274 Juli 1725.
Schreiben Thcil. 8- 8. I». Zur Schonung der Brücken wird beschlossen, daß ein Güter- oder Lastwagc»Zukunft ohne Gcschiff und Geschirr nicht mehr als 45 bis höchstens 5(1 Zentner Zurzacher-Gewicht an Walw'"führen soll. 8 9- i. Aus die Anzeige Basels, daß die Fruchtzufuhr aus dem Elsaß noch gesperrt sei, und d^Basel auf den Fall der Noch um hilfreiche Hand ansuche, zeigen sich alle Gesandten nach Anweisung der Bundzur Hülfe bereit. 8 1(1. Zt.. GlaruS eröffnet, daß keine Beilegung seines Streikes mit Zürich wegen ^Jmmi zu erhalten gewesen sei, daß Zürich auf sein Ansuchen sich sogar weigere, das eidgenössische Recht zu ^stehen, und bittet, ihm zu demselben zu verhelfen. Zürich bringt dieselbe historische Dcduction seines Rechtsvor, wie in der Konferenz zu Rappcrschwyl und weist nach, daß 1610 jene Eremtion nicht etwa einem „KA"grämpler", wie heut zu Tage eben deren zehn die Befreiung vom Jmmi wegen ihres eigenen Nutzens bcirckben, sondern dem Landammann Bäldi erthcilt worden sei; daß Glarus, wenn es auch das Jmmi nichtbezahlen würde, dafür neben dem Auszoll, dann auch den Einzoll, wie jeder Andre bezahlen müßte; dafür al'ckbezahle es jetzt das Jmmi. ES spricht die Hoffnung aus, daß man es bei seinen Regalien schirmenGlaruS bringt im Ganzen eben dieselben Gründe für sein beanspruchtes Recht vor, welche es in jener Const^vorgebracht hat, weist noch auf einen Brief des römischen Königs Albrecht von 1438 hin, nach welä)^Zürich bei schwerer Pön verboten werde, dergleichen Ordnungen und „Neuerlichkeitcn" gegen GlaruS zu gebr^eben, hingegen geboren werde, ihm frei, sicher und ungehindert die „Nothwendigkeiten" zuführen zu lach"'Daß im Frieden von 144(1 Zürich daS Jmmi vorbehalten sei, langnet GlaruS und stützt sich daraA'daß bis 1610 dasselbe nicht bezogen worden sei, und daß der Brief von Kill), welcher nicht einenticularen, sondern alle Landlcutc angehe, da darin nicht parricularistcrt, sondern generalisiert werde,klar und deutlich für sein Recht spreche, daS eö nachher bis 1715 und von da wieder bis 1720 beststz"habe. Die Gesandtschaft von Schwy; eröffnet instructionsgemäß um deS durch das authentische PacificatioAinstrumenr und die errichteten Traetatc ihm zustehenden Rechtes willen, daß es Zürich nachdrücklich ersuche, ^seinem Beginnen abzustehen, widrigenfalls cö die unparteiischen Orte freundcidgenössisch bitten müsse, ihw 'GlaruS nach Sage der Bünde das liebe Recht angcdcihcn zu lassen. Nachdem Zürich sich über die „beigenossen nie geübten anzügigen und unfreundlichen Zulagen" von Seite GlaruS beschwert, die UnzulässigkellBerufung aus den Brief von 1438 dargcthan, sich nochmals aus den Buchstaben des Friedens von 1149 ^rufen, den Brief von 1610 als Particularsache dargestellt und behauptet hat, daß dasjenige, was Glar»b 'Eglisau bezahle, nicht Einzoll, sondern Wcggeld sei, erklären die übrigen Gesandten, daß ihnen nichts erwüwter sein würde, als wenn die interessierten Orte diesen Streit in dermaliger Tagleistung vermittelst der„hintanlcgtcn." 8 11-
Mar; sehe auch im Abschnitte HerrschastSaiMlegenheiteii:
L and grafs ch aft Th.nrgan und Rhcinthal.
Act. 3. Reihenfolge in Besetzung der Landvogtelcn.
Landgrafschaft-Thnrgau.
Art. W. AmtSrechmmgcn. Act. 3M. Polizeiliches. Act. 516. Leibeigenschaft umd Fall-
.» 7V. . ...g-.. „ ^93'. .. . .. ... , .s ,, n46,,Lebe:Ü<sch>ui. .
» 1-Ü-Dastdsterichtsdicncr. „ 3Nj.'Jndlcatür'-!>. ckeuiipcienzsachcn. „ ööö. Mniizivcscn.
13.3. Hnidignng- „ ... „ „ „ ,. 571. Zollsachcn.
„ 173. Mgrchensachen. „ 47V, JustizsaKcn., „ 332. Stifte und Klöster,
,, Mi. Bürgerrecht. ' „ 433. „ ' „ 661. Loealcö.
„ 231. Hinterslstsnsachen. - „ 4M „ „716.
„ 2S4. Polizeiliches. „ 4M „ „ 743. „ „