276 Juli 1725.
scher Rcpartition beitragen. (Siehe S. 7). 8 2 bis 17. Q. Zürich fordert an Glarnö wiederum die Rückcrstatr»"i!der Verpflegungskostcn für die nach der Rcpartition Glarus zugefallenen, aber in Zürich verpflegten Gastriciund behält sich vor, wenn Glaruö nicht bezahlen sollte, dieselben auf den andern Orten zu suchen. GlaruS,voriges Jahr; die andern Gesandten wollen es dei der einmal gemachten Rcpartition bewenden lassen. 8«I. In Beziehung auf die Aufnahme und Erhaltung unehelicher Kinder, welche von dem geständigen Vatckder einem andern Orte angehört, verlassen worden, glaudt Zürich und Bern, daß Weib und Kind den Väter"zuzuschicken seien, und daß von der OrtSobrigkeit deS VaterS für die Unterhaltung das Erforderliche vorgcke^werden solle. Die übrigen Gesandten aber sind der Ansicht, daß cS keinem Stand, keinen Acltern oder Eckl'ältcrn zuzumuthcn sei, die Kinder ungehorsamer, vielleicht cntwi?hencr Kinder zu erhalten; jedem Ortüberlassen werden, nach seiner Gewohnheit und den Verträgen zu verfahren. LeßtercS wird unter Vorbei)^der Ratification und des Gcgenreehtö gut befunden. 8 19. t?» Es wird in Beziehung auf die Auslegung ^wegen deS Abzugs 1646 zwischen den evangelischen Orten errichteten Vertrags die Frage besprochen, ob d>"Gut, sobald der Erblasser gestorben, oder aber erst nach dem Ableben derjenigen Person, so selbiges ganz ^thcilweise als Leibgcding oder kraft Ehetractatcn zu genießen hat, verfangen Gut heißen und sein soll.dem Zürich, Glarus, Basel und Appenzell erklärt haben, daß das Gut gleich nach dem Tode des ErblaßtBern, Schaphausen und St. Gallen erst auf Absterben des Leibgcdingnicßcrs für verfangen und also nach ds"Vertrag von 1616 abzugssrci bei ihnen angesehen werde, so behält man-sich vor., in dergleichen Fällen g^einander das Gcgcnrccht auszuüben. 8 26.
Die III die Grafschaft Baden und die untern freien Acmter regierenden Stände-
f. Auf die von Bern angeregte Frage, wie man sich gegenüber der 1723 von den evangelischensandten zu RegenSburg empfohlenen Collecte für die pfälzischen und wallonischen Kirchen- und Schuldicnerhalten wolle, kommt man übcrcin, einstweilen abzuwarten, was die evangelischen Potenzen in dieser eenwvornehmen, und das von den pfälzischen Kirchcnräthen erst neulich cingekommene Factum gedruckt den cva>b'älischen Ständen mitzuthcilcn. xx. Bern macht vertrauliche Mitthcilung von zwei Schreiben einiger seinergehörigen in Frankreich, aus welchen die bedenklichen Consequcnzen ersichtlich seien, die aus der Restriktion
eidgenössischen Privilegien in Folge der emanierten königlichen Arrötö vom 15. Februar für die eil ^ ^Handelsleute in Frankreich hervorgehen. Es wird gut befunden, die Schreiben dem evangelischen Abschiedzulegen und darüber vertraute Korrespondenz zu pflegen. 8 23.
Man sehe auch im Abschnitte Herrschastdangelegenheiten:
Deutsche gemeine Vogtcicn überhaupt.
Art. 57- Access von evangelisch GlaruS zu den Psarrpjriindcn.
234.
Iahrrechnnngstagsatzung der die Grafschaft Baden und die untern freien Acmter regierenden Sta>^'
Baden, 28^ Juli bis 11, August 1725.lLtaatöarchiv Hürich.Z
Gesandte: Zürich. Johann Jakob Escher; Johannes Hofmeister. Bern. Christoph Steiger; Jdbd"Rudolph Sinncr. GlaruS. Franz Karl Reding von Bibercgg, Johann Peter Zwicki.