaruS lassen es bei ihren bereits erthciltcn OrtSstimmcn bewenden; Luccrn und Uridergleichen Bereinigungen nur bei dringender Noth vornehmen und sind der Ansicht, daß der jüngere Alff^den ältern aufhebe. Absch. 256, 8 13. ss 163. > 727. Der Landvogt legt eine 1727 gemachte Uebersiäst ^Bereinigung der Neugrützchnten vor. Absch. 265, 8 32. ss 161. 1727. Wegen der Zchntcnbcrcinigungscheint Joseph Anton Faßbind, des Raths von Schwyz, Namens der fürstlichen Gnaden zu Einsiedel» »ist ^meisten Deeimawren und legt gegen die Vornahme der Bereinigung Beschwerde ein. Zürich, Bern undgelisch Glarus finden eine weitere Untersuchung wegen der Bereinigung der Zehnten höchst nöthig. Dietischen Gesandtschaften lassen es hinsichtlich der Zehntenbcreinigung beim Abschiede von 1666 bewenden so, ^wo kein Streit walte unv die Zchnthcrren keine Bereinigung begehren, eine solche nicht vorgenommensolle. Erhebt sich aber ein Streit deö Zehntens halber, in welchem der Zehnthcrr selbst interessiert ist, ^ ^zur Schlichtung des Streites die Bereinigung durch die Hoheit vorgenommen werden. Absch. 265, 8 ^165. 1728. Hinsichtlich der Zehntcnbercinigung läßt es Lucern bei seinen Erklärungen im vorjährigen Ibewenden. Absch. 281, 8 51.

Ii. Neugrüt.u. In Hoch- und Fronwäldcrn.

Art. 166. 1727. Joseph Anton Faßbind legt im Namen von Einsiedeln und der meisten Decimal^Beschwerde ein, daß der Landvogt ermächtigt werden sott, wie in der Grafschaft Baden, von den HocffFronwäldcrn die ersten drei Jahrcsräube zu nehmen. Zürich, Bern, evangelisch Glarus finden eineUntersuchung der Ncugrüte in Hoch- und Fronwäldern höchst nöthig. Jnsgcsammt läßt man es in Betreff ^Neugrütc unv Hoch- und Fronwäldcr bei der Reformation von 1637 verbleiben, vermöge deren niemandsein soll, in denselben ohne specicllc hochobrigkcitliche Erlaubnis; auözureuten; ferner sott auf solche Ausre»^nach Verhältnis; ihrer Größe laut frciämtischen UrbarS, alten Herkommens und bisheriger Ucbung ein ^tionierter ReutizinS für die Hoheit gelegt werden; die Zchnthcrren läßt man aber bei ihrem alten Besitzalten Ucbung verbleiben. Absch. 265, 8 33. js 167. 1728. Lucern erklärt sich dahin, daß wenn von denrenden Orten die Erlaubniß zur Ausflockung von Hoch- und Fronwald gegeben worden sein, ein Proportion"