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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Juni 1727. 307

schriebe», daß keine fremden Bettler mehr gegen seine Grenzen geführt werden sollten, vorzuhalten, daß dicßWn die Abschiede von 1725 und 1727 sei, und dasselbe zu ersuchen, den Inhalt der gegenwärtigen Verab-^>ig nach erfolgter Ratification den übrigen Orten mitzutheilcn. Alles wird von den Gesandten ack xzlvion-genommen.

2<»2.

Conferenz von Uri, Schwyz und Nidwalden.

An der Treib, 17. Juni 1727.

>>'attdeöarchiv Tcliwyzl

^ Gesandte: Uri. Karl Franz Schmid, Landammann und LandSfändrich; Joseph Anton Püntincr vonAnberg, Alt-Landamma»n und Landöhauptmann; Sebastian Heinrich Crivelli, Alt-Landammann; Jostschmid, Landsseckclmcistcr. Schwyz. Gilg Christoph Schorno, Ritter, Landammann; Joseph Anton^ ">g von Bibercgg, Ritter, Baron, Alt-Landammann; Joseph Franz Rcding von Bibercgg; Alt-Landam-Nidwaldcn. Joseph Franz Ackermann, Ritter, Landammann und Landshauptmann; Sebastian Rc-^'6 Kaiser, Ritter, Alt-Landammann; KaSpar Anton Rini, des Raths.ge>zc abgelegtem eidgenössischem Gruße bringt Schwyz die Beschwerde vor, daß bie zu Ursern cnt-

<» " dcin Instrumente von 1592 den Zoll den Scinigcn abnehmen, ivährcnd die zu Urscrn vom Zolle zu

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^k>t seien. 8 1. I». Es wird die Frage aufgeworfen, ob nicht die Bnndcserncucrung mit Wallis,cy ^ Umgang nach dicßmal in Schwyz stattzufinden hat, soll befördert werden. Schwyz erklärt, daß^ M ganz bereit sei; Luccrn aber habe auf seine Aufforderung, das, was zu Baden von den katholischendcg.^ ^^'schiedet worden, Wallis mitzutbeilcn, geantwortet, daß cS dermalen nicht im Stande sei, die Bun-^"^'rung vorzunchmcir. Schwyz will in der Sache nicht weiter vorschrciten, wenn eS nicht cinmülhig undbcihj^ ^uuntlichcn katholischen Ständen geschehe. Man vereinigt sich dahin, dieses Geschäft einstweilen^ " gestellt zu lassen, jedoch unterdessen insgemein und particularüer gutes Verständnis! und bundeSmäßige»iit Wallis zu unterhalten, cö jährlich oder doch alle zwei Jahre zu einer katholischen Conferenz^ '"den und bei der Tagsatzung zu Solothurn mit den Gesandten von Wallis wegen der BundeSerneucrungg'itd^" ^ ^ Beziehung auf die Malstatt für die Jahrrcchnung der deutschen gemeinen Vogtcicn

»c» Zuständig erachtet, an keinen andern Ort hinzugehen, als an einen sämmtlichcn Ständen untcrgcbe-^ >1' «I. Auf Anregung von Schwyz beschließt man, die Gesandten der katholischen Orte für ein Schrei-den französischen Hof oder den König wegen der Restitution auf nächste Jahrrcchnung instruieren zuH ' ^enso sollten die betreffenden Orte zu einer Sollicitation, mit welcher man bei Savoycn wegen der^"^dfrüchtc" einkommen wolle, instruieren. 8 4. v. Schtvyz ersucht Uri um eine Copic der zwischen Urischwyz errichteten Marchbriesc, da die scinigcn verloren gegangen seien. Uri willfahrt. 8 5.

Man sehe auch im Abschnitte Herrschastsangele>zcnheiten:

Bellenz, Bollcnz und Ribiera.

Art. 144 bis 147.

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